Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  347  —

Zur  Erreichung  bdieses  Zweckes  sind  die  in  dem  Meliorationsplane  und
Kostenanschlage  des  Wasserbaumeisters  Kuckuck  vom  1.  Oktober  1867.  verzeichneten
  Hauptgräben,  Brucken  und  Wehre  von  dem  Verbande  auszuführen  und
mit  der  im  F.  5.  bestimmten  Ausnahme  zu  unterhalten.  Abänderungen  des  Planes
  und  des  Anschlages  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Mmmisierz  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

g.  3.
Ueber  die  vom  Verbande  zu  unterhaltenden  Anlagen  und  über  die  Grundstücke
  des  Verbandes  ist  ein  Lagerbuch  vom  Direktor  des  Verbandes  zu  führen
und  vom  Vorstande  festzustellen.

KS.  4.

Der  Verband  ist  befugt,  soweit  dies  zur  Ausführung  des  Meliorations-.
planes  nothwendig  ist,  die  Abtretung  fremden  Grund  und  Bodens,  die  Einräumung
  einer  Servitut  und  die  vorübergehende  Nutzung  von  Grundstücken  gegen
Entschädigung  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.
(Gesetz-Samml.  für  1811.  S.  352.)  zu  verlangen.

Die  Genossen  des  Verbandes  boben  den  zu  den  Gräben  und  Kanälen
erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der  Regel  ohle  Entschädigung  herzugeben.
Dagegen  gebührt  ihnen  die  Grasnutzung  auf  den  Böschungen,  und  es  fällt
ihnen  auch  das  verlassene  Flußbett  unentgeltlich  zu.

Sofern  der  Werth  der  Grasnutzung  und  des  Flußbettes  den  Werth  des
Grund  und  Bodens  jedoch  nicht  erreicht,  —8  ihnen  der  Mehrwerth  des  letzteren
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.  im  Wege  des
schiedsrichterlichen  Verfahrens  entschädigt  werden.

S.  5.  .

Die  bestehenden  Brücken  auf  den  Entwässerungszügen  sind,  nachdem  sie
auf  Kosten  des  Verbandes  umgebaut  sind,  von  denjenigen  im  normalmäßigen
Zustande  zu  unterhalten,  welchen  die  Unterhaltung  büebeer  oblag.  Wenn  die
Brücken  bei  dem  Umbau  erheblich  größer,  als  bisher,  werden,  so  hat  der  Verband
  den  Unterhaltungspflichtigen  für  die  Vergrößerung  seiner  Last  zu  entschädigen.
  Die  durch  die  Entwässerungszüge  nothwendig  werdenden  neuen  Brücken
hat  der  Verband  allein  zu  unterhalten.

G.  6.  ·

Das  Wasser  in  den  gemeinschaftlichen  Gräben  des  Verbandes  darf  ohne
Genehmigung  des  Direktors  von  einzelnen  Verbandsmitgliedern  nicht  abgeleitet
oder  aufgestaut  werden.

Jeder  Grundbesitzer  im  Verbande  hat  das  Recht,  das  Wasser,  dessen  er
sich  zur  speziellen  Entwässerung  seiner  Grundstücke  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben
  des  Verbandes  abzuleiten;  die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Direktor

(Tr.  7058)  zu