Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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oder  durch  Eröffnung  eines  laufenden  Kontos  und  unter  den  Modalitäten,
  welche  in  den  statutarischen  Bestimmungen  der  Bank  hierfür  besonders
  vorgeschrieben  sind,  beanspruchen  und  benutzen,  insoweit  der  Fonds
nicht  bereits  gesperrt  ist.  Schuldner,  welchen  bei  Emission  der  Pfandbriefe
  die  Kursdifferenz  vorgeschossen  worden  ist,  können  erst  nach  Abwickelung
  jener  Schuld  diesen  Kredit  in  Anspruch  nehmen.

10.  Bei  §.  16.  des  Regulativs.

Der  Amortisationsfonds  des  Gutes  geht  mit  dem  Gute  von  Rechtswegen
auf  jeden  neuen  Besitzer  über;  es  darf  aber  über  denselben  in  anderer  als  der
vorbestimmten  Weise  nicht  verfügt,  der  Fonds  darf  ohne  das  Gut  weder  abgetreten
  noch  aus  anderen  Titeln  von  einem  Dritten,  insbesondere  weder  von  den
Hypothekengläubigern  noch  sonst  im  Wege  der  Exekution  in  Anspruch  genommen
oder  mit  Beschlag  belegt  werden.

11.  Insoweit  durch  vorstehende  Bestimmungen  (Nr.  3.  bis  10.)  die  in
den  §§.  6.  bis  27.  des  Regulatios  vom  22.  November  1858.  enthaltenen
Vorschriften  und  Rechtsgrundsätze  nicht  abgeändert  werden,  finden  dieselben
auch  auf  die  bei  der  Beleihung  der  ersten  Werthhälfte  der  Güter  nach  dem  vorliegenden
  Regulativ  zu  gewährenden  Darlehne  und  dafür  zu  emittirenden  Pfandbriefe
  und  auf  die  dadurch  zu  begründenden  Rechtsverhältnisse  Anwendung.  Es
gilt  dies  insbesondere  auch  von  den  dortigen  Vorschriften  über  die  Verjährung
des  Pfandbriefkapitals  und  der  Pfandbriefzinsen.

12.  Jeder  Besitzer  eines  inkorporirten  Gutes,  auf  welchem  altlandschaft.
liche,  das  heißt  solche  Pfandbriefe  haften,  die  nach  der  Vorschrift  des
Landschaftsreglements  auf  den  Namen  dieses  Gutes  (Spezialhypothek)  ausgefertigt
  worden  sind  und  im  Hypothekenbuche  desselben  eingetragen  stehen,  ist  befugt)
  die  Umschreibung  dieser  Schuld  oder  eines  Theiles  derselben  —  welcher
aber  wenigstens  den  zehnten  Theil  derselben  darstellen  muß  —  in  ein  Darlehn
nach  dem  gegenwärtigen  Regulativ  auf  seine  Kosten  zu  verlangen,  wenn  er  die
umzuschreibenden  individuellen  Gutspfandbriefe  zur  Landschaft  einliefert  und  das
Darlehn  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verbrieft.

Die  Umschreibung  wird  im  Hypothekenbuche  bei  der  betreffenden  Post
durch  Einschreiben  des  Vermerks:

„Die  hier  intabulirten  Pfandbriefe.  im  Betrage  von  .  .  .  ..  Thalern

sind  in  ein  landschaftliches  Darlehn  nach  dem  Regulativ  vom  .  ...  ..  .  .

.....  umgeschrieben  worden.  Eingetragen  zufolge  Verfügung  vom
eingetragen  und  wenn  sie  erfolgt  it,  dem  Schuldner  der  umgeschriebene  Betrag
in  regulativmäßigen  Pientoresen  itt.  A.  gewährt.

13.  Insoweit  die  umlaufenden  altlandschaftlichen,  auf  Spezialhypothek
ausgefertigten  Pfandbriefe  nicht  zur  Umschreibung  in  Pfandbriefe  Litt.  A.  gelangen,
  treten  für  die  fernere  Verwaltung  dieser  Pfandbriefschuld  folgende  Vorschriften
  in  Kraft:

a)  die  nach  dem  Regulativ  vom  7.  Dezember  1848.  (Gesetz  Samml.  1849.
S.  76.)  und  dem  Generallandtagsbeschlusse  vom  Jahre  1856.  den  H
riefen