Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

selbständigen Bezirke können gleichfalls Bodenstücke 
derselben Ländereien verpachten, sofern sie nicht je 
ein Zehntel der in § 1 dieses Artikels festgesetzten 
Flächen überschreiten; die Pachtung ist indeß erst 
gültig, nachdem die Regierung den betreffenden Pacht- 
vertrag genehmigt hat. 
Art. 28. Die Person oder Gesellschaft, die 
irgend eine Landüberlassung im Ueberseegebiet er- 
halten hat, kann keine andere erwerben ohne den 
Nachweis, daß wenigstens die Hälfte der Ländereien 
benutzt oder bebaut ist, die bereits erworben oder 
in der Gesammtfläche enthalten sind, bezüglich deren 
in der früheren Bewilligung Rechte und Pflichten 
vorhanden oind- 
Art. Die Vereinigung von Konzessionären 
zu geneinhemer Ausbeute ihrer Bewilligungsrechte 
kann nur mit besonderer Genehmigung der Regierung 
erfolgen. 
Art. 31. Der Regierung ist ausdrücklich ver- 
boten, die Konzessionäre zu ermächtigen, sich zur 
Verwerthung über Landüberlassungen zu einer Ge- 
nossenschaft zu vereinigen, wenn das der Gesellschaft 
gehörige Gebiet die betreffenden Höchstgrenzen des 
Artikels 24 übersteigt. 
Art. 32. Die Regierung des Mutterlandes kann 
in den Grenzen des Artikels 24 meistbietend, käuf- 
lich, durch Pacht oder Miethe Staatsgüter mit den 
Beschränkungen der folgenden Artikel überlassen. 
Art. 33. Die unbebauten Ländereien können 
nur verpachtet oder als Krongüter überlassen werden, 
stets jedoch mit der Verpflichtung für den Kon- 
zessionär, sie in eigener Verwendung und in den 
Fristen dieses Gesetzes zu verwerthen. 
Art. 34. Von der Oeffentlichkeit der Landüber- 
lassungen darf nie abgegangen werden, die Ver- 
öffentlichung von Anzeigen erfolgt vorher im Diario 
do Governo und im Boletim Official der Provinz 
oder des selbständigen Bezirks, oder im Beiblatt 
dazu und muß enthalten: 
1. die Klasse und die Abschnitte der Ländereien, 
ihre Ausdehnung und Abgrenzungen; 
2. den Mindestpreis jeder Einheit, Quadratmeter 
oder Hektar, die als Grundlage der Versteigerung 
dienen soll; 
3. die Zeit und die übrigen Bedingungen, unter 
denen die Verpflichtung zur Bepflanzung, Ausbeute 
oder zum Bebauen, je nach den Fällen, erfüllt 
werden muß; 
4. die Verpflichtung, Bürgschaft zu hinterlegen; 
5. die auf die Verringerung und Erlassung der 
Pacht, sowie auf die Auflösung des betreffenden Ver- 
trages bezüglichen Bedingungen. 
§ 1. Die unter Nr. 4 erwähnte Bürgschaft be- 
steht in der Hinterlegung von 1000 Reis für den 
Hektar in Gold oder in Titeln der öffentlichen Schuld 
zum Tageskurse und wird dem Hinterleger allmählich 
nach Maßgabe der Benutzung oder des Betriebes 
des überlassenen Gebietes zurückgegeben, derart, daß 
der erstattete Theil nie größer als das für die Be- 
  
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bauung oder den Betrieb bereits angewendete Ka- 
pital ist. 
§ 2. Erfolgt die Hinterlegung in Geld, so er- 
hält der Hinterleger Zinsen zu 5 pCt., die viertel- 
jährlich auszuzahlen sind; von den Staatspapieren 
erhält der Hinterleger gleichfalls die betreffenden 
Zinsen. 
§ 3. Die Hinterlegung verfällt erst zu Gunsten 
des Staates, wenn die Konzession in der gesetzlichen 
Frist nicht benutzt oder betrieben worden ist. 
Art. 39. Für die Verpachtung von Brachland 
soll, solange die durch dieses Gesetz angeordnete 
Klasseneintheilung und die betreffende Preisübersicht 
nicht abgeschlossen ist, die Mindestpacht für jeden 
Hektar betragen: 
im Bezirk Lourenco Marques 500 Reis; 
in Angola und Mozambique, den Bezirk Lourenco 
Marques ausgenommen, 300 Reis; 
in Guins und Timor 200 Reis; 
in Cap Verde 100 Reis. 
Art. 40. Am Sitz jedes Bezirks ist neben dem 
Gouverneur und unter dessen Vorsitz eine Land- 
kommission thätig, die aus folgenden Personen zu- 
sammengesetzt ist: 
Dem Aufsichtsbeamten, dem Vertreter des Kron- 
und Finanzanwalts, dem Finanzschreiber und dem 
Ackerbaubeamten des Bezirks oder einem Ingenieur 
oder Leiter der öffentlichen Arbeiten. Dieser Kom- 
mission liegt ob: 
1. über alle Landüberlassungsanträge zu berichten; 
2. die Erfüllung der Bedingungen der Land- 
überlassungsverträge zu überwachen und bei Nicht- 
erfüllung ihre Nichtigkeit und Auflösung vorzuschlagen; 
3. nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und 
seiner Ausführungsvorschriften das Grundbuch der 
Staatsländereien, ihre Klasseneintheilung, Eintheilung 
in Abschnitte und die Uebersichten der als Grund- 
lage bei Zuschlägen dienenden Mindestpreise einzu- 
richten; 
4. die Abgrenzung der überlassenen Ländereien 
und die Eintheilung der dem Staate vorbehaltenen 
Grundstücke zu überwachen; 
5. über die Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit bei 
der Verdrängung der Eingeborenen, den Ersatz, die 
Abgrenzung oder Verpachtung von Bodenflächen zu 
berathen. 
Art. 12. In den überseeischen Besitzungen 
können Staatsländereien an portugiesische Staats- 
angehörige, die die Fähigkeit haben, Verträge abzu- 
schließen, überlassen werden. 
Art. 43. Die naturalisirten und die länger als 
zwei Jahre auf portugiesischem Gebiete wohnhaften 
Fremden können Ländereien unter folgenden Be- 
dingungen pachten: 
1. daß sie ausdrücklich erklären, sich den portu- 
giesischen Gesetzen und Gerichten in Allem zu unter- 
werfen, was die Rechte auf die überlassenen Lände- 
reien betrifft; 
2. daß sie einen portugiesischen Wohnsitz und
	        
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