Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

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gründung zu erbringen. Zur Sicherftellung genügt eine Bestimmung der Gesellschaftssatzungen, durch welche 
die Verwendung des entsprechenden Betrags zu anderen als den in Frage stehenden Zwecken unmöglich 
gemacht wird. 
Der Nachweis zu 2 ist binnen dreißig Jahren, vom Tage der Ertheilung der Konzession an 
gerechnet, durch jährliche Vorlegung beglaubigter Auszüge aus den Büchern über die in dem abgelaufenen 
Geschäftsjahr aus dem in Frage stehenden Kapitale geleisteten thatsächlichen Aufwendungen zu führen. 
Der auf jede Gesellschaft entfallende Antheil an dem Gesammtbetrage von fünf Millionen Mark 
vermindert sich um denjenigen Betrag, zu dessen Sicherstellung und Verwendung sie weitere von ihr 
gegründete Gesellschaften verpflichtet. 
Erfüllt der Konzessionar die Verpflichtung zu 2 innerhalb der dreißigjährigen Frist nicht, so ist 
der Reichskanzler berechtigt, für jede an der Summe von fünf Millionen Mark fehlenden einhunderttausend 
Mark — wobei angefangene hunderttausend für voll gelten — die Verleihung des Bergwerkseigenthums 
an je einem von ihm aus der Zahl der nicht eröffneten Felder auszuwählenden Felde dem Konzessionar 
gegenüber für verfallen zu erklären und seiner eigenen freien Verfügung vorzubehalten, ohne daß hierauf 
ein Entschädigungsanspruch irgend welcher Art begründet werden kann. Der Reichskanzler wird jedoch 
insoweit von diesem Rechte keinen Gebrauch machen, vielmehr die Frist angemessen verlängern, als der 
Konzessionar in einer für den Reichskanzler überzeugenden Weise nachweist, daß ihm die Erfüllung seiner 
Verpflichtung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, oder daß im Verhältniß zur Anzahl der bis 
zum Ablaufe der Frist konzessionsgemöß (§ 3) zu eröffnenden Felder, oder, falls eine größere Zahl von 
Feldern thatsächlich eröffnet ist, im Verhältniß zur Anzahl der letzteren, einschließlich der Nebenbetriebe, die 
Verwendung der fünf Millionen unwirthschaftlich gewesen sein würde. 
87. 
Sofern das jährliche Reineinkommen, welches dem Konzessionar aus der Nutzung der auf der 
Konzession beruhenden Rechte unmittelbar oder mittelbar zufließt, die Auszahlung einer Jahresdividende 
von mehr als fünf vom Hundert des eingezahlten und verwendeten Antheilskapitals gestatten würde, hat 
der Konzessionar dem Landesfiskus von Deutsch-Neu-Guinea zu den allgemeinen Verwaltungsausgaben 
des Schutzgebiets folgende Abgaben zu zahlen: 
1. für Betriebe auf Edelmineralien (§ 1 Ziffer 1) von dem Mehrbetrag über fünf vom Hundert: 
zwanzig vom Hundert, 
2. für Betriebe auf gemeine Mineralien (§ 1 Ziffer 2) von dem Mehrbetrag über fünf vom 
Hundert bis zu acht vom Hundert: zehn vom Hundert, 
von dem Mehrbetrag über acht vom Hundert bis zu zehn vom Hundert: zwanzig vom Hundert, 
von dem Mehrbetrag über zehn vom Hundert: drei und dreißig und ein Drittel vom Hundert. 
Beruht bei gemischtem Betriebe (§ 2 letzter Absatz Satz 2) der wirthschaftliche Werth der Ge- 
sammtablagerung vorwiegend im Vorhandensein der Edelmineralien, kommt die Abgabe zu 1, im entgegen- 
gesetzten Falle die Abgabe zu 2 zur Erhebung. Die Einnahmen aus Nebenbetrieben werden den Einnahmen 
aus den Hauptbetrieben zugerechnet. Ist es zweifelhaft, ob ein gemischer Bergbaubetrieb dem Edelmineral= 
oder dem gemeinen Bergbau, welchem Hauptbetriebe ein Nebenbetrieb oder in welchem Umfange ein Neben- 
betrieb mehreren Hauptbetrieben zuzurechnen sei, so entscheidet der Gouverneur. 
Bezieht der Konzessionar Einnahmen aus der Betheiligung bei einer anderen Unternehmung, 
welche die Nutzung von auf dieser Konzession beruhenden Rechten zum Gegenstande hat, so ist er berechtigt, 
von den vorstehend berechneten Abgaben denjenigen Abgabebetrag abzuziehen, welcher auf ihn bei dem 
anderen Unternehmen im Verhältniß seines dividendenberechtigten Kapitalantheils zu dem bei diesem anderen 
Unternehmen insgesammt dividendenberechtigten Kapital entsallen ist. Dieses Abzugsrecht steht insbesondere 
in dem Falle, daß sich mehrere nach § 5 gebildete Gesellschaften in die Konzession theilen, einer jeden 
Gesellschaft bezüglich ihrer Betheiligung an den Unternehmungen der anderen zu. 
Im Falle der Veräußerung einzelner Felder oder Grundstücke ist der Konzessionar verpflichtet, im 
Veräußerungsvertrag auszubedingen, daß auch der Einzelrechtsnachfolger dem Fiskus die den vorstehenden 
Bestimmungen entsprechenden Abgaben zu entrichten hat. 
88. 
Der Konzessionar hat dem Fiskus diejenigen regelmäßigen Verwaltungsausgaben zu erstatten, 
welche durch die von ersterem innerhalb des Konzessionsgebiets eingeleiteten Unternehmungen erwachsen. 
Die Verpflichtung fällt für jedes Jahr, für welches Abgaben gemäß § 7 entrichtet werden, bis zur Höhe 
dieser Abgaben fort. Die gedachten Verwaltungsausgaben des Fiskus sollen im Einverständniß beider 
Theile bestimmt werden. Kommt ein solches nicht zu Stande, so entscheidet sowohl über die Nothwendigkeit 
der Ausgaben an sich, als auch über die Angemessenheit der Beträge der Reichskanzler, mit der Maßgabe, 
daß diese Beträge in keinem Falle zehntausend Mark jährlich übersteigen dürsen. 
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