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4. Für die Benutzung der Kräne am Hafenpier wird eine Krangebühr im Betrage von
2 Rupien für die Arbeitsstunde erhoben.
5. Wägegeld:
a) für Stückgüter sind für 100 kg 2 Pesa zu erheben. Diese Gebühr ist zu zahlen
a) für die Ermittelung des Gewichts von Frachtstückgut, wenn der Frachtbrief eine Gewichts-
angabe nicht enthält, oder das angegebene Gewicht unrichtig ist.
8) wenn der Absender nach erfolgter bahnseitiger Verwiegung die Wiederholung derselben
beantragt hat und eine sich dabei etwa ergebende Differenz nicht mehr als 2 péCt. beträgt.
7) wenn der Empsänger die Verwiegung beantragt hat und die Nachwiegung kein von der
Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht ergeben hat.
b) Für Warenladungsgüter
a) für Verwiegung einzelner Frachtstücke sind für je 100 kg 2 Pesa zu entrichten.
6) für die Verwiegung mittelst der Güterwage für jeden Wagen 1 Rupie.
6. Lagergeld wird erhoben, wenn das Gut in bedeckten Räumen lagert, für einen Tag und
100 kg 4 Pesa, wenn das Gut im Freien lagert, für einen Tag und 100 kg 2 Pesa.
7. Deckenmiete beträgt für das Stück ohne Rücksicht auf die Gebrauchszeit und die Entfernung
2 Rupien.
8. An Desinfektionsgebühren werden berechnet für einen Wagen 1 Rupie 32 Pesa.
9. Der Verkaufspreis der Frachtbriefe beträgt per Stück 1 Pesa, bei Abnahme von mindestens
100 Stück für je 100 Stück 1 Rupie.
10. Für die Ausfüllung der Frachtscheine durch einen Eisenbahnbediensteten wird für je einen
Frachtschein berechnet 2 Pesa.
11. Für die Signierung der Frachtstücke wird nur unter Hergabe des Materials per Stück eine
Gebühr berechnet von 4 Pesa.
12. Wenn der Absender oder Empfänger die Feststellung der Stückzahl bei Wagenladungsgütern
beantragt, so ist dafür eine Zählgebühr zu entrichten, und zwar:
für je angefangene 20 Stüccckk 4 Pesa,
mindestens für einen Wiggen 1 Rupie,
höchstens für einen Wiggen 2 Rupien.
13. Für Hilfeleistung bei Revisionen wird an Gebühren berechnet:
für Offnen und Verschließen von Frachtstücken per Stück 5 Pesa,
für Offnen und Verschließen, Aus= und Einpacken 10 Pesa.
14. Bei Zustellung einer Benachrichtigung durch einen Boten der Eisenbahn innerhalb des
Stationsortes wird eine Gebühr bezogen von 2 Pesa.
Außerhalb des Stationsortes gilt die Gebührvorschrift für die diesbezügliche Telegramm-Zustellung
giee IV). Das unter dieser Nummer Gesagte gilt auch für die Zustellung von einem oder mehreren
riefen.
3. Geldbeförderung.
Für Geldbeförderung — immer auf Gefahr des Absenders — sind, unabhängig von der Trans-
portlänge, für je 100 Rupien in Silber 10 Pesa zu zahlen, wobei auch für angefangene Hunderte dieser
Betrag berechnet wird.
Die Geldsendungen dürfen nur in versiegelten Packeten oder in versiegelten Säcken und Kisten
abgeliefert werden. Kupfergeldbeförderung wird nach dem Stückguttarif berechnet.
III. Viehverkehr.
—.n —.
Bezeichnun Tarissat lernn 4h bei Einzel- Bemerkungen
" für1 dinck und rm sendungen ¾
Pesa Pesa Rup.
1. Pferde und europäische Zuchtstiere 10 5 3 Das Berladen bezw. Entladen des
.. Viehs ist Sache des Versenders bezw. des
2. Rindvieh, Maultiere u. Maulesel 6 8 2 Empfangers. die iEilenbahnerwalun
— übernimmt keine Gewähr für Unfälle
3. Esel, Füllen, Kälber 4 2 1 zeee ee. 1 die * waäheen
« der oder beim Verladen oder -
4. Kleinieh bis 30 kg 0,5 1 laden zustoßen. Der Tarif für Wa en-
5. Kleinvieh bis 90 kg 2 1 1 kommt. in Inwenbung bei er-
achtung von ieh und mehr.
6. Kleinvieh über 90 kg. 8 1,5 1 Der Tr#nsport. einzelner Peb kann *
nach Maßgabe des vorhandenen Platzes
· im Zuge erfolgen.