668.
Im Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums (§ 57 Abs. 4, § 60 Wegnahme von
Abs. 3, § 66 Abs. 2) entscheidet die Bergbehörde unter Ausschluß des Rechts. Heriebe
wegs, inwieweit der Wegnahme der Zimmerung und Mauerung des Gruben- dr c le
Schändes ßs der unterirdischen Fahr= und Betriebsvorrichtungen sowie der sonstigen des Bergwerks-
nlagen polizeiliche Gründe entgegenstehen. eigentums.
C. Don der Aufbebung des Bergwerkseigentums.
669.
Die Einleitung des Verfahrens wegen Aufhebung des Bergwerkseigentums einleitungsbeschlu
& 57 Abs. 4, § 60 Abs. 3), J 66 Abs. 2) wird von der Bergbehörde durch einen
Beschluß ausgesprochen.
870.
Der werkseigentümer ist befugt, binnen drei Monaten vom Ablaufe Klage gegen
des Tages, ite ihm der Beschluß s bekanntgemacht ist, gegen die Berg- den —8
behörde auf Aufhebung des Beschlusses zu klagen. Geschieht das nicht, so ist das
Einspruchsrecht erloschen. Die Beschwerde (§ 4) ist ausgeschlossen.
/ 71.
Elhebt der Berzwerkzeigentümer keine Klage oder wird die Klage rechts. Bekanntmachung
kräftig abgewiesen, so wird der Beschluß von der Bergbehörde den bekannten be8 „ihleitenht
dinglich Berechtigten besonders und außerdem öffentlich bekanntgemacht.
5§ 72.
Jeder dinglich Berechtigte ist befugt, binnen drei Monaten nach der Be. Iuangs.
kanntmachung des Beschlusses an ihn, längstens aber binnen sechs Monaten ve.
nach der öffentlichen Bekanntmachung, die Zwangsversteigerung des Bergwerkes
aguf seine Kosten, vorbehaltlich ihrer Erstattung aus dem Versteigerungserlöse,
bei dem Bezirksgerichte zu beantragen. Ein dinglich Berechtigter, der von dieser
Befugnis keinen Gebrauch macht, hat bei Aufhebung des Bergwerkseigentums
das Kuöschen seines dinglichen Rechtes zu gewärtigen.
Der Bergwerkseigentümer sowie die Bergbehörde können binnen einem Monate
nach der öffentlichen Bekanntmachung die Lwangsversteigerung des Bergwerkes
Kleichfalls beantragen.
873.
Wird die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder führt sie nicht zum Aufhebungsbeschluf
Verkaufe des Bergw zere prrch die Bergbeheche. durch einen Beschus! die
Au des Bergwerkseigentums aus. Der Beschluß unterliegt nicht der An-
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