und Richter regelmäßige Ferien haben, treten diese
an die Stelle des privilege leave.
2. Furlough. Die durch aktiven Dienst er-
worbene Urlaubsanwartschaft beträgt ein Viertel der
Zeit des aktiven Dienstes. Ein Beamter, der drei
Jahre hintereinander Dienst gethan hat, kann einen
solchen Urlaub bis zu zwei Jahren erhalten
a) auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses ohne
Weiteres. Ein solcher Urlaub kann auf ärzt-
liches Zeugniß bis zur Dauer von 3 Jahren
ausgedehnt werden;
b) wenn er im Ganzen mindestens 8 Jahre aktiv
gedient hat,
vorausgesetzt, daß die Gesammtzahl der auf längerem
Urlaub abwesenden Beamten die festgesetzte Grenze
nicht überschreitet.
Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses kann auch
schon nach kürzerer als dreijähriger ununterbrochener
Dienstzeit Urlaub ertheilt werden, dann aber nur für
ein Jahr. Hatte er in diesem Falle noch nicht
sechs Monate ununterbrochen gedient, so erhält er
keine Urlaubsgebührnisse, sondern geringere, sogenannte
subsistence allowance.
Im Uebrigen belaufen die Gebührnisse bei „fur-
lough“ sich auf die Hälfte der gewöhnlichen mit der
Maßgabe, daß sie nicht weniger als 125 Pfd. Sterl.
und nicht mehr als 250 Pfd. Sterl. im Vierteljahr
betragen dürfen.
3. special leave. Dieser kann wegen drin-
gender persönlicher Angelegenheiten bis zu sechs
Monaten ertheilt werden. Wer bereits einmal einen
solchen Urlaub genossen hat, kann erst nach sechs
Jahren weiteren aktiven Dienstes wiederum „special
leave“ erhalten. Gebührnisse — in Höhe der beim
„kurlough“ gewährten, sind nur bei dem erstmaligen,
nicht bei einem ferneren „special leave“ zuständig.
Die unter 2 erwähnte dreijährige Dienstperiode
wird durch einen „special leave“ nicht unter-
brochen, doch rechnet letzterer auch nicht als Dienstzeit.
4. Subsidiary leave. Hierunter wird die
Zeit verstanden, welche ein beurlaubter Beamter auf
die Reise zwischen seinem dienstlichen Wohnsitz in
Indien und dem indischen Ein= bezw. Ausschiffungs-
hafen verwenden muß und welche je nach Ent-
fernungen und Transportorten genau bestimmt ist
(joining time); die Gebührnisse richten sich im All-
gemeinen nach der Art des ertheilten eigentlichen
Urlaubes.
Pensionirung. Abgesehen von den besonderen
Bestimmungen für gewisse Beamte und Beamten-
klassen, insbesondere auch die Beamten des Indischen
civil service gelten im Allgemeinen folgende Be-
stimmungen: 6 «
Die Pensionirung kann eintreten, wenn infolge
einer Organisationsänderung das Amt des Betreffen-
den in Fortfall kommt und keine anderweite geeignete
Verwendung gefunden werden kann (compensation
pension). Letzteres muß genau geprüft werden,
„da die Pensionirung eines noch dienstfähigen Be-
340 —
amten eine Vergeudung öffentlicher Gelder ist."
Die Pensionirung kann ferner eintreten im Falle
der Invalidität auf Grund ärztlichen Attestes oder,
bei einem Alter von 60 Jahren, auch ohne ein
solches (invalid pension). Es kann übrigens schon
bei einem Alter von 50 Jahren, wenn die Ver-
waltung einen Beamten nicht mehr für fähig zum
Dienst erachtet, oder bei einem Alter von 55 Jahren,
wenn der Beamte selbst es wünscht, die Pensionirung
eintreten (superannuation pension); das Gleiche
kann nach einer Dienstzeit von 30 Jahren geschehen
(retiring pension).
Nur solche Beamten, die eine dauernde mit Ge-
halt verbundene staatliche Anstellung innegehabt haben,
erhalten Pension. Die Pension kann entzogen werden,
wenn der Pensionär eines schweren Verbrechens
überführt wird oder sich in seiner Führung schwere
Verstöße zu Schulden kommen läßt. Sind die
Leistungen des Beamten nicht befriedigend gewesen,
so kann bei Feststellung der Pension deren Betrag
gekürzt werden.
Die Pension beträgt in der Regel ½0% des letzten
Gehalts für jedes vollendete Dienstjahr. Besondere
Bestimmungen treten bei einer Dienstzeit von weniger
als zehn Jahren ein. Der Betrag der Pension darf
gewisse Maximalgrenzen nicht überschreiten, welche
3. B. bei zehnjähriger Dienstzeit auf 2000 Rupies,
bei zwanzigjähriger Dienstzeit auf 4000 Ruples fest-
gesetzt sind. Eine Pension wird stets in Rupien,
nicht in Sterling-Währung bestimmt, selbst wenn sie
in England zahlbar ist.
Ein Beamter des Indischen civil service,
welcher 25 Jahre im Dienst, davon 21 Jahre im
aktiven Dienst gewesen ist, hat Anspruch auf eine
Jahreszahlung von 1000 Pfd. Sterl.
VI. Deutschland.
Was die Verhältnisse der Beamten in den
deutschen Schutzgebieten betrifft, so enthält die Zu-
sammenstellung einen Abdruck der hierauf bezüglichen
Allerhöchsten Verordnung vom 9. August 1896
(Kol. Bl. S. 520), und der daselbst in Bezug genom-
mene Artikel des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873, sowie eine Wiedergabe des Personaletats der
Schutzgebiete. In Ergänzung dieser Angaben sei
hier noch auf die Mitthellungen im „Handbuch des
Deutschen Konsularwesens“ von v. König, Berlin
1896, S. 518—521 hingewiesen.
Wifsenschaftliche Lendungen aus den deutschen
Schutzgebieten.
Seitens der Direktoren des Museums für Völker-
kunde, der zoologischen Sammlung des Museums für
Naturkunde, der mineralogisch-vetrographischen Samm-
lung und des Königlich botanischen Gartens und
Museums ist das dritte Verzeichniß der aus den
deutschen Schutzgebieten eingegangenen wissenschaft-