Object: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ministerial. Bekanntmachung. 
112) Unter Hinweisung auf die höchste Verordnung vom 20. Juni 1872, die 
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend (Seite 261 des Reg.-Blatts), sowie 
auf die Zusätze zu derselben vom heutigen Tage und im Anschlusse an die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni 1873 (Seite 113 des Reg.-Blatts), 
wird nachfolgend der unter höchster Genehmigung und unter Zustimmung des 
Landtags des Großherzogthums mit der Landarmen-Direktion der Königlich Preu- 
Khischen Provinz Sachsen unter Zustimmung des Provinzial-Landtags dieser Pro- 
vinz über die Mitbenutzung der ständischen Korrektions-, Lehr= und Erziehungs- 
Anstalt zu Zeitz abgeschlossene Vertrag d. d. Weimar am 31. März 1873 
und Merseburg am 10. April 1873, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 7. Januar 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar, 
vertreten 
durch den Großherzoglichen Geheimen Staatsrath Freiherrn von Groß zu 
Weimar, einerseits, 
und dem Landarmen-Direktor des Landarmen Verbandes der Provinz Sachsen 
Freiherrn von Wintzingerode-Knorr zu Merseburg, andererseits, 
ist, vorbehältlich der Zustimmung Sr. Kéöniglichen Hoheit des Großherzogs 
von Sachsen und des Landtags des Großherzogthums, sowie der Zustimmng 
des Provinzial-Landtags der Königlich Preußischen Provinz Sachsen nachstehende 
Uebereinkunft getroffen worden. 
8. 1. 
Die Landarmen-Direktion des Landarmen-Verbandes der Provinz Sachsen 
macht sich verbindlich, in der Korrektions-, Erziehungs= und Lehr-Anstalt zu Zeitz 
1) die Seitens der zuständigen Behörden des Großherzogthums Sachsen- 
Weimar auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs für den Nord- 
5“
	        
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