Full text: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Art. 44. 
Die Administratoren, Verwalter und Kommissare 
einer Genossenschaft oder Handelsgesellschaft oder 
einer gesetzlich anerkannten Vereinigung, worunter 
man alle versteht, denen selbst zeitweilig die Admi- 
nistration, Verwaltung oder Aufsicht aufgetragen ist, 
werden in den Fällen von Art. 37, 39, 41, soweit 
es Uebertretungen der Art. 17 und 24, 42 und 43 
betrifft, mit den darin bestimmten Strafen belegt, 
falls sie die darin genannten Handlungen wissentlich 
befohlen oder zugelassen haben. 
Sie werden in den Fällen der Art. 38, 40 und 
41, soweit es Uebertretungen der Art. 16, 19, 20, 
28 und der in Art. 35 erwähnten Bestimmungen be- 
trifft, bestraft mit den darin festgesetzten Strafen mit 
der Ausnahme, daß die Strafen gegen den Admi- 
nistrator, Verwalter oder Kommissar nicht ausge- 
sprochen wird, von dem sich herausstellt, daß die 
Uebertretung ohne sein Wissen geschehen ist. 
Art. 45. 
Mit den Plantagenprodukten wird Balata, sofern 
es die Bestimmungen des Art. 181 der revidirten 
Strafgesetzordnung von 1874 betrifft, gleichgestellt. 
Art. 46. 
Mit Aufspüren der in dieser Verordnung genann- 
ten Vergehen sind die nachstehenden genannten Beam- 
ten beauftragt, jeder soweit es die Ausdehnung des 
Grundgebiets betrifft, für welches er angestellt und 
beeidigt ist: 
der Generalprokurator (Prokureur), 
die Distriktskommissare, 
der Polizeikommissar, 
die Beamten der Polizei und Marechaussse, 
die Beamten, welche zur Handhabung der Be- 
stimmungen dieser Verordnung durch den 
Gouverneur angewiesen und angestelltwerden. 
Uebergangsbestimmungen. 
Art. 47. 
Diese Verordnung ist auf die bei ihrem Inkraft- 
treten noch laufenden Kontrakte insofern von Wirkung, 
als in diesen Kontrakten keine besonders von dieser 
Verordnung abweichenden Bestimmungen ausfgenommen 
sind, es sei denn in den Kontrakten ausdrücklich be- 
dungen, daß alle Bestimmungen des Kontraktes unter 
dieser Verordnung stehen sollen. 
Die Pächter haben den Vorzug, die Konzession 
der an sie in Pacht abgegebenen Terrains zu erhalten, 
vorausgesetzt, daß sie sich vor Ablauf ihres Kontraktes 
auf die in den Art. 30 und 31 vorgeschriebene Weise 
an den Gouverneur wenden. 
Die Bestimmungen des Art.3 über die Oberfläche, 
über welche Konzessionen ausgegeben werden dürfen, 
haben auf sie keine Anwedung, insofern sie keine 
neue Konzession anfragen. 
Art. 48. 
Die Oberfläche der zur Gewinnung von Balata 
in Pacht gegebenen Terrains wird bei der Beurthei- 
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–4 
lung eines Gesuches um Konzession von Terrains, 
worauf vor dem 29. November 1892 Erlaubniß zum 
Anstellen einer Untersuchung nach dem Vorhandensein 
von Balata verliehen ist, nicht in Anmerkung genommen. 
Schlußbestimmung. 
Art. 49. 
Die Gebühren von Landmessern bei Abmessung 
von Terrains, auf denen Balata eingesammelt wird, 
werden nach demselben Maßstabe bezahlt als die 
Gebühren bei den Arbeiten in den Goldfeldern. 
Gegeben zu Paramaribo, den 21. Januar 1893. 
T. A. J. van Asch van Wyck. 
Der wahrnehmende Gouvernementssekretär: 
Weytingh. 
Ausgegeben den 10. April 1898. 
Der wahrnehmende Gouvernementssekretär: 
Weytingh. 
  
Durch Verordnung vom 3. September 1896 wurde 
in vorstehender Verordnung vom 21. Jannar 1893 
eine Abänderung der Bestimmungen folgendermaßen 
angeordnet: 
Art. 1. 
Bei Art. 2 der Verordnung vom 21. Jan. 1893 
wird ein dritter Absatz hinzugefügt, lautend: 
„Die Bestimmung des zweiten Absatzes dieses Ar- 
tikels ist nicht anwendbar, wenn und insofern die 
Konzession zur Gewinnung von Balata durch den- 
jenigen nachgesucht wird, der, den Bestimmungen des 
Art. 7 zufolge, den Vorzug zum Erhalten dieser 
Konzession hat, und zwar kraft einer Erlaubniß zur 
Untersuchung nach dem Vorhandensein von Balata, 
nachgesucht vor Einreichung des Gesuchs um Kon- 
zession zur Gewinnung oder Erlaubniß zur Unter- 
suchung nach dem Vorhandensen von Mineralien.“ 
rt. 2 
Diese Verordnung tritt in Kraft am Tage der 
Veröffentlichung. 
Gegeben zu Paramaribo, den 3. Septbr. 1896. 
onckens. 
Ausgegeben den 3. September 1896. 
Der wahrnehmende Gouvernementssekretär: 
C Schoch. 
  
Durch Verordnung vom 29. April 1897 wurde 
eine Abänderung des Art. 35 der Balataverordnung 
verfügt, wie folgt: « 
Art. 1. 
Art. 35 der Verordnung vom 21. Januär 1893, 
enthaltend Bestimmungen über die Ausgabe von Kon- 
zessionen zur Gewinnung von Balata auf Domänen= 
grund in Surinam, wird gelesen, wie folgt: 
„Der Gouverneur hat das Recht, auf den in Kon- 
zession ausgegebenen Parzellen Domänenland alle für 
nöthig erachteten Werke für Zwecke des amtlichen 
Dienstes oder zu allgemeinem Nutzen anzulegen, oder, 
sowelt es das lettere anbetrifft, Dritten dazu Er- 
laubniß zu verleihen.
	        
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