Haftung der Erben in Handels- und- Wechselsachen. 281
schom: für den Fall“ der’ Gaiitmäßigkeit Uberhaupt
bestimmt, daß „die Exekution nicht vorgenommen
oder fortgesetzt werden“ dürfe, „sondern das ganze
Schuldenwesen an das Stadtgericht zu rechtlicher
Gebühr zu verweisen“ sei.
Die Vorschrift in Betreff der Beneflzialerben
gilt nicht bloß im Falle der Gantmäßigkeit, auch
nicht bloß bei Ungewißheit der Zulänglichkeit der Erbschaft,
sondern überhaupt im Falle der Zahlungsweigerung
des Benefizialerben, in welchem (die gerichtliche
Hilfsvollstreckung einzutreten hat. Könnte
auch eine Veranlassung zu dieser Gesetzesbestimmung
die Erwägung gewesen sein, daß im Falle der
Zahlungsverweigerung von Seite des Benefizialeiben
die Erbschaft unzulänglich oder doch die Zulänglichkeit
ungewiß sein werde ?), so geht doch die
Verordnung des Gesetzgebers weiter als der mögliche
Veranlassungsgrund. Daher kann aus der
nunmehrigen Unzulässigkeit der Konkurseröffnung von
Amtswegen die Aufhebung jener Gesetzesbestimmung
keineswegs abgeleitet werden.
Wenn aber nun ein Gesetz die Vollstreckung
gegenüber Benefizialerben an den ordentlichen Civilrichter
verweist, so ist doch dem Gläubiger die
Rechtsverfolgung nicht „unmöglich gemacht"“. Der
Civilrichter hat dann, wenn der Gläubiger vor ihm
sein Recht verfolgt, in der Sache vorzufahren. —
(Schluß folgt.)
2) Die Bestimmung könnte auch durch den Gedanken
veranlaßt worden sein, daß bei einer Vollstreckung
gegen Benefftzialerben Streitigkeiten über die Identität
von Erbvermögensstücken und über den Belauf
der Erbschaft entstehen können.