Full text : Deutsches Kolonialblatt. X. Jahrgang, 1899. (10)

Haftung  der  Erben  in  Handels-  und-  Wechselsachen.  281

schom:  für  den  Fall“  der’  Gaiitmäßigkeit  Uberhaupt
bestimmt,  daß  „die  Exekution  nicht  vorgenommen
oder  fortgesetzt  werden“  dürfe,  „sondern  das  ganze
Schuldenwesen  an  das  Stadtgericht  zu  rechtlicher
Gebühr  zu  verweisen“  sei.

Die  Vorschrift  in  Betreff  der  Beneflzialerben
gilt  nicht  bloß  im  Falle  der  Gantmäßigkeit,  auch
nicht  bloß  bei  Ungewißheit  der  Zulänglichkeit  der  Erbschaft,
  sondern  überhaupt  im  Falle  der  Zahlungsweigerung
  des  Benefizialerben,  in  welchem  (die  gerichtliche
  Hilfsvollstreckung  einzutreten  hat.  Könnte
auch  eine  Veranlassung  zu  dieser  Gesetzesbestimmung
  die  Erwägung  gewesen  sein,  daß  im  Falle  der
Zahlungsverweigerung  von  Seite  des  Benefizialeiben
  die  Erbschaft  unzulänglich  oder  doch  die  Zulänglichkeit
  ungewiß  sein  werde  ?),  so  geht  doch  die
Verordnung  des  Gesetzgebers  weiter  als  der  mögliche
  Veranlassungsgrund.  Daher  kann  aus  der
nunmehrigen  Unzulässigkeit  der  Konkurseröffnung  von
Amtswegen  die  Aufhebung  jener  Gesetzesbestimmung
keineswegs  abgeleitet  werden.

Wenn  aber  nun  ein  Gesetz  die  Vollstreckung
gegenüber  Benefizialerben  an  den  ordentlichen  Civilrichter
  verweist,  so  ist  doch  dem  Gläubiger  die
Rechtsverfolgung  nicht  „unmöglich  gemacht"“.  Der
Civilrichter  hat  dann,  wenn  der  Gläubiger  vor  ihm
sein  Recht  verfolgt,  in  der  Sache  vorzufahren.  —

(Schluß  folgt.)

2)  Die  Bestimmung  könnte  auch  durch  den  Gedanken
veranlaßt  worden  sein,  daß  bei  einer  Vollstreckung
gegen  Benefftzialerben  Streitigkeiten  über  die  Identität
  von  Erbvermögensstücken  und  über  den  Belauf
der  Erbschaft  entstehen  können.