Full text : Der Preußische Staat.

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die  Eintragung  einer  Protestation  (pro  eanservando  jure  el  loco),  welche
die  Bedeutung  einer  bedingten  Eintcagung  hac,  zulässig  951).  Die
Gesetzgebung  von  18533  hat  die  Hauptgrundsatze  des  Hypothekenwesens
nicht  geändert,  sondern  sich  darauf  beschränkt,  diejenigen  Vereinfachungen
herbeizuführen,  welche  die  wesentlich  veränderten  Verhältnisse  im  Interesse
des  Pudblicums  erfahrungsmäßig  als  nothwendig  erscheinen  ließen.  Es
ist  eine  Einschränkung  der  von  amteswegen  vorzunehmenden  Eintragungen
  erfolgt,  eine  Vereinfachung  bei  Ausfectigung  und  Bildung
der  Hypothekendocumente,  eine  Vereinfachung  der  Hypothekenscheine,
sowie  des  Verfahrens  bei  neuen  Eintragungen,  Cessionen  und  Léschungen,
auch  sind  Controversen  in  der  Lehre  von  den  Protestarionen  aufgehoben.

Während  durch  das  Hypothekenwesen  der  Reakcredit  befördert
wird,  leidet  dadurch  der  Personalcredit.  Um  diesen  zu  erhöhen  hat  man
die  Begrundung  von  Hypothekendanken  angeregt,  welchen  derselbe
  Gedanke  zum  Grunde  liegt,  den  die  Schuldscheine  des  Scaates
wie  verschiedener  Vereine  und  Communen  bereits  längst  ausgeführt  haden
(Pfandbriefe,  Stadtobligationen  u.  a.)  ꝰ9).

Beim  Miteigenthum  0,gemeinschaftliches  Eigenthum  “)  folgt  das
preußische  Recht  im  ganzen  dem  römischen  Rechte  s3).  Zum  gecheilten
Eigenthum  rechnet  dasselbe  das  Lehen,  Erdzinsgut,  Familienfideicommiz,
Superficies  7357).

Das  gemeine  preußische  Lehenrecht  sindet  sich  im  Allgem.  Landrecht
  Th.  1,  Tit.  XVIII,  5.  13—6799#4)  und  nach  den  Borarbeiten  des
Ministeriums  für  Gesetzesreolslon  in  dem  Revidirten  Entwurfe  des
Lehenrechtes  nebst  Mottven,  Berkin  1838  4.vös).  Von  besonderer
Wichtigkeit  ist  daneben  das  Provinziallehnrocht,  welches  in  den  einzelnen
Provinzen  des  Staates  bedeutend  von  einander  abweicht.  Außer  den
schon  bei  der  Uebersicht  der  Provinzlakrechte  gegedenen  Rachweisungen

951)  Allgem.  Landrecht  Th.  l,  Tit.  XX,  5.  417  flg.  Hopothekenordnung
Tit.  II,  &.  289  flg.  Vgl.  Schepers,  über  hopotbekarische  Protrskationen,
Hamm  1830  8.  Ueber  die  Erfordernisse  der  hopothekorischen  Protestationen  zur
Erhaltung  der  Einreden.  S.  Justizministerialblatt  1847  S.  205  flg.  Oitmar,
  die  Protestationen  im  Hopothekenbuche  nach  preußischem  Rechte,  Berlin
1830.

952)  v.  Rabe,  Darstellung  des  Wesens  der  Pfandbriefe  in  den  preußischen
Staaten  u.  s.  w.,  Halle  1818,  2  Bde.  8.  Vgl.  Bülow-Cummerow,  Preußen
im  Januar  1847  (Berlin  1847  8.)  S.  52  flg.  Stras,  dder  die  Idee  eines
städtischen  Pfandbriefinstitutes  für  Berlin  und  andere  Orte,  Verlin  1848  8.

953)  S.  Allgem.  Landrecht  Th.  I,  Tit.  XVII.  Burchardi,  die  Lehre
r-r  gemeinschaftlichen  Eigenthume,  in  der  juristischen  Wochenschrift  1841  S.

flg.

9532)  S.  Kaspeyres,  System  des  preuß.  Privatrechtes  8.  180.

954)  Bgl.  Terlinden,  Grundsätze  des  heutigen  gemeinen  preuß.  Landr.,
Halle  1796  8.  Koch,  behrbuch  dee  preußischen  Privatrechtes  Bd.  l,  S.  263  fl.

955)  v.  Kampg,  actenmäßige  Darstellung  der  preußischen  Gesetzesrevision
  8.  29.