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Nundschreiben des Gonvernenrs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Bestellung
von Prozeß= oder Zustellungsbevollmächtigten für die Bernfungsinstanz.
Vom 21. April 1903.
In Civilprozeßsachen entstehen häufig Verzögerungen dadurch, daß die Parteien es unterlassen,
sir Pen Berufungsinstanz einen in Herbertshöhe wohnhaften Prozeß= oder Zustellungsbevollmächtigten
zu bestellen.
Indem ich den jeweiligen Bezirksrichter und dessen Stellvertreter gemäß § 1 Ziffer 4 der Reichs-
kanzler-Verordnung vom 25. Dezember 1900 hierzu ermächtige, ersuche ich in Zukunft stets, sobald gegen
ein Civilprozeßurteil Berufung eingelegt wird, gemäß § 4 Ziffer 4 a. a. O. in meinem Namen anzuordnen,
daß jede Partei eine im Gerichtsbezirk Herbertshöhe wohnhafte Person zum Empfange der für sie be-
stimmten Schriftstücke bevollmächtige. Ich ersuche ferner, in jedem einzelnen Falle die Parteien darauf
aufmerksam zu machen, welche Nachteile es mit sich bringt, wenn sie für die Berufungsinstanz nur einen
Zustellungs-, aber keinen Prozeßbevollmächtigten in Herbertshöhe bestellen. Falls eine Partei eine Blanko-
vollmacht einreicht, wird dieselbe einer möglichst geeigneten Persönlichkeit übergeben werden.
Herbertshöhe, den 21. April 1903.
Der Kaiserliche Gonverneur und Oberrichter.
Hahl.
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Personalien.
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, den Bezirksrichter Paul
Richter in Windhuk zum Kaiserlichen Oberrichter des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika und den Land-
richter a. D. Hans Teklenburg in Windhuk zum Referenten beim Kaiserlichen Gouvernement desselben
Schutzgebiets zu ernennen.
Kaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Deutsch-vOstafrika.
A. K. O. vom 18. Juli 1903.
Dr. Panse, Stabsarzt, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre genehmigt.
Die Erlaubnis zur Anlegung nichtpreußischer Orden und Ehrenzeichen wurde erteilt, und zwar:
des Ehrenkreuzes des Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Greifen-Ordens: dem Hauptmann
Frhrn. v. Schleinitz, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte als Stabsoffizier,
des Ritterkreuzes des Großherzoglich Mecklenburg = Schwerinschen Greifen-Ordens: dem Oberleutnant
und Adjutanten Abel,
der Mecklenburg-Schwerinschen silbernen Medaille: dem Sanitätssergeanten Herrmann und dem
Effendi Plantan.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 18. Juli 1903.
v. Estorff, Major, beauftragt mit der Stellvertretung des Kommandeurs, scheidet aus der Schutztruppe
am 25. d. Mts. aus und wird mit dem 26. d. Mts. als Bataillonskommandeur im Füsilier-
Regiment Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburgischen) Nr. 35 angestellt.
v. Fiedler, Hauptmann und Kompagniechef in der Schutztruppe für Südwestafrika, wird unter Enthebung
von der Stellung als Kompagniechef mit der Stellvertretung des Kommandeurs beausftragt.
Franke, Oberleutnant, unter Beförderung zum Hauptmann zum Kompagniechef ernannt.
Dr. Jodtka, Oberarzt, Antrag um Belassung bei der Schutztruppe auf weitere drei Jahre genehmigt.
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 10. Juli 1903.
Hoerauf, Unterroßarzt, zum Roßarzt ernannt.
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 27. Juli 19038.
Bauer, Zahlmeister, ehedem in der Schutztruppe für Deutsch= Ostafrika, zuletzt im Königlich Bayerischen
12. Infanterie-Regiment Prinz Arnulf, mit dem 27. Juli d. Is. als Zahlmeister in der Schutz-
truppe für Südwestafrika angestellt. ·