Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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8 16. 
Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur Ausübung der Militär- 
strafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der 
Umschrift: Kaiserliche Schutztruppe von Ost= 2c. Afrika, Kamerun. 
Gouvernements-Gericht. 
Abtheilungs-Gericht. 
Kaiserliche Schutztruppe. Gericht beim Gardekorps. 
(§ 9 des Einführungsgesetzes der M.-St.-G.-O.) 
8 16. 
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen auch von einem Gerichts- 
herrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§ 11 des Einführungsgesetzes zur M.-St-G.-O.). 
§ 17. 
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe ist in den Fällen des 
§ 2 der M.-St.-G.-O., wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr 
der niederen, sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig. 
8 18. 
Die in den Fällen des § 9 Abs. 1 der M.-St.-G.-O. erforderliche Zustimmung der Militärbehörde 
zur Verhängung der Untersuchungshaft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit 
vorbehalten. Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem aktiven Dienste 
herbeizuführen. 
§ 19. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben Anzeigen strafbarer Hand- 
lungen sowie Anträge auf Strafversolgung gegen Personen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, 
bei dem Gerichtsherrn oder einem mit Disziplinarstrasgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten 
mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier 2c. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen 
ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Straf- 
verfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 151 Abs. 1 M.-St.-G.O.). 
8 20. 
Der Thatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten aufzustellen und un- 
mittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn einzureichen. Der bei Einreichung des Thatberichts 
etwa übergangenen Dienststelle ist Meldung zu erstatten (§ 153 M.-St.-G.-O.). 
8 21. 
In den Bericht, welcher in Gemäßheit des § 158 Abs. 1 der M.-St.-G.-O. zu erstatten ist, ist 
zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist. 
8 22. 
In den Fällen der 88 181 und 184 der M.-St.-G. O. ist unter „Militärbehörde“ der Truppen- 
theil beziehungsweise die nächste militärische Wache zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen 
Wache zugeführten Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion. 
8 23. 
Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die Befehlshaber selbstän- 
diger Abtheilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen eines Solchen von Seiten des Gouverneurs 
ausgestatteten Befehlshaber sowie bei Entweichungen aus Gefangenen-Anstalten oder Arbeiter-Abtheilungen 
die Gouverneure, Kommandanten und Garnison-Aeltesten. In Deutschland soll jeder Militärbefehlshaber 
vom Hauptmann aufwärts zum Erlaß von Steckbriefen befugt sein (§ 183 Abs. 2 M.-St.-G.-O.). 
8 24. 
Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths militärischer Geheimnisse zur 
Feststellung des Thatbestandes des Gutachtens einer Militärbehörde, so ist dasselbe stets durch Vermittelung 
des Oberkommandos der Schutztruppen einzuholen (8 218 Abs. 3 M.-St.-G.-O.). 
§ 25. 
Die eine Selbstentleibung betreffenden Verhandlungen (§ 223 M.-St.-G.-O.) sind nach Abschluß 
der Ermittelungen dem höheren Gerichtsherrn und von diesem, nachdem er das im Interesse der Disziplin 
elwa Erforderliche veranlaßt hat, dem Reichskanzler einzusenden. · 
Gleiches gilt in den übrigen Fällen des § 223. 
Die Leichenschau darf in den Schutzgebieten auch durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
	        
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