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die Eintragung einer Protestation (pro eanservando jure el loco), welche
die Bedeutung einer bedingten Eintcagung hac, zulässig 951). Die
Gesetzgebung von 18533 hat die Hauptgrundsatze des Hypothekenwesens
nicht geändert, sondern sich darauf beschränkt, diejenigen Vereinfachungen
herbeizuführen, welche die wesentlich veränderten Verhältnisse im Interesse
des Pudblicums erfahrungsmäßig als nothwendig erscheinen ließen. Es
ist eine Einschränkung der von amteswegen vorzunehmenden Eintragungen
erfolgt, eine Vereinfachung bei Ausfectigung und Bildung
der Hypothekendocumente, eine Vereinfachung der Hypothekenscheine,
sowie des Verfahrens bei neuen Eintragungen, Cessionen und Léschungen,
auch sind Controversen in der Lehre von den Protestarionen aufgehoben.
Während durch das Hypothekenwesen der Reakcredit befördert
wird, leidet dadurch der Personalcredit. Um diesen zu erhöhen hat man
die Begrundung von Hypothekendanken angeregt, welchen derselbe
Gedanke zum Grunde liegt, den die Schuldscheine des Scaates
wie verschiedener Vereine und Communen bereits längst ausgeführt haden
(Pfandbriefe, Stadtobligationen u. a.) ꝰ9).
Beim Miteigenthum 0,gemeinschaftliches Eigenthum “) folgt das
preußische Recht im ganzen dem römischen Rechte s3). Zum gecheilten
Eigenthum rechnet dasselbe das Lehen, Erdzinsgut, Familienfideicommiz,
Superficies 7357).
Das gemeine preußische Lehenrecht sindet sich im Allgem. Landrecht
Th. 1, Tit. XVIII, 5. 13—6799#4) und nach den Borarbeiten des
Ministeriums für Gesetzesreolslon in dem Revidirten Entwurfe des
Lehenrechtes nebst Mottven, Berkin 1838 4.vös). Von besonderer
Wichtigkeit ist daneben das Provinziallehnrocht, welches in den einzelnen
Provinzen des Staates bedeutend von einander abweicht. Außer den
schon bei der Uebersicht der Provinzlakrechte gegedenen Rachweisungen
951) Allgem. Landrecht Th. l, Tit. XX, 5. 417 flg. Hopothekenordnung
Tit. II, &. 289 flg. Vgl. Schepers, über hopotbekarische Protrskationen,
Hamm 1830 8. Ueber die Erfordernisse der hopothekorischen Protestationen zur
Erhaltung der Einreden. S. Justizministerialblatt 1847 S. 205 flg. Oitmar,
die Protestationen im Hopothekenbuche nach preußischem Rechte, Berlin
1830.
952) v. Rabe, Darstellung des Wesens der Pfandbriefe in den preußischen
Staaten u. s. w., Halle 1818, 2 Bde. 8. Vgl. Bülow-Cummerow, Preußen
im Januar 1847 (Berlin 1847 8.) S. 52 flg. Stras, dder die Idee eines
städtischen Pfandbriefinstitutes für Berlin und andere Orte, Verlin 1848 8.
953) S. Allgem. Landrecht Th. I, Tit. XVII. Burchardi, die Lehre
r-r gemeinschaftlichen Eigenthume, in der juristischen Wochenschrift 1841 S.
flg.
9532) S. Kaspeyres, System des preuß. Privatrechtes 8. 180.
954) Bgl. Terlinden, Grundsätze des heutigen gemeinen preuß. Landr.,
Halle 1796 8. Koch, behrbuch dee preußischen Privatrechtes Bd. l, S. 263 fl.
955) v. Kampg, actenmäßige Darstellung der preußischen Gesetzesrevision
8. 29.