afrika, vom 9. Oltober 1898, oder auf Grund der
etwa an deren Stelle zu setzenden Bestimmungen
von den innerhalb des Küstengebiets und des Gebiets
des Kaiserlichen Schutzbriefs gelegenen Bergbaufeldern
bis zum 31. Dezember 1935 erheben wird.
88.
Dieser Vertrag tritt, vorbehaltlich der Zustimmung
des Bundesrats und des Reichstags zu den sich aus
demselben ergebenden finanziellen Leistungen des
Reichs, am 1. April 1903 in Kraft. Bis zu diesem
Zeitpunkte bleibt dem Reichskanzler das Recht des
Rücktritts von dem Vertrage vorbehalten.
Dem Vertrage st nachstehende
beigegeben:
Das Verhältnis zwischen der Kaiserlichen Re-
gierung und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
hat zur Zeit seine Rechtsgrundlage in dem Vertrage
vom 20. November 1890.
In diesem Vertrage hatte die Gesellschaft zu
Gunsten des Deutschen Reichs auf die ihr durch
Verträge mit dem Sultan von Zanzibar übertragene
Verwaltung des ostafrikanischen Küstengebiets ver-
zichtet, vorbehaltlich gewisser Einschränkungen von
nicht unerheblicher Bedeutung. Die Gesellschaft hatte
ferner in dem Vertrage vom 20. November 1890
die Verpflichtung übernommen, der Kaiserlichen Re-
gierung die von dem Deutschen Reiche an den
Sultan von Zanzibar für die Abtretung des ost-
afrikanischen Küstengebiets zu zahlende Summe von
4 000 000 Mk. zur Verfügung zu stellen. Als
Gegenleistung des Reichs hatte der Vertrag festgesetzt:
1. daß die Kaiserliche Regierung der Gesell-
schaft die landesherrliche Genehmigung zur
Aufnahme einer Anleihe von 10 556 000 Mk.
in auf den Inhaber lautenden Schuld-
verschreibungen erwirken werde;
daß die Kaiserliche Regierung aus den
Brutto-Zollerträgnissen des ostafrikanischen
Schutzgebiets der Gesellschaft zum Zwecke
der Verzinsung und Tilgung der von ihr
Denkschrift
aufzunehmenden Anleihe jährlich 600000 M.
bis zum Jahre 1935 einschließlich zahlen
werde.
Die der Gesellschaft belassenen Vorrechte sollen
ihr bis zur Vollendung der planmäßigen Tilgung
der vorerwähnten Anleihe (1935) verbleiben; sie
wurden räumlich auf folgende Teile von Deutsch-
Ostafrika begrenzt, die in dieser Denkschrift unter
der Bezeichnung „Vertragsgebiet“ zusammengefaßt
werden:
auf das Küstengebiet von Deutsch-Ostafrika,
dessen Breite auf 18 km festgesetzt ist, auf
dessen Zubehörungen und die Insel Mafia
sowie auf das Gebiet, für welches der
Kaiserliche Schutzbrief vom 27. Februar 1885
ausgestellt worden ist (Usagara, Nguru,
Useguha, Ukami).
38
Im einzelnen wurden die Vorrechte der Gesell-
schaft euf folgende Punkte fixiert:
.das ausschließliche Recht auf den Eigen-
tumserwerb durch Ergreifung des Besitzes
an herrenlosen Grundstücken und deren
unbeweglichen Zubehörungen, vornehmlich
also auch das Okkupationsrecht an Wäldern;
ein Vorrecht in bezug auf die Gewinnung
von Mineralien;
ein Vorrecht in bezug auf den Bau und
Betrieb von Eisenbahnen;
das Recht auf Errichtung einer Bank mit
dem Privilegium der Notenausgabe;
. die Befugnis zur Ausprägung von Silber-
und Kupfermünzen, die an den öffentlichen
Kassen des Vertragsgebiets in Zahlung
genommen werden müssen.
Außerdem verpflichtete sich die Kaiserliche Regie-
rung, Anderungen der zur Zeit des Vertragsschlusses
an der ostafrikanischen Küste geltenden Zollsätze nicht
eintreten zu lassen, sofern durch eine solche Anderung
das Aufkommen eines Brutto-Zollerträgnisses von
600 000 Mk. pro Jahr gefährdet werde; ferner
wurde der Gesellschaft zugesagt, daß sie vor dem
Erlasse von Gesetzen und Verordnungen für das
Vertragsgebiet gutachtlich gehört werden würde.
Die der Gesellschaft eingeräumten Vorrechte
haben seit dem Abschlusse des Vertrags von 1890
zu mancherlei Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten
geführt, so daß das Kaiserliche Gouvernement von
Deutsch-Ostafrika seit Jahren wiederholt und drin-
gend eine durchgreifende Abänderung des Vertrags
befürwortet hat. Von den einzelnen Vorrechten der
Gesellschaft hat sich frühzeitig das ausschließliche
Recht der Gesellschaft auf Okkupation herrenlosen
Landes als ein Hindernis für die Entwickelung des
Schutzgebiets erwiesen; es hat die Vergebung von
Land an dritte nicht unerheblich erschwert und die
Klarheit der Rechtsverhältnisse in bezug auf den
Grundbesitz gefährdet. Ahnliche Schwierigkeiten hat
das Vorrecht der Gesellschaft in bezug auf die Ge-
winnung von Mineralien zur Folge gehabt.
In diesen beiden Punkten ist schon bei früheren
Gelegenheiten eine Anderung des Vertrags von 1890
vorgenommen worden. Zunächst wurde in einem
Abkommen zwischen dem Auswärtigen Amte, Kolo-
nialabteilung, und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesell-
schaft, vom 5. Februar 1894, das Landokkupations=
recht der Gesellschaft folgenden Beschränkungen
unterworfen:
Die Gesellschaft verzichtete an denjenigen Plätzen,
an denen sich zur Zeit des Abschlusses der Verein-
barung Haupt-Zollämter oder Stationen befanden,
sowie an denjenigen Plätzen im Innern, an welchen
etwa Stationen errichtet werden sollten, in einem
Umkreise von je 3 km, von dem Mittelpunkte der
betreffenden Plätze an gerechnet, auf das ihr auf
Grund des Vertrags von 1890 zustehende Land-
okkupationsrecht; in gleicher Weise verzichtete die
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