Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

zur Gewinnung von Balata als auch jedem Anderen 
verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubniß des 
Gouvernements Bolletriebäume auf Domänengrund 
zu fällen. 
Die Bestimmung des ersten Absatzes ist auf die- 
jenigen nicht von Wirkung, denen vor Inkrafttreten 
dieser Verordnung Erlaubniß ertheilt ist, in den 
Domanialwäldern Holz zu bearbeiten, ohne Bolletrie- 
bäume dabei auszusondern. 
Abschnitt V. 
Strafbestimmungen. 
Art. 37. 
Derjenige, welcher — ohne daß er selbst oder 
der, in dessen Dienst er steht — eine schriftliche 
Erlaubniß des Gouverneurs hat, um eine Untersuchung 
anzustellen, wissentlich auf Domänengrund eine Unter- 
suchung nach dem Vorhandensein von Balata anstellt 
oder anstellen läßt, wird, falls auf die That keine 
höhere Strafe steht, mit Gefängniß mit oder ohne 
Zwangsarbeit von drei Tagen bis zu drei Monaten 
und Geldbuße von fl. 50 bis zu fl. 1000 zusammen 
oder getrennt bestraft. 
Mit derselben Strafe wird unter demselben Vor- 
behalt derjenige belegt, der wissentlich, ohne daß er 
oder diejenigen, in deren Dienst er arbeitet, das 
Recht oder die Erlaubniß des Berechtigten haben 
— um eine Untersuchung anzustellen —, eine Unter- 
suchung nach dem Vorhandensein von Balata anstellt 
oder anstellen läßt auf Terrains, die nicht dem Staate 
gehören. 
Die Mittel und Werkzeuge, welche zum Begehen 
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge- 
nommen werden und, insofern sie Eigenthum des 
Verurtheilten sind, für konfiszirt erklärt werden, auch 
dann, wenn die That einer schärferen als der in 
diesem Artikel angeführten Strafbestimmung unterliegt. 
Art. 38. 
Wer aus Mangel an nöthigen Vorsorgsmaßregeln 
eine Untersuchung anstellt oder anstellen läßt nach 
dem Vorhandensein von Balata auf Terrains, worauf 
oder wozu er oder derjenige, in dessen Dienst er ar- 
beitet, kein Recht und keine Erlaubniß von dem Be- 
rechtigten zur Vornahme einer solchen Untersuchung 
hat, wird mit Geldbuße von fl. 25 bis zu fl. 800 bestraft. 
Die Mittel und Werkzeuge, die zum Begehen des 
Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag genommen 
und, soweit sie Eigenthum des Verurtheilten sind, 
für konfiszirt erklärt werden. 
Art. 39. 
Derjenige, welcher, ohne daß er oder derjenige, 
in dessen Dienst er arbeitet, Konzession erhalten hat, 
wissentlich auf Domänengrund die Gewinnung von 
Balata vornimmt oder vornehmen läßt und diese 
Gewinnung ohne eine verlängerte Konzession erhalten 
zu haben fortsetzt oder fortsetzen läßt; derjenige, welcher, 
ohne daß er oder derjenige, in dessen Dienst er ar- 
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beitet, ein Recht oder Erlaubniß zur Gewinnung von 
Balata von dem Berechtigten hat, wissentlich auf 
Terrains, die nicht der Domäne gehören, die Ge- 
winnung unternimmt oder unternehmen läßt, wird 
ungeachtet dessen, ob dabei eine Aneignung von Balata- 
staltgefunden hat oder nicht, mit Gefängniß von drei 
Monaten bis zu fünf Jahren, mit oder ohne Geld- 
buße von fl. 50 bis fl. 1000 bestraft. 
Die Mittel und Werkzeuge, welche zur Ausübung 
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge- 
nommen und, soweit sie Eigenthum des Verurtheilten 
sind, für konfiszirt erklärt werden. 
Der Versuch zu dem in diesem Artikel erwähnten 
Vergehen ist straffällig. Der Gerichtshof soll wegen 
der in diesem Artikel angegebenen Vergehen in Person 
vor Gericht laden, Befehl zur Gefangennahme oder 
zur Gefangenhaltung gegen den Verdächtigen ver- 
ordnen können. 
Art. 40. 
Wer aus Mangel an nöthigen Vorsorgsmaßregeln 
die Gewinnung von Balata vornimmt oder vornehmen 
läßt auf Terrains, worauf oder wozu er oder der, 
in dessen Dienst er arbeitet, kein Recht und keine 
Konzession oder Erlaubniß zur Gewinnung von den 
Berechtigten hat, wird, gleichviel, ob dabei eine An- 
eignung von Balata stattgefunden hat oder nicht, mit 
Geldbuße von fl. 50 bis fl. 1000 bestraft. 
Die Mittel und Werkzeuge, welche zur Ausübung 
des Vergehens gedient haben, sollen in Beschlag ge- 
nommen werden und können, soweit sie Eigenthum 
bes Verurtheilten sind, für konfiszirt erklärt werden. 
Art. 41. 
Uebertretungen der Bestimmungen der Art. 16 
(soweit es das Verbot, Landbau zu treiben, angeht), 
17 al. 1, 19, 20 2. und 3. Absatz, 23, 24, 
25, 26, 28 1. und 4. Abs. jo. 1. Abs. sowie das 
Verhindern des Ausführens von Arbeiten oder in 
Gebrauchnahme von Terrain — in Art. 35 erwähnt — 
werden mit einer Geldbuße von fl. 10 bisfl. 500 bestraft. 
Art. 42. 
Uebertretung der Vorschriften von Art. 22 wird, 
falls auf das Vergehen keine schwerere Strafe steht, 
mit Gefängniß von acht Tagen bis zu zwei Jahren 
und Geldbuße von fl. 25 bis fl. 1000 bestrast. 
Mit denselben Strafen wird der Konzessionär 
belegt, auf dessen Anordnung entgegengesetzt den Vor- 
schriften jenes Artikels gehandelt ist, oder der wissent- 
lich zugelassen hat, daß entgegen den Vorschriften 
gehandelt wurde. 
Die Bestimmung des letzten Absatzes von Art. 39 
ist anwendbar. 
Art. 43. 
Das Fällen von Bolletriebäumen ohne Berechti- 
gung wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu 
fünf Jahren und Geldbuße von fl. 25 bis fl. 2000 
bestraft. Die Bestimmung des letzten Absatzes von 
Art. 39 ist anwendbar.
	        
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