Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Kaiserliches Gericht für den Südbezirk (Keetmanshoop). 
  
Es waren anhängig: 
  
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. Bürgerlrche Rechtsstreitigkeiten, und zwar: 
1. Prozesse, einschließlich der Urkunden-, Ehe= und Entmündigungsprozesse 
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Versügungen, Zwangsvol- 
streckungen, Mahnsachen, Sühnesachen, Au5 ... 
Von den Sechen zu 1 und 2 geb örten dur. E lusdenn 
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1. Sachen, in we ein Strafbefehl zu erlassen war 
2. Sachen, in welchen ein Hauptverfahren einzuleiten war 
In den Sachen zu 2 fanden Pure statt 
a) ohne Beisitzer ... 
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4. Sonstige Hanblutge en der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Beglaubigungen, 
Ausstellung von Attesten und Bescheinigungen, Aufnahme von Verträgen) 
  
Kaiserliches Gericht für den Westbezirk (Otvimbingwe). 
  
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Es waren anhängig: 
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zusammen 
wurden 
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Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, und zwar: 
1. Prozesse, einschließlich der uUrkunden-, Ehe= und Entmöndigungöprogesse 
2. Sonstige Rechtssachen, Arreste, einstweilige Versücungen, Zwangsvo 
Airechin enge Mahnsachen, Sühnesachen, Aufgebote u. s. w 
Von den Sachen zu 1 und 2 gehörten zur Bustandigteit 
3 des Richters « 
b) des Gerichts 
Konkurssachen 
Strassachen, und 3 
1. Sgchen, in wescher- ein Strafbefehl zu erlassen war 
2. Sachen, in welchen ein Hauptverfahren einzuleiten w . 
3. Sachen, in welchen ein Hauptverfahren nicht heinzuleiten war 
In den Schen ne sanden Lauptverhandlungen statt. 
ohne B 
b) mit Sedlpter 
4. Beschwerden gegen Entscheidungen ves Aichters 
Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, und zwar: 
1. Kachlaßregulirungen . 
2. Aufnahme von Verträgen und Vollmachten .. . 
3. Oeffentliche Verkäufe 
4. Sonstige Handlungen, Bepinubigungen ässteung“ von m Mn ind 
Bescheinigungen verschiedener A 
5. Eintragungen in die Handelsregister " 
Verhandlungen und Entscheidungen auf Grund der Nuiserlichen Verordnung 
vom 2. April 1893, ketessend. # von Landansprüchen im subwest 
afrikanischen Schutzgebi iete 
  
Bei Streitigkeiten zwischen Weißen und engber wurde in vier Fällen gerichtlich verh 
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mittelung des Ger en. 
Auswärtige eeri wurden keine abgehalten. 
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