Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

  
Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
heranegegeben in der Kol Abtheilnng bes Auswirligen Amis. 
  
  
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 16. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittbeilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutrgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiberr 
v. Dipekelmen. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Vost und die 
Luchbandlungen Mk. 2.—, direkt unter Streisband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3.50 für Deutschland und Oesterreich-Ungarn, Mk. 3,75 für 
die Länder des Weltpostvereins. —. Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von Erust Siegfried Mittler 
und Sohn, Berlin 8W12, Kochstraße 68—71, zu richten. (Eingetragen in der Zeitungs-Preioliste für 1898 unter Nr. 2017.) 
  
  
  
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Inlalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht in der Schutztruppe 
für Südwestafrika S. 317. — Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Schonung 
des Wildstandes S. 318; desgleichen betreffend die Stellung der Negierungsschulen unter die Bezirksämter S. 319; 
desgleichen betreffend die Gründung des Hauptortes Wilhelmsthal S. 320; deogleichen betressend Theilung des 
Bezirkes Dar-es-Salaäm S. 320. — Ernennung von Beisitzern bei den Kaiserlichen Gerichten und Uebersicht der 
gerichtlichen Geschäfte des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebietes S. 320; deogleichen von Kamerun S. 322; desgleichen 
von Togo S. 323 und für Südwestafrika S. 324. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für 
Deutsch-Ostafrika im Monat März 1898 S. 325. — Statistik des auswärtigen Handels im deutsch-ostafrikanischen 
Scuheebiete für das Kalenderjahr 1897 S. 326. — Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Raiserlichen Gerichten 
der Marshall-Inseln S. 348. — Personalien S. 348. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 348. — Deutsch-Ostafrika: Bericht über die Reise 
des Hauptmanns v. Kleist im Bezirk Songea S. 349. — Verzeichniß der im Schutzgebiete von Deutsch-Ostafrika 
thätigen Firmen und Erwerbsgesellschaften S. 350. — Kamerun: Bericht des Premierlientenants v. Carnap über 
seine Thätigkeit vor seinem Zug nach dem Kongo S. 354. — Ueber die Schiffbarkeit des Mungoflusses S. 355. — 
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 356. — Aus fremden 
Kolonien: Organisations-Aenderung in den französischen Kolonien S. 356. — Statistik englischer Straf- 
kolonien S. 356. — Abänderung des Spirituosenzolles in Sansibar S. 357. — Ueber die Lage der Volkswirth= 
schaft in Surinam (Niederländisch-Guyana) S. 357. — Handel von Mozambique im Jahre 1897 S. 359. — Ver- 
schiedene Mittheilungen: Unterricht in der Haussasprache S. 361. — Versendung von Sämereien tropischer 
und subtropischer Nutz= und Ziergewächse S. 361. — Aufhebung des Konsulats in Ouittah S. 361. — Deutsche 
pondets- und Plantagengesellschaft der Südsee-Inseln zu Hamburg S. 361.— Deutsche Militärdienst-Versicherungo- 
nstalt in Hannover S. 362. — Litteratur S. 362. — Litteratur-Verzeichniß S. 364. — Schiffsbewegungen 
S. 364. — Verkehrs-Nachrichten S. 364. — Fahrplan des Dampfers „Leutwein“ S. 366. — Anzeigen. 
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Amtlicher Theil. 
Geseite; Perordnungen der Reichsbehörden; Verkräge. 
In Verfolg des § 2 der Verordnung vom 30. März 1897, betreffend die Erfüllung der 
Dienstpflicht bei Meiner Schutztruppe für Südwestafrika, bestimme Ich, was folgt: 
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in Meine Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten 
Vehrpflichtigen erhalten, solange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine 
Löhnung von monatlich 50 Mark, für die Dauer ihrer Theilnahme an kriegerischen Unternehmungen 
dogegen die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind 
sie den der Schutztruppe zugetheilten übrigen deutschen Mannschaften — siehe § 3 des Gesetzes vom 
7. Juli 1896 — gleichgestellt. . 
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse. 
Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom 
Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu 
bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung von 
täglich2 Mark sich in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten 
aus Truppenbeständen bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mark von der 
Tuuppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrage ist für die Unterhaltung des Pferdes, 
einschlieklich Hufbeschiag und sonstigen Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten. 
Ich ermächtige Sie, zu der gegenwärtigen Ordre Erläuterungen zu ertheilen und Abänderungen 
zu treffen, soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. 
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1898. 
(L. S.) (gez) Wilhelm I. R. 
An den Reichskanzler (Auswärtiges Amt; Kolonial-Abtheilung). (ggez.) Fürst zu Hohenlohe.
	        
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