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schädigung verbunden; der wirtschaftliche Wert der Pflanze
wird vernichtet und aufgehoben. Es wäre jedoch irrig,
Konkurrenz von Entwendung oder Beschädigung in diesem
Falle anzunehmen.
Art. 82 bestraft die Entwendung von Holzpflänzlingen,
also deren rechtswidrige Zueignung, ohne sich jedoch über
die Art und Weise der Zueignung des näheren auszusprechen.
Diese Art und Weise ist so mannigfach, als die Zahl der
gefrevelten Objekte und wäre eine Spezialisierung ebenso
untunlich gewesen wie im RStGB. zu $ 242. Geschieht in
concreto die Zueignungshandlung durch Abschneiden, so
geht eben in der Strafdrohung wegen der Aneignung (Art. 82)
die Strafdrohung wegen der Beschädigung unter.
Für eine selbständige Beschädigung ist hier von
vorneherein kein Raum, da ja das ganze Forstprodukt, an
dem eventuell eine Beschädigung vorgenommen werden
könnte, dem Waldboden entzogen wird.
Die Annahme eines sachlichen oder rechtlichen Zusammenflusses
erscheint aber auch in einem weiteren Falle
unzulässig, nämlich dann, wenn unmittelbar durch die Entwendung
eine Beschädigung mit hervorgerufen wird, und
das Gesetz bei Aufstellung der Strafnormen für die betreffende
Entwendung des gleichzeitig verursachten Schadens
sich wohl bewußt war.
Ich setze den von Ganghofer-Weber angenommenen
Fall, daß jemand von stehenden grünen Birkenstämmchen
das Reisig abschneidet und entwendet. Ist hier
‚die Annahme einer Konkurrenz von Entwendung (Art. 79)
und Beschädigung (Art. 95) begründet ?
Die Fassung des Art. 79, sowie die Motive lassen deutlich
ersehen, daß der Gesetzgeber bei Aufzählung der einzelnen
unter Strafe gestellten Entwendungen sich dessen
wohl bewußt war, daß mit sämtlichen Entwendungen ein
mehr oder minder beträchtlicher, weiterer Schaden
notwendig verknüpft ist. ‚Das Charakteristische der
in diesem Art. 79 behandelten Entwendungen besteht in
dem besonderen Schaden, welcher außer dem Verluste des
entwendeten Gegenstandes durch dieselben zugefügt wird.
So besteht bei Freveln an grünem Holze dieser Schaden in