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abgegeben werden. Ein Anspruch auf Abgabe von Sämereien 2c. oder auf Ertheilung von Auskunft besteht
nicht; das Maß dieser Vergünstigungen wird durch den Leiter des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts
von Fall zu Fall entschieden und wird von den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften und Geldmitteln
abhängen.
87.
Die Leitung des Instituts liegt in den Händen eines Direktors, dessen Vertretung im Einzelfalle
durch den Gouverneur bestimmt wird. Dem Direktor ist eine Anzahl von Fachleuten für Botanik, Chemie,
Zoologie 2c. beigegeben und dienstlich unterstellt, soweit nicht ihre wissenschaftlichen Arbeiten Selbständigkcit
bedingen. Ihm unterstehen ferner ein Bureaubeamter zur Wahrnehmung der Registratur= und Kassen-
geschäfte, ein bis zwei europäische Gärtner sowie farbige Hülfskräfte je nach Bedarf und vorhandenen Mitteln.
Der Direktor oder dessen Stellvertreter vertritt das Institut nach außen und zeichnet für dasselbe
alle amtlichen Ausgänge.
88.
Das Institut hat die Stellung einer Lokalbehörde im Schutzgebiet; für sein Verhältniß zum
Gonuvernement sind die allgemeinen Bestimmungen über die Organisation der Behörden der Kolonie maß-
gebend; dasselbe wird jedoch ausdrücklich befugt, über seine praktischen und wissenschaftlichen Untersuchungen
mit deutschen und ausländischen Instituten sowie mit Industriellen und Fabrikanten 2c. direkt zu korrespon-
diren. Auskunftsertheilung, Uebersendung von Sämereien r2c. kann ohne Vermittelung des Gouvernements
erfolgen.
– 9.
Dem Biologisch-Landwirthschaftlichen Institut werden alljährlich aus den dem Gouvernement zur
Verfügung gestellten Etatssummen Mittel durch den Wirthschaftsplan überwiesen werden. Die Verwendung
der Mittel sowie die Buchung und Rechnungslegung über ihre Verwendung geschieht nach der Geschäfts-
anweisung für die Bezirks= und Stationskassen. Den vierteljährlichen Kassenwirthschaftsberichten ist eine
kurzgefaßte Uebersicht über die geleistete Arbeit des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts beizusügen.
Für den zum 1. Juli über das verflossene Etatsjahr einzureichenden Jahresbericht gelten die allgemeinen
Bestimmungen.
Alle Ausgaben des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts bedürsen der besonderen Genehmigung
des Direktors oder seines Stellvertreters und geschehen unter seiner persönlichen Verantwortung. Ueber-
schreitungen der vorgesehenen Ausgabetitel bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Gouverneurs und
dürfen nur in besonderen Nothfällen beantragt werden. Aus den durch den Wirthschaftsplan zur Ver-
fügung gestellten Mitteln sind sämmtliche Ausgaben für das Biologisch-Landwirthschaftliche Institut und
seine Außenstationen zu bestreiten mit Ausnahme des Diensteinkommens der dauernd angestellten europäischen
Beamten. Auch die Kosten der Tagegelder fallen dem Biologisch-Landwirthschaftlichen Institut zur Last.
8 10.
Zu kurzen Dienstreisen der Angestellten des Biologisch-Landwirthschaftlichen Instituts innerhalb der
Bezirke Tanga, Pangani und Wilhelmsthal bedarf es der Genehmigung des Gouvernements nicht. Der
Leiter des Instituts ist für Innehaltung der für solche Reisen ausgeworfenen Mittel verantwortlich.
11.
Dienststellen des Gouvernements haben au Schriftverkehr mit dem Biologisch-Landwirthschaftlichen
Institut durch das Gouvernement zu leiten, von dem das Biologisch-Landwirthschaftliche Institut gegebenen-
falls zur unmittelbaren Erledigung ermächtigt werden wird.
Dar-es-Saläm, den 8. August 1902.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung, betreffend den Handelsbetrieb in den Westkarolinen und Palau.
1.
Zum Handelsbetrieb ist die vorher einzuholende Genehmigung des Kaiserlichen Bezirksamts
(Handels-Lizenz) erforderlich. Die Anzahl der ertheilten Lizenzen ist eine beschränkte, sie bestimmt sich
nach dem Verhältniß der Produktion der einzelnen Inseln.
* 2.
Der Antrag auf Ertheilung einer Lizenz muß enthalten:
a) den Namen des Antragstellers,
b) den seiner etwaigen Gehülfen und
c den Namen der Jusel und des Ortes, wo die Station liegt oder errichtet werden soll.