Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Landtag.

rücksicht  nach  meiner  eigenen  Ueberzeugung,  treu
und  gewissenhaft  zu  beraten.  So  wahr  mir  Gott
helfe.“  Der  StE.  wird  von  einem  bei  Eröffnung
eines  L.  neu  eintretenden  Mitgl.  in  die  Hände
des  Königs  selbst,  oder  des  zur  Eröffnung  bevollmächtigten
  Min.,  im  übrigen  in  die  Hände  des
Präs.  einer  jeden  K.  abgelegt.  Den  Angehörigen
gewisser  Religionsgesellschaften  ist  es  überlassen,
den  Eid  in  der  für  diese  bestimmten  Beteuerungsformel
  zu  leisten.  —  4.  Die  Organe  der
Ständeversammlung.  Die  StWVers.  hat
einen  Vorstand,  der  aus  einem  Präsidenten
  und  einem  Vizepräsidenten  in
jeder  der  beiden  K.  besteht,  §  164  Abs.  1.  Das
Amt  desselben  erstreckt  sich  je  auf  die  Dauer  einer
ordentl.  Landtagsperiode,  s.  V.  Jede  K.  hat  für
sich  weiterhin  einen  sog.  Gesamtvorstand
(Bureauy).  Dieser  besteht  in  jeder  K.  aus  dem
Präs.,  dem  Vizepräs.  und  den  Schriftf.,  GO.  1.  K.
§  14,  2.  K.  §  4.  Den  Präs.  der  1.  K.  ernennt  der
König  ohne  Vorschlag.  Der  Vizepräs.  wird  von
der  1.  K.  durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt,
  §  164  Abs.  2.  Die  K.  der  Abg.  wählt  durch
abs.  Mehrheit  aus  ihrer  Mitte  ihren  Präs.  und
ihren  Vizepräs.  Beide  K.  können  außerdem  einen
2.  Vizepräs.  auf  die  Dauer  eines  ordentl.  L.
wählen,  §8  164  Abs.  2  u.  3.  Für  den  Fall,  daß  sich
bei  diesen  Wahlen  in  der  1.  oder  2.  K.  eine  absol.
Mehrheit  nicht  ergibt,  sind  bes.  Best.,  §  164  Abs.  4
und  5,  getroffen.  Solang  für  die  betr.  K.  weder
ein  Präs.  noch  ein  Vizepräs.  bestellt  ist,  sowie  im
Fall  der  Verhinderung  derselben,  versieht  in  jeder
K.  diese  Stelle  das  im  Lebensalter  älteste  anw.
Kammermitgl.,  Alterspräs.;  lehnt  dieses  ab,  so
geht  das  Amt  auf  das  im  Lebensalter  ihm  am
nächsten  stehende  Mitgl.  über,  §  164  Abs.  6.  Jede
K.  wählt  auf  die  Dauer  eines  L.,  .  V.,  die  erforderl.
  Zahl  von  Schriftführern  aus  ihrer  Mitte
und  zwar  mit  relativer  Stimmenmehrheit,  §  164
Abs.  7.  Von  sämtlichen  Wahlen  ist  dem  König  Anzeige
  zu  machen,  §  164  Abs.  8.  In  beiden  K.  werden
  Ausschüsse  (Kommissionen)  gebildet,
  GO.  1I.  §  29  f.,  48  f.;  II.  §  16  f.  Königl.  Anträge
  find,  wenn  dies  von  der  Staatsregierung
verlangt  wird,  vor  der  Einzelberatung  an  einen
Ausschuß  zu  verweisen,  §  178.  Im  übr.  entscheiden
die  K.  selbst  darüber,  ob  sie  einen  ihrer  Beschlußfassung
  unterliegenden  Gegenstand  zur  Vorbereitung
  an  einen  Ausschuß  verweisen  wollen,  GO.  I.
§  29,  II.  §  50.  Abordnungen  an  den  König
werden  in  jeder  K.  vom  Präs.  ernannt,  sofern
nicht  dic  K.  eine  Wahl  beschließt,  G.  I.  8§  79,  II.
§  25.  —  5.  Beschluß  fähigkeit  und  Beschlußfassung.
  Zur  Fassung  eines  gült.  Beschlusses
  wird  in  jeder  K.  die  zur  vollständigen
Besetzung  derselben  notwendige  Anzahl  von  Mitgl.
erfordert,  §  175,  also  in  der  1.  K.  die  Anwesenheit
der  Hälfte,  in  der  2.  K.  die  Anw.  von  der  Mitgl.,
§*  160  Abs.  1.  Etwas  anderes  als  diese  zur  Beschlußfähigkeit
  erforderliche  Mehrheit  ist  die  zur
Beschlußfassung  erforderl.  Mehrh.  Nach
#§*  176  Vl.  werden  die  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit
  gefabt.  „welche  nach  Beschaffenheit  des
Gegenstandes  eine  absolute  oder  relative  sein

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kann“;  d.  h.  die  K.  entscheiden,  soweit  nicht  ges.
bindende  Vorschr.  bestehen,  nach  eigenem  Ermessen
darüber,  ob  die  Stimmenmehrheit  eine  abs.  oder
rel.  sein  soll;  GO.  I.  §  76,  77,  II.  §  66,  69;  die
1.  K.  verlangt  demnach  grundsätzl.  abs.,  bei  Wahlen
rel.,  die  2.  K.  allg.  rel.  (einfache)  Mehrh.  Bei
Stimmengleichheit  gibt  der  Präs.  den
Ausschlag,  §  176,  ob  derselbe,  hievon  abgesehen,
eine  Stimme  hat,  ist  bestritten;  dagegen  zutreffend
Göz,  Vu.  337.  Zur  Abänderung  der  Verf.
ist  in  jeder  K.  38  Mehrheit  notwendig,  §  176.  Dabei
  wird  übungsgemäß  die  Vorfrage,  ob  im  einzelnen
  Fall  eine  Verfassungsänderung  in  Frage
steht,  mit  gewöhnl.  Stimmenmehrheit  entschieden
und  die  3/8  Mehrheit  nur  bei  der  Gesamtabstimmung
  über  den  ganzen  GEntw.,  nicht  auch  bei  der
Abstimmung  über  die  einzelnen  Glrtikel  verlangt.
  —  6.  Oeffentlichkeit  der  Landtagsverhandlungen,
  §  167.  Die  Sigun.
gen  beider  K.  sind  öff.;  auch  haben  sie  ihre  Verhandlungen
  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen.
Die  Zuhörer,  die  ein  Zeichen  des  Beifalls  oder  der
Mißbilligung  geben,  werden  unverzüglich  entfernt.
Nach  §  168  werden  die  Sitzungen  geheim  abgehalten
  entweder  auf  das  Verlangen  der  Min.
oder  der  Kgl.  Kommissare  namens  des  Königs  od.
auf  Antrag  von  wenigst.  8  Mitgl.  in  1.  und  10  in
2.,  wenn  diesem  Antrag  die  Mehrheit  der  K.  zustimmt.
  Wahrheitsgetreue  Berichte  über  die  Verhandlungen
  bleiben  von  jeder  Verantwortung  frei:
St  G.  §  12.  —  7.  Der  Verkehr  des  L.  mit
der  Regierung  wird  durch  das  Staatsmin.
vermittelt,  §  126.  Die  Min.  und  die  Kagl.  Kommissare
  bez.  der  Gegenstände,  zu  deren  Beratung
sie  ernannt  sind,  sind  befugt,  den  Verhandlungen
der  beiden  K.  und  ihrer  Ausschüsse,  abgesehen  von
den  vertraulichen  Sitzungen  der  letzteren,  anzuwohnen
  und  an  den  Beratungen  teilzunehmen.  Sie
können  sich  auch  von  anderen,  mit  dem  vorl.  Gegenstand
  besonders  vertrauten  Staatsdienern  begleiten
lassen.  Von  dem  Zusammentritt  der  Ausschüsse
und  dem  Gegenstand  ihrer  Verhandlungen  ist  dem
Staatsmin.  rechtzeitig  Kenntnis  zu  geben,  §  169.
Dagegen  besteht  eine  Pflicht  der  Min.,  vor  der  K.
oder  einem  Aussch.  zu  erscheinen,  nicht,  abgesehen
von  der  Vorschr.  §  111,  wonach  die  einzelnen  Min.
den  Ständen  die  Ausgaben  für  ihre  Dep.  zu  erläutern
  haben.  —xXVII.  Die  Landtagsmitglieder.“
1.  Als  notwendige  persönliche  Eigenschaften
  eines  LM.  sind  in  §  134,  135,  142  genonnt:
  a)  männl.  Geschlecht,  b)  w.  Staatsangehörigkeit;
  c)  Besitz  gewisser  pers.  Eigenschaften;
  ausgeschlossen  sind  nämlich  die  im  Art.  AbgK.
unter  II.  B  1—4  gen.  Pers.;  d)  Zurücklegung  eines
ewissen  Alters.  Die  Prinzen  des  K.  Lauß,  die
Standesherren  und  die  ihnen  gleichgestellten  Pers.
(s.  Erste  Kammer  2.)  müssen  volljähr.  sein.  Alter
der  Vollj.  beim  Kronprinzen  voll.  18.,  im  übr.  das
voll.  21.  Lebensj.  Alle  übr.  LM.  müssen  am  Tag
der  Wahl  oder  Ernennung  das  25.  Lebensj.  zurückgelegt
  haben,  e)  Wohnsitz  im  u  Doch  genü
bei  den  unter  d)  gen.  Pers.  ein  Wohns.  im  D.  R.
Ein  Wohns.  i.  S.  dieser  Best.  hat  eine  Person  an
dem  Ort,  an  dem  sie  eine  Wohnung  u.  U.  inne