Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Auf Grund dieser Vereinbarungen sind die 
Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft unter der Benennung „Fünfprozentige 
deutsch-ostafrikanische Zollobligationen“ zur Ausgabe 
gelangt. Die Gesellschaft hat die Auszahlung der 
Zinsen dieser Obligationen und die Rückzahlung der 
nach dem Tilgungsplane jährlich zu amortifierenden 
Beträge der Königlichen Generaldirektion der See- 
handlungs-Sozietät übertragen und derselben für den 
ausschließlichen Dienst der Anleihe die Forderung 
auf jährlich 600 000 Mk. an das Reich cediert. Die 
Gesellschaft haftet dabei für die Anleihe mit ihrem 
gesamten Vermögen. Aber die zur besonderen 
Sicherung des Dienstes der Anleihe bestimmte, vom 
Reiche zu zahlende Jahressumme von 600 000 Mk. 
steht nach den oben angeführten Bestimmungen nur 
soweit zur Verfügung, als diese Summe durch die 
Zölle des ostafrikanischen Schutzgebiets wirklich auf- 
gebracht wird. 
Infolge dieser Beschränkung der vom Reiche für 
den Dienst der Anleihe übernommenen Zahlungen 
ist zweifellos die Möglichkeit einer günstigen Be- 
gebung dieser Papiere erheblich verkürzt worden. 
Zwar konnte mit gutem Grunde in Aussicht gestellt 
werden, daß aus den Zollerträgnissen des ostafri- 
kanischen Schutzgebiets der Betrag von jährlich 
600 000 Mk. stets voll und ganz zur Verfügung 
stehen werde, und tatsächlich haben bisher die Zoll- 
erträgnisse des Schutzgebiets stets beträchtlich mehr 
als 600 000 Mk. pro Jahr betragen. Aber das 
Anlage suchende Publikum ist zu wenig in der Lage, 
die Verhältnisse Ostafrikas und damit den Wert der 
auf den Zollerträgnissen Ostafrikas beruhenden 
Garantie zu beurteilen. So kam es, daß die Schuld- 
verschreibungen der Gesellschaft, trotz der fünf- 
prozentigen Verzinsung, trotz der Zusicherung eines 
Rückzahlungskurses von 105 Prozent und trotz der 
besonderen Sicherung für ihren Dienst seinerzeit nur 
zu einem Kurse begeben werden konnten, der erheb- 
lich hinter der Parität zurückblieb. Inzwischen ist 
freilich der Kurs der Anleihe über Pari gestiegen. 
Gleichwohl würden bei einer Konvertierung der An- 
leihe dieselben Verhältnisse wie bei ihrer ersten Be- 
gebung — wenn auch wahrscheinlich im geringerem 
Maße — ihren Einfluß geltend machen, und die 
Wirkung ist, daß der Konvertierungsgewinn, wie 
bereits erwähnt, nicht hoch genug veranschlagt wird, 
um die Konvertierung überhaupt zu ermöglichen. 
Unter diesen Umständen lassen sich die der ge- 
planten Maßnahme entgegenstehenden Schwierigkeiten 
nur dadurch beseitigen, daß die Kaiserliche Regierung 
die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen 600 000 
Mark bis zu dem ursprünglich für die Tilgung der 
Anleihe ins Auge gefaßten Zeitpunkt unbedingt, d. h. 
ohne die Beschränkung, die durch die Fundierung 
auf die ostafrikanischen Zollerträgnisse gegeben ist, 
übernimmt. Auf diese Weise wird der Dienst der 
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verpflichtet hätte. 
  
Vorrechte zu dienen. 
über allen Zweifel erhabenen Weise ebenso sicher 
gestellt, wie der Dienst der Reichsanleihen selbst. 
Eine solche Anderung in der Fundierung der An- 
leihe legt dem Reiche, so wertvoll sie für die Ge- 
sellschaft ist, keine neuen finanziellen Opfer auf; 
denn die bisherige Erfahrung hat mit hinreichender 
Sicherheit den Beweis erbracht, daß mit einem 
Sinken der ostafrikanischen Zollerträgnisse unter 
600 000 Mk. pro Jahr nicht gerechnet zu werden 
braucht. Die Bruttozollerträgnisse des ostafrikanischen 
Schutzgebiets haben sich seit der Ubernahme der 
Verwaltung dürch das Reich folgendermaßen gestaltet: 
  
— — — — ——— * ——.... — —ffl„ — 
Ausfuhrzoll Einfuhrzoll 
  
  
  
Zusammen 
Nechnungsfahr B. Mk. Mé. 
1891 .. ... 818 486 416 100 124 595 
1892 568 168 305 094 873 262 
1893 505 397 452 785 963 182 
1699 57995 651 168 189163 
1895 435 508 701 32551136833 
180906 539 695 8e69 63441409329 
18997 . 509 030 94. 113 1153 173 
13889 468 430 1165 5081633988 
1899 45 939 1001 15557094 
19000 377727 1019018 1396745 
1901 450 103 901 371| 1351 44 
In Anbetracht dieser Zahlen dürfte es als aus- 
geschlossen gelten, daß die Zollerträgnisse künftig den 
Jahresbetrag von 600 000 Mk. nicht erreichen 
sollten; falls aber ausnahmsweise einmal die Er- 
trägnisse einzelner Jahre geringer sein würden, dann 
wäre auf Grund des § 6 des Vertrags vom 
20. November 1890 der Fehlbetrag aus den Uber- 
schüssen der folgenden Jahre zu decken. In Wirk- 
lichkeit würde mithin auf Grund der Bestimmungen 
des Vertrages vom 20. November 1890 die jähr- 
liche Zahlung von 600 000 Mk. seitens des Reichs 
ebenso gut geleistet werden müssen, wie wenn sich 
das Reich ohne jede Beschränkung auf den Betrag 
der ostafrikanischen Zollerträgnisse zu diesen Zahlungen 
Die in Rede stehende Anderung 
der Fundierung der Anleihe der Gesellschaft ist mit- 
hin für das Reich von so gut wie ausschließlich 
formaler Natur. 
Dagegen wurde der Vorteil, welcher der Gesell- 
schaft aus der veränderten Fundierung ihrer Anleihe 
erwächst, seitens der Reichsverwaltung hoch genug 
veranschlagt, um als Anknüpfungspunkt für Ver- 
handlungen über die längst wünschenswerte Abtretung 
auch der übrigen der Gesellschaft auf Grund des 
Vertrags von 1890 zustehenden Privilegien und 
Ziffermäßig läßt sich freilich 
der Gewinn, den die Gesellschaft auf Grund der 
88 1 und 2 des neuen Vertrags erzielen wird, erst 
dann berechnen, wenn der Zinsfuß, der Rückzahlungs- 
kurs und der Begebungskurs der neu aufzunehmenden 
von der Gesellschaft an Stelle der bisherigen An= Anleihe feststeht; der Gewinn der Gesellschaft wird 
leihe neu aufzunehmenden Darlehnsschuld in einer dadurch eine Beeinträchtigung erfahren, daß sie ver- 
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