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§ 2.
Beisitzer.
(9dZu den 88 8 bis 13 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.
1. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung der Beisitzer an die zu Beeidigenden
zu richten, hat lauten:
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines
Beisitzers des Kaiserlichen Bezirkgerichts (Obergerichts) getreulich zu erfüllen und Ihre
Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.“
2. Ueber Namen, Stand und Staatsangehörigkeit der Beisitzer und Stellvertreter ist an den
Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) Anzeige zu erstatten.
§ 3.
Rechtsanwälte.
(Zu § 17 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen des zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist
nicht erforderlich. Wenn geeignete Personen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der
Beamte auch aus anderen Berufsklossen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besigen,
zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.
84.
Zustellungen.
(Zu § 10 der Verordnung betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten)
1. Die Vorschriften der §§ 166 bis 168, 180 bis 198, 208 bis 213 der Civilprozeßordnung
finden keine Anwendung.
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben dafür zu sorgen, daß die
Zustellungen mit der nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie sind befugt, mit
der Ausführung dauernd oder in bestimmten Fällen andere Personen zu beauftragen, welche nach ihren
Anweisungen zu verfahren haben. Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten
zu bringen.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen durch den Gerichtsschreiber
erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung oder einer Frist
unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung bereits mit der Einreichung des zuzustellen-
den Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde ein.
Bei der Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde anordnen,
daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.
2. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind alle Entscheidungen, mit Einschluß der auf Grund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen. Dies gilt auch für die Zustellung
der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle an den Schuldner sowie der Pfändungs= und Ueberweisungs-
beschlüsse an den Schuldner und den Drittschuldner. Dagegen findet die Vorschrift keine Anwendung auf
Beweisbeschlüsse und sonstige lediglich die Sachleitung betreffende Verfügungen, mit Einschluß der in
Abwesenheit der Parteien verkündeten Terminsbestimmungen.
Beschlüsse, durch welche ein Arrest angeordnet wird, sind dem Schuldner nicht vor der Voll-
ziehung des Arrests zuzustellen, es sei denn, daß der Gläubiger die vorherige Zustellung besonders
beantragt.
3. Für die Zustellung von Schriftsätzen und sonstigen Erklärungen der Parteien, welche bei der
Gerichtsbehörde eingereicht werden, hat diese, ohne daß es eines ausdrücklichen Parteiantrags bedarf,
Sorge zu tragen, wenn aus dem Inhalte des Schriftstücks hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden
soll. In Ansehung der öfsentlichen Zustellung bewendet es bei der Vorschrist des § 204 Abs. 1 der
Civilprozeßordnung.
4. Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, so
kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, angeordnet werden, daß
sie eine daselbst wohnhafte Person zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige.
Diese Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungebevollmächtigte ist bei der
nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher einen Schriftsatz einreicht, in diesem zu
benennen. Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung
durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden.
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