Auf Grund dieser Vereinbarungen sind die
Schuldverschreibungen der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft unter der Benennung „Fünfprozentige
deutsch-ostafrikanische Zollobligationen“ zur Ausgabe
gelangt. Die Gesellschaft hat die Auszahlung der
Zinsen dieser Obligationen und die Rückzahlung der
nach dem Tilgungsplane jährlich zu amortifierenden
Beträge der Königlichen Generaldirektion der See-
handlungs-Sozietät übertragen und derselben für den
ausschließlichen Dienst der Anleihe die Forderung
auf jährlich 600 000 Mk. an das Reich cediert. Die
Gesellschaft haftet dabei für die Anleihe mit ihrem
gesamten Vermögen. Aber die zur besonderen
Sicherung des Dienstes der Anleihe bestimmte, vom
Reiche zu zahlende Jahressumme von 600 000 Mk.
steht nach den oben angeführten Bestimmungen nur
soweit zur Verfügung, als diese Summe durch die
Zölle des ostafrikanischen Schutzgebiets wirklich auf-
gebracht wird.
Infolge dieser Beschränkung der vom Reiche für
den Dienst der Anleihe übernommenen Zahlungen
ist zweifellos die Möglichkeit einer günstigen Be-
gebung dieser Papiere erheblich verkürzt worden.
Zwar konnte mit gutem Grunde in Aussicht gestellt
werden, daß aus den Zollerträgnissen des ostafri-
kanischen Schutzgebiets der Betrag von jährlich
600 000 Mk. stets voll und ganz zur Verfügung
stehen werde, und tatsächlich haben bisher die Zoll-
erträgnisse des Schutzgebiets stets beträchtlich mehr
als 600 000 Mk. pro Jahr betragen. Aber das
Anlage suchende Publikum ist zu wenig in der Lage,
die Verhältnisse Ostafrikas und damit den Wert der
auf den Zollerträgnissen Ostafrikas beruhenden
Garantie zu beurteilen. So kam es, daß die Schuld-
verschreibungen der Gesellschaft, trotz der fünf-
prozentigen Verzinsung, trotz der Zusicherung eines
Rückzahlungskurses von 105 Prozent und trotz der
besonderen Sicherung für ihren Dienst seinerzeit nur
zu einem Kurse begeben werden konnten, der erheb-
lich hinter der Parität zurückblieb. Inzwischen ist
freilich der Kurs der Anleihe über Pari gestiegen.
Gleichwohl würden bei einer Konvertierung der An-
leihe dieselben Verhältnisse wie bei ihrer ersten Be-
gebung — wenn auch wahrscheinlich im geringerem
Maße — ihren Einfluß geltend machen, und die
Wirkung ist, daß der Konvertierungsgewinn, wie
bereits erwähnt, nicht hoch genug veranschlagt wird,
um die Konvertierung überhaupt zu ermöglichen.
Unter diesen Umständen lassen sich die der ge-
planten Maßnahme entgegenstehenden Schwierigkeiten
nur dadurch beseitigen, daß die Kaiserliche Regierung
die Verpflichtung zur Zahlung der jährlichen 600 000
Mark bis zu dem ursprünglich für die Tilgung der
Anleihe ins Auge gefaßten Zeitpunkt unbedingt, d. h.
ohne die Beschränkung, die durch die Fundierung
auf die ostafrikanischen Zollerträgnisse gegeben ist,
übernimmt. Auf diese Weise wird der Dienst der
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verpflichtet hätte.
Vorrechte zu dienen.
über allen Zweifel erhabenen Weise ebenso sicher
gestellt, wie der Dienst der Reichsanleihen selbst.
Eine solche Anderung in der Fundierung der An-
leihe legt dem Reiche, so wertvoll sie für die Ge-
sellschaft ist, keine neuen finanziellen Opfer auf;
denn die bisherige Erfahrung hat mit hinreichender
Sicherheit den Beweis erbracht, daß mit einem
Sinken der ostafrikanischen Zollerträgnisse unter
600 000 Mk. pro Jahr nicht gerechnet zu werden
braucht. Die Bruttozollerträgnisse des ostafrikanischen
Schutzgebiets haben sich seit der Ubernahme der
Verwaltung dürch das Reich folgendermaßen gestaltet:
— — — — ——— * ——.... — —ffl„ —
Ausfuhrzoll Einfuhrzoll
Zusammen
Nechnungsfahr B. Mk. Mé.
1891 .. ... 818 486 416 100 124 595
1892 568 168 305 094 873 262
1893 505 397 452 785 963 182
1699 57995 651 168 189163
1895 435 508 701 32551136833
180906 539 695 8e69 63441409329
18997 . 509 030 94. 113 1153 173
13889 468 430 1165 5081633988
1899 45 939 1001 15557094
19000 377727 1019018 1396745
1901 450 103 901 371| 1351 44
In Anbetracht dieser Zahlen dürfte es als aus-
geschlossen gelten, daß die Zollerträgnisse künftig den
Jahresbetrag von 600 000 Mk. nicht erreichen
sollten; falls aber ausnahmsweise einmal die Er-
trägnisse einzelner Jahre geringer sein würden, dann
wäre auf Grund des § 6 des Vertrags vom
20. November 1890 der Fehlbetrag aus den Uber-
schüssen der folgenden Jahre zu decken. In Wirk-
lichkeit würde mithin auf Grund der Bestimmungen
des Vertrages vom 20. November 1890 die jähr-
liche Zahlung von 600 000 Mk. seitens des Reichs
ebenso gut geleistet werden müssen, wie wenn sich
das Reich ohne jede Beschränkung auf den Betrag
der ostafrikanischen Zollerträgnisse zu diesen Zahlungen
Die in Rede stehende Anderung
der Fundierung der Anleihe der Gesellschaft ist mit-
hin für das Reich von so gut wie ausschließlich
formaler Natur.
Dagegen wurde der Vorteil, welcher der Gesell-
schaft aus der veränderten Fundierung ihrer Anleihe
erwächst, seitens der Reichsverwaltung hoch genug
veranschlagt, um als Anknüpfungspunkt für Ver-
handlungen über die längst wünschenswerte Abtretung
auch der übrigen der Gesellschaft auf Grund des
Vertrags von 1890 zustehenden Privilegien und
Ziffermäßig läßt sich freilich
der Gewinn, den die Gesellschaft auf Grund der
88 1 und 2 des neuen Vertrags erzielen wird, erst
dann berechnen, wenn der Zinsfuß, der Rückzahlungs-
kurs und der Begebungskurs der neu aufzunehmenden
von der Gesellschaft an Stelle der bisherigen An= Anleihe feststeht; der Gewinn der Gesellschaft wird
leihe neu aufzunehmenden Darlehnsschuld in einer dadurch eine Beeinträchtigung erfahren, daß sie ver-
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