Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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(7)  Auf  Stationen  mit  Bahnsteigsperre  ist  die  Bahnsteigkarte  beim
Betreten  des  Bahnsteigs  vorzuzeigen  und  bei  dessen  Verlassen  abzugeben.
Wer  unbefugter  Weise  die  abgesperrten  Teile  eines  Bahnhofs  betritt,
hat  den  Betrag  von  1  Mark  zu  bezahlen.

Die  Änderungen  treten  am  1.  April  1904  in  Kraft.
Berlin,  den  25.  März  1904.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.