Ar. 143. 1011
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 21. August 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) und (2) Bekanntmachungen, betreffend Fässer.
II. Abteilung.
— —
(19 Bekanntmachung vom 17. August 1917, betreffend Fässer.
achstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Beschlagnahme
von Fässern vom 28. Juni 1917 (RGl. S. 577 ff.) wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht.
Zu der Bekanntmachung bestimmt das Ministerium folgendes:
J.
Die im § 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1917
(RGBl. S. 577) vorgesehenen Entscheidungen erfolgen durch die Ortsobrigkeiten,
im Gebiet der Ritterschaft durch die Kommissare der ritterschaftlichen
Bezirke der Kommunalverbände.
II.
Die Anmeldung auf Grund der Ziffer II der nachstehend abgedruckten
Bekanntmachung hat bei den Ortsobrigkeiten, im Gebiet der Ritterschaft bei den
213