Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1891. (40)

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Insoweit  Dampfkessel  in  oder  unter  Räumen,  in  welchen  sich  Menschen  auszuhatten
pflegen,  öberhaupt  aufgestellt  werden  dürfen,  muß  der  Raum,  in  welchem  der  Kezfiel  sich
befindet,  eine  hinlänglich  große  Grundfläche  und  Höhe  besitzen  und  gehörig  erleuchtet  sein,
um  die  Vorschriften  über  Bedienung  und  VBeaussichtigung  in  Ausführung  bringen  zu
können.  Sollen  mehrere  gleichzeitig  im  Bétriebe  befindliche  Dampfkessel  in  einem  solchen
Raume  aufgestellt  werden,  so  darf  die  Summe  der  aus  Heizfläche  und  Dampsspannung
gebildeten  Produkte  die  Zahl  30  nicht  übersleigen.

S.  6.

Alles  Holzwerk  muh  oberhalb  mindestens  2  Meler  —  senkrechl  gemessen  —
von  der  Oberfläche  des  Kesselgemäuers  oder,  insofern  der  Kessel  nicht  eingemauert  ist,
von  der  höchsten  Stelle  des  von  den  Heizgasen  berührten  KLessellbeite  abstehen.

Für  solche  Kessel,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  feuerberührten  Fläche,  in
Quadralmeter,  und  der  Dampsspannung,  in  Atmosphären  Ueberdruck,  dreißig  nicht  übersteigt,
  wird  der  oben  vorgeschriebene  Minimalabstand  auf  cin  Moter  vermindert,  vorausgesebt,
  daß  das  Holzwerk  durch  Kalkmortelputz  oder  Blechbeschlag  geschützt  wird,  und
andere  Kesselwandungen  oder  abgehende  Nauchrohre  nicht  näher  als  sechszig  Centimeter
an  das  Holzwerk  herantreten.

n  den  Zwischenräumen  zwischen  dem  Kesfeimauerwente  und  den  dasselbe  umgebenden
  Wänden  dürfen  brennbare  Gegenstände  sich  nicht  befinden

S.  .

e  Wahl  der  Dimensionen  für  die  Feuerungen  und  Schornsteine  bleibt,  insoweit
deöhalb  2  besondere  Vorschristen  in  allgemeinen  Baupolizeiordnungen,  in  den  Lokalbauordnungen
  oder  sonst  gegeben  werden,  dem  Ermessen  des  Besitzers  überlassen.

Metallschornsteine  für  feststehende  Dampfkessel  sind  nur  dann  zulässig.,  wenn  ras
nächste  Gebäude  der  benachbarten  Grundstücke  mit  harter  Dachung  mindestens  30,  mit
weicher  Dachung  mindestens  60  Meter  entfernt  ist.

§S.  8.

Die  Feuerungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Verbrennung  möhlichst  rauchfrei
  erfolgt  und  die  benachbarten  terundbesiter  durch  Nauch,  Ruß  re.  Beschädigungen  oder
erhebliche  Belästigungen  nicht  erfahren

Treten  solche  Voescheegunhen  oder  Belästigungen,  nachdem  der  Dampfkessel  in
Betrieb  geseht  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zur  nachträglichen  Beseitigung
  derselben  durch  Erhöhung  des  Schornsteingo,  Amwendung  rauchverhütender  Vorrichtungen,
  Benuhung  eines  anderen  Brennmaterials  oder  auf  andere  Weise  verpflichtet
und  hat  solche  innerhalb  der  nach  Gutachten  des  technischen  Beamten  zu  bestimmenden
Frist  zu  bewirken.

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