Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

und Richter regelmäßige Ferien haben, treten diese 
an die Stelle des privilege leave. 
2. Furlough. Die durch aktiven Dienst er- 
worbene Urlaubsanwartschaft beträgt ein Viertel der 
Zeit des aktiven Dienstes. Ein Beamter, der drei 
Jahre hintereinander Dienst gethan hat, kann einen 
solchen Urlaub bis zu zwei Jahren erhalten 
a) auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses ohne 
Weiteres. Ein solcher Urlaub kann auf ärzt- 
liches Zeugniß bis zur Dauer von 3 Jahren 
ausgedehnt werden; 
b) wenn er im Ganzen mindestens 8 Jahre aktiv 
gedient hat, 
vorausgesetzt, daß die Gesammtzahl der auf längerem 
Urlaub abwesenden Beamten die festgesetzte Grenze 
nicht überschreitet. 
Auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses kann auch 
schon nach kürzerer als dreijähriger ununterbrochener 
Dienstzeit Urlaub ertheilt werden, dann aber nur für 
ein Jahr. Hatte er in diesem Falle noch nicht 
sechs Monate ununterbrochen gedient, so erhält er 
keine Urlaubsgebührnisse, sondern geringere, sogenannte 
subsistence allowance. 
Im Uebrigen belaufen die Gebührnisse bei „fur- 
lough“ sich auf die Hälfte der gewöhnlichen mit der 
Maßgabe, daß sie nicht weniger als 125 Pfd. Sterl. 
und nicht mehr als 250 Pfd. Sterl. im Vierteljahr 
betragen dürfen. 
3. special leave. Dieser kann wegen drin- 
gender persönlicher Angelegenheiten bis zu sechs 
Monaten ertheilt werden. Wer bereits einmal einen 
solchen Urlaub genossen hat, kann erst nach sechs 
Jahren weiteren aktiven Dienstes wiederum „special 
leave“ erhalten. Gebührnisse — in Höhe der beim 
„kurlough“ gewährten, sind nur bei dem erstmaligen, 
nicht bei einem ferneren „special leave“ zuständig. 
Die unter 2 erwähnte dreijährige Dienstperiode 
wird durch einen „special leave“ nicht unter- 
brochen, doch rechnet letzterer auch nicht als Dienstzeit. 
4. Subsidiary leave. Hierunter wird die 
Zeit verstanden, welche ein beurlaubter Beamter auf 
die Reise zwischen seinem dienstlichen Wohnsitz in 
Indien und dem indischen Ein= bezw. Ausschiffungs- 
hafen verwenden muß und welche je nach Ent- 
fernungen und Transportorten genau bestimmt ist 
(joining time); die Gebührnisse richten sich im All- 
gemeinen nach der Art des ertheilten eigentlichen 
Urlaubes. 
Pensionirung. Abgesehen von den besonderen 
Bestimmungen für gewisse Beamte und Beamten- 
klassen, insbesondere auch die Beamten des Indischen 
civil service gelten im Allgemeinen folgende Be- 
stimmungen: 6 « 
Die Pensionirung kann eintreten, wenn infolge 
einer Organisationsänderung das Amt des Betreffen- 
den in Fortfall kommt und keine anderweite geeignete 
Verwendung gefunden werden kann (compensation 
pension). Letzteres muß genau geprüft werden, 
„da die Pensionirung eines noch dienstfähigen Be- 
  
340 — 
amten eine Vergeudung öffentlicher Gelder ist." 
Die Pensionirung kann ferner eintreten im Falle 
der Invalidität auf Grund ärztlichen Attestes oder, 
bei einem Alter von 60 Jahren, auch ohne ein 
solches (invalid pension). Es kann übrigens schon 
bei einem Alter von 50 Jahren, wenn die Ver- 
waltung einen Beamten nicht mehr für fähig zum 
Dienst erachtet, oder bei einem Alter von 55 Jahren, 
wenn der Beamte selbst es wünscht, die Pensionirung 
eintreten (superannuation pension); das Gleiche 
kann nach einer Dienstzeit von 30 Jahren geschehen 
(retiring pension). 
Nur solche Beamten, die eine dauernde mit Ge- 
halt verbundene staatliche Anstellung innegehabt haben, 
erhalten Pension. Die Pension kann entzogen werden, 
wenn der Pensionär eines schweren Verbrechens 
überführt wird oder sich in seiner Führung schwere 
Verstöße zu Schulden kommen läßt. Sind die 
Leistungen des Beamten nicht befriedigend gewesen, 
so kann bei Feststellung der Pension deren Betrag 
gekürzt werden. 
Die Pension beträgt in der Regel ½0% des letzten 
Gehalts für jedes vollendete Dienstjahr. Besondere 
Bestimmungen treten bei einer Dienstzeit von weniger 
als zehn Jahren ein. Der Betrag der Pension darf 
gewisse Maximalgrenzen nicht überschreiten, welche 
3. B. bei zehnjähriger Dienstzeit auf 2000 Rupies, 
bei zwanzigjähriger Dienstzeit auf 4000 Ruples fest- 
gesetzt sind. Eine Pension wird stets in Rupien, 
nicht in Sterling-Währung bestimmt, selbst wenn sie 
in England zahlbar ist. 
Ein Beamter des Indischen civil service, 
welcher 25 Jahre im Dienst, davon 21 Jahre im 
aktiven Dienst gewesen ist, hat Anspruch auf eine 
Jahreszahlung von 1000 Pfd. Sterl. 
VI. Deutschland. 
Was die Verhältnisse der Beamten in den 
deutschen Schutzgebieten betrifft, so enthält die Zu- 
sammenstellung einen Abdruck der hierauf bezüglichen 
Allerhöchsten Verordnung vom 9. August 1896 
(Kol. Bl. S. 520), und der daselbst in Bezug genom- 
mene Artikel des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 
1873, sowie eine Wiedergabe des Personaletats der 
Schutzgebiete. In Ergänzung dieser Angaben sei 
hier noch auf die Mitthellungen im „Handbuch des 
Deutschen Konsularwesens“ von v. König, Berlin 
1896, S. 518—521 hingewiesen. 
  
Wifsenschaftliche Lendungen aus den deutschen 
Schutzgebieten. 
Seitens der Direktoren des Museums für Völker- 
kunde, der zoologischen Sammlung des Museums für 
Naturkunde, der mineralogisch-vetrographischen Samm- 
lung und des Königlich botanischen Gartens und 
Museums ist das dritte Verzeichniß der aus den 
deutschen Schutzgebieten eingegangenen wissenschaft-
	        
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