Tit. VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen 2c.) 113
bis 4 und im § 136 vorgesehene Beschränkungen
nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen
die Arbeitszeit für Kinder die Dauer von sechsunddreißig
Slunden und für junge Leute die Dauer von
sechszig, in Spinnereien von sechsundsechszig Stunden
wöchentlich nicht überschreiten.
Die durch Beschluß des Bundesrats getroffenen
Bestimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag
vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn
der Neichstag dies verlangt.
g 139b.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
der §§ 135 bis 139a, sowie des § 120
Abs. 3 in seiner Anwendung auf Fabriken ist ausschließlich
oder neben den ordentlichen Polizeibehörden
besonderen, von den Landesregicrungen zu ernennenden
Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei
Ausübung dieser Aussicht alle amtlichen Befugnisse
der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur
jederzeitigen Revision der Fabriken zu. Sie sind,
vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur
Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts= und Betriebsverhältnisse der
ihrer Revision unterliegenden Fabriken zu verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen
diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden
bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in
den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte
über ihre amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese
Deutsche Reichs-Gewerbeordnung. 2. Aufl. 8