Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Anlage A. 
Abänderungs- und Ergänzungsbefti gen zu den vorschriften, betreffend die 
gesundbeitspolizeiliche Kontrole der einen Rafen des deutsch - oftafrikanischen Schut 
gebietes anlaufenden Seeschiffe. 
An Stelle des § 14 treten nachstehende Bestimmungen: 
. §142. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe während der Fahrt Pestsälle vor- 
gekommen, so ist nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 6) dem Kaiserlichen Gouvernement telegraphisch 
Anzeige zu erstatten. 
  
8 14b. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe vor der Abfahrt oder während der 
Fahrt Pestfälle vorgekommen, so gilt es als „verseucht“ und unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten abgesonderten Raum gebracht, wobei eine Trennung derjenigen Personen, bei denen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bls zur Beseitigung des Verdachts. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des Schiffs 
und nach dem Zeitpunkte des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 11 Tagen 
überschrelten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes zu ver- 
hindern, oder soweit nach dem Ermessen der Hafenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforderlich ist, 
an Land in einem abgesonderten Raum unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mann- 
schaft zum Zweck der Abmusterung das Schiff verläßt. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit nur insoweit zu gestatten, als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 
4. Alle Wohnräume und Gegenstände des täglichen Gebrauches an Bord, einschließlich der Kleider 
und des Gepäcks der Reisenden und der Mannschaft, sind zu desinfiziren. 
Weitere Desinfektionen können auf Grund des § 14c angeordnet werden. Kehricht ist zu ver- 
brennen. Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, dürfen nicht ausgeschifft werden. Mit allem Nachdruck 
ist dahin zu wirken, daß eine Verschleppung der Seuche durch an Bord befindliche Ratten und Mäuse 
verhindert wird. —- 
5. Das Bilgewasser ist zu desinfiziren und darf keinesfalls vor der Desinfektion ausgepumpt werden. 
6. Wasserbalast aus einem Hafen, gegen dessen Herkünfte die gesundheitspolizeiliche Kontrole wegen 
der Pestgefahr angeordnet worden ist, muß desinfizirt werden; läßt sich eine Desinfektion nicht ausführen, 
so hat das Auspumpen des Wasserbalastes auf hoher See zu geschehen. 
7. Das an Bord befindliche Trink= und Gebrauchswasser ist nach erfolgter Desinfektion auszu- 
pumpen und durch unverdächtiges Wasser zu ersetzen. « 
In allen Fällen ist darauf zu achten, daß Absonderungen und Entleerungen von Pestkranken, 
verdächtiges Wasser und Abfälle irgend welcher Art nicht undesinfizirt in das Hafenwasser gelangen. 
§5 14c. 
Hat ein Schiff weder vor der Abfahrt, noch während der Reise, noch auch bei der Ankunft einen 
Pesttodes= oder Krankheitsfall an Bord gehabt, so gilt dasselbe, auch wenn es aus einem Hafen kommt, 
gegen dessen Herkünfte die Ausübung der Kontrole angeordnet worden ist, als „rein" und ist, sofern die 
ärztliche Untersuchung (8 6) befriedigend ausfällt, sofort zum freien Verkehr zuzulassen, nachdem das Gepäck 
der Reisenden und der Mannschaft, welche in einem solchen Hafen an Bord genommen, desinfizirt worden 
ist und die bei § 14b unter 5 bis 7 gedachten Maßnahmen ausgeführt worden sind. Begründet das 
Ergebniß der ärztlichen Untersuchung den Verdacht, daß Insassen des Schiffes den Krankheitsstoff der Pest 
in sich aufgenommen haben, oder hat die Reise des Schiffes selt Verlassen eines Hafens der oben bezeich- 
neten Art weniger als 11 Tage gedauert, so sind die Reisenden und die Mannschaft weiterhin einer gesund- 
heitspolizeilichen Ueberwachung, bis zur Dauer von 11 Tagen, von dem Tage der Abfahrt des Schiffes 
an gerechnet, zu unterwerfen. Das Anlandgehen der Mannschaft kann während der Ueberwachungszeit 
verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht, oder Gründe des Schiffsdienstes 
entgegenstehen. Den Reisenden ist die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat die Hafenbehörde 
unverzüglich der für das nächste Reiseziel zuständigen Polizeibehörde Mitthellung über ihre bevorstehende 
Ankunft zu machen, damit sie dort der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können.
	        
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