Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Gesellschaft an den zur Zeit des Abschlusses der 
Vereinbarung bestehenden Nebenzollämtern für einen 
Umkreis von 1 km auf ihr Landokkupationsrecht. 
Die Gesellschaft verpflichtete sich ferner zum Zwecke 
der Herstellung solcher Anlagen der Regierung, 
die unmittelbar dem öffentlichen Interesse zu gute 
kommen (z. B. Eisenbahnen, Wege, Kanäle, Hafen- 
bauten) auf ihr Landokkupationsrecht hinsichtlich 
des für solche Anlagen 
zu verzichten und das von ihr durch Okku- 
pation bereits erworbene Eigentum unentgeltlich, 
beziehungsweise gegen Erstattung der auf die be- 
treffende Fläche bereits verwendeten Kosten ab- 
zutreten. Die Gesellschaft übernahm außerdem 
die Verpflichtung, innerhalb des ihrem Okkupations- 
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erforderlichen Terrains 
recht unterworfenen Gebiets Land für Ansiedler zu 
angemessenen Preisen, über deren Höhe in streitigen Revision des Vertrages von 1890 eingetreten ist, 
als deren Ergebnis nunmehr der am 15. No- 
Fällen der Oberrichter des Schutzgebiets entscheiden 
sollte, abzugeben. 
schaft auf ihr Okkupationsrecht an den nicht in 
Privat= oder Gemeindeeigentum stehenden Wäldern. sellschaft vorliegt. 
Dagegen verpflichtete sich die Regierung, vom 1. April 
gelegenen Bergbaufeldern bis zum 31. Dezember 
1935 erheben würde. Die Vorrechte der Gesell- 
schaft hinsichtlich der Gewinnung von Mineralien 
sind mithin als solche beseitigt und durch einen 
bloßen Anteil der Gesellschaft an dem Erträgnisse 
der Bergbauabgaben ersetzt worden. 
Dagegen hat ein anderes der Privilegien, welche 
der Gesellschaft im Vertrage vom 20. November 
1890 belassen worden sind, nämlich das Münzrecht, 
im Laufe der Jahre infolge von Vorgängen, die 
sich beim Abschlusse jenes Vertrags nicht voraus- 
sehen ließen, zu Verhältnissen geführt, die geradezu 
als unhaltbar bezeichnet werden müssen. Diese 
Verhältnisse haben den Anstoß dafür gegeben, daß 
die Kolonialverwaltung mit der Deutsch-Ostafrikani- 
schen Gesellschaft erneut in Verhandlungen über die 
Schließlich verzichtete die Gesell- vwvember 1902 unterzeichnete Vertrag zwischem dem 
Reichskanzler und der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- 
In Anbetracht dieses Zusammenhanges erscheint eine 
1894 ab die Hälfte der durch Nutzung der ge= Darlegung des gegenwärtigen Zustandes des deutsch- 
dachten Wälder, insbesondere durch die Erhebung 
von Holzschlaggebühren, gewonnenen 
(ohne Abzug der Erhebungskosten) an die Gesell- 
schaft abzuführen; diese Verpflichtung der Regierung 
wurde jedoch ausgeschlossen für die im Mündungs- 
gebiete des Rufiyi belegenen Waldungen. 
Das Vorrecht der Gesellschaft in Bezug auf 
die Gewinnung von Mineralien erhielt einen neuen 
Inhalt durch eine Vereinbarung zwischen der Kaiser- 
lichen Regierung und der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft, vom 25. September 1900. Nach § 7 
Ziffer 2 des Vertrags vom 20. November 1890 
standen der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinnung 
von Mineralien innerhalb des Vertragsgebiets die 
gleichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf die 
Verleihung von Feldern zu, wie sie auf Grund der 
jeweilig geltenden Gesetzgebung dem Finder zustehen, 
und zwar auch für den Fall, daß ein anderer der 
Finder sein sollte. Außerdem hat die Kaiserliche 
Regierung die Verpflichtung übernommen, bei Ver- 
leihung von Feldern an andere als die Gesellschaft 
dem Beliehenen, insofern er nicht der Finder sein 
sollte, eine Abgabe von 5 pCt. der von ihm ge- 
förderten Mineralien zu Gunsten der Gesellschaft 
aufzuerlegen. In dem Abkommen vom 25. Sep- 
tember 1900 verzichtete die Gesellschaft auf diese 
Vorrechte. Als Entgelt für diesen Verzicht über- 
nahm der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika die 
Verpflichtung, an die Gesellschaft die Hälfte der 
Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, 
welche er auf Grund der §8§ 54 bis 56 der Ver- 
ordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch- 
Ostafrika, vom 9. Oktober 1898. oder auf Grund 
der nach Anhörung der Gesellschaft etwa an die 
Stelle dieser Bergverordnung zu setzenden Bestim- 
mungen von den innerhalb des Vertragsgebiets 
  
  
  
  
ostafrikanischen Geldwesens für die Klarstellung der 
Einnahmen Bedeutung des nenen Vertrags unerläßlich. 
Das Münzsystem des ostafrikanischen Schutz- 
gebiets entspricht demjenigen Britisch-Indiens; die 
Münzeinheit ist die Rupie, eine Silbermünze im 
Feingehalte von ½3½ kg, die in 64 Pesas ein- 
geteilt wird; der Pesa wird als Kupfermünze aus- 
geprägt. 
Zu der Zeit, als die heutige Deutsch-Ost- 
afrikanische Gesellschaft ihre Unternehmungen auf 
dem ostafrikanischen Festlande begann, bestand nahezu 
der ganze Münzumlauf des heutigen Schutzgebiets 
aus Rupien und Pesas indischer Prägung. Durch 
Erlasse vom 5. Januar 1890 und 14. März 1890 
wurde jedoch seitens des Reichskanzlers der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft die Erlaubnis erteilt, 
Kupfer-Pesas und Silber-Rupien, die an Feingehalt 2c. 
genau den indischen Stücken entsprechen sollten, 
behufs Verausgabung auf dem ostafrikonischen Fest- 
land auszuprägen. Durch eine Allerhöchste Ordre 
vom 14. April 1894 wurde die Ausprägung der 
Silbermünzen mit dem Bildnisse Seiner Mojestät 
des Kaisers und die Ausprägung der Kupfermünzen 
mit dem Reichsadler auf der Königlichen Münze zu 
Berlin gestattet. In einem Erlasse des Reichskanzlers 
vom 30. Mai 1890 wurde der Gesellschaft auf- 
gegeben, der Kolonialverwaltung vor der Ausprä- 
gung neuer Münzen in jedem einzelnen Falle 
Anzeige über den Betrag zu machen. 
Der Vertrag vom 20. November 1890 hat über 
das Münzrecht der Gesellschaft im § 7 Ziffer 5 
folgende Bestimmungen getroffen: 
Die Gesellschaft verbleibt im Besitze der ihr 
zur Zeit des Vertragsschlusses zustehenden Be- 
fugnis, Kupfer= und Silbermünzen, welche 
an den öffentlichen Kassen des Küstengebiets, 
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