Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

—  87  —

Die  Meldung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienst  kann  zu  den  unter  Nr.  1  genannten
Zeiten  und  im  Laufe  des  den  einzelnen  Terminen  vorangehenden  Vierteljahres  erfolgen.


Bei  der  Meldung  ist  der  Berechtigungs-Schein  und  ein  obrigkeitliches  Attest
über  die  sittliche  Führung  seit  Ertheilung  der  Berechtigung  vorzuzeigen.
mDer  Kommandeur  des  Truppentheils  veranlaßt  die  ärztliche  Untersuchung  des  sich
Meldenden,  sowie  bei  vorhandener  Tauglichkeit  und  moralischer  Würdigkeit  (§  93,  6)
seine  Einstellung  unter  Berücksichtigung  der  bestimmten  Termine.

In  größeren  Garnisonen  erfolgt  nach  Anordnung  des  General-Kommandos  die
Vertheilung  der  Freiwilligen  auf  die  Truppentheile  der  gewählten  Waffengattung
durch  die  denselben  vorgesetzte  Militärbehörde.

.  Kann  die  Einstellung  erst  später  erfolgen,  so  wird  der  Freiwillige  angenommen  und
ihm  die  Annahme  auf  dem  Berechtigungs-Schein  bescheinigt.

Wird  der  sich  meldende  Freiwillige  trotz  zulässig  geringster  Anforderungen  an  seine
Körperbeschaffenheit  für  untauglich  erachtet,  so  wird  er  vom  Kommandeur  des  Truppentheils,
  bei  welchem  er  sich  gemeldet  hat,  abgewiesen.

Die  Gründe  der  Abweisung  werden  auf  dem  Berechtigungs-Schein  angegeben.
Ist  der  Freiwillige  nur  für  die  von  ihm  gewählte  Waffengattung  untauglich,  so  darf
er  sich,  wenn  er  die  Mittel  hierzu  hat,  bei  einem  Truppentheil  derjenigen  Waffengattung
  melden,  für  welche  er  nach  Ausweis  der  Gründe  seiner  Abweisung  tauglich
erscheint.

Ein  Grund  zur  Abweisung  darf  in  diesem  Falle  nicht  darin  gefunden  werden,
daß  die  unter  Nr.  1  genannten  Termine  bis  zu  14  Tagen  überschritten  sind.

Wird  er  auch  bei  diesem  Truppentheil  wegen  Untauglichkeit  abgewiesen,  so  verfährt

  er  nach  Nr.  7.
Die  von  den  Truppentheilen  als  untauglich  abgewiesenen  Freiwilligen  melden  sich,
unter  Vorlegung  des  Berechtigungs-Scheins,  innerhalb  vier  Wochen  bei  dem  Civil-Vorsitzenden
  der  Ersatz-Kommission  ihres  Aufenthaltsorts.  Dieser  beordert  sie  zur
Vorstellung  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  beim  Aushebungs-Geschäft.

In  dringenden  Fällen  darf  eine  außerterminliche  Musterung  und  eine  auf  das
Ergebniß  derselben  begründete  Entscheidung  der  Ober-Ersatz-Kommission  herbeigeführt
werden.

Die  Ober-Ersatz-Kommission  entscheidet  nach  den  allgemein  gültigen  Grundsätzen.

Findet  sie  einen  von  den  Truppen  abgewiesenen  Freiwilligen  tauglich,  so  wird  er
für  eine  bestimmte  Waffengattung  bezeichnet  und  muß  von  jedem  Truppentheil  derselben
  angenommen  werden.