Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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dieselben  abgefertigtem  Salze  (§.  10  der  Ausführungs-Verordnung  Feite  256  des
Reg.  Blatts  von  diesem  Jahre)  erhoben  wird.  *  ·

Die  Salzgelder-Obereinnahmen  zu  Eisenach  und  Neustadt  haben  nur
noch  die  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1867  anfällig  gewordenen  Salzgelder  von
den  Unter  -Einnahmen  ihres  Bezirks  zu  erheben  und  mit  den  bei  ihnen  eingewiesenen
  Ausgaben  zu  verrechnen.

4)  Die  in  den  einzelnen  Ortschaften  des  Großherzogthums  obrigkeitlich  bestellten
  Salzverkaufs  =  Stellen  hören,  als  solche,  vom  1.  Jannar  1868  an  auf  und
die  bestellten  Salzverkäufer  werden  von  der  übernommenen  Verpflichtung,  „nur  an
Einwohner  ihres  Orts  oder  derjenigen  Orte,  welche  ihrem  Alsatzbezirke  zugewiesen
sind,  nicht  aber  an  Fremde  und  insbesondere  nicht  an  Angehörige  anderer  Vereinsstaaten
  Salz  auf  irgend  eine  Weise  abzulassen“  (Gesetz  vom  25.  Mai  1847
§.  14),  hiermit  entbunden.

Weimar  am  30.  November  1867.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bestimmungen  im  §.  131  der  Königlich  Preußischen
  Militär-Ersatz-Instruktion  vom  9.  Dezember  1858,  die  Feststellung  der
Qualifikation  zum  einjährigen  freiwilligen  Militär-Dienst  auf  Grund  beigebrachter
Schulzeugnisse  betreffend,  sowie  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums
  vom  9.  September  d.  J.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht,  daß  in  der  gedachten  Bezichung  die  Gymnasien  und  Rcal-Schulen  hier
und  zu  Eisenach  den  Königlich  Preußischen  Gymnasien  und  bezüglich  Real-Schulen
erster  Ordnung  gleich  gestellt  worden  sind.

Weimar  am  16.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departements--Chef:
J.  von  Helldorff.

Nachdem  die  Führung  der  Kataster  über  die  Fluren  Oberndorf  und  Wüstung
  Dieterstedt  der  Großherzoglichen  Bezirks-Katasier-Führung  zu  Apolda  übertragen
  worden  ist,  wird  solches  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  21.  November  1867.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen,
.  Thon.