Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechsundzwanzigster Jahrgang (26)

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Anlage zu Nr. 14 des 
Armee-Verordnungs-Blattes für 1892. 
  
Gesammtverzeichniß 
enigen Kehranstalten, welche gemäß §. 9o der Wehr- 
ordnung zur Ausstellung von Seugnissen über die 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
. Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich 
leine der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und c ober C. a 
(Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder 
höhere Bürgerschule) mit obligatorischem Unterricht im Latein 
befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von 
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern aus- 
zustellen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht ein- 
geführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und 
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund 
besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung 
des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
Diese Anstalten sind mit einem bezeichnet. 
Die mit einem 4 bezeichneten Lehranstalten haben keinen 
obligatorischen Unterricht im Latein. 
 
	        
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