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nun einer klelnen Truppe von Bainingern, Männern
und Knaben, an die Arbeit. Es ist noch früh am
Morgen. Sie stehen bereits am Platze vor dem
Walde, den sie niederlegen wollen. Die erste Arbeit
besteht nun darin, daß die am Boden wuchernden
Llanen, das Kleinholz und das lange Gras abge-
hauen werden. Zu Mittag wird eine kalte Taro
gegessen und dann gleich weiter gearbeitet, bis der
Abend hereinbricht. Zu Hause angekommen, erwarten
die Arbeiter heiße Taros und Gemüse im Luski ge-
kocht und mit Seewasser übergossen, eine Leckerspeise
für jeden Baininger. Ist das Unterholz mit den
zahlreichen Parasiten niedergelegt, so werden die
größeren Bäume mit der Axt gesällt. Da die
Kronen sehr oft auf welte Strecken mit Schling-
pflanzen verwachsen sind, so muß zuweilen eine statt-
liche Anzahl Bäume umgehauen werden, bis sie fallen.
Bemerkt der Eingeborene, daß er es mit Schling-
pflanzen zu tun hat, so haut er erst eine Reihe
Bäume an und spaltet dann einen stärkeren ganz
durch, um in seinem Falle alle übrigen mit fortzu-
reißen. Ist der Augenblick gekommen, wo die Bäume
zu fallen drohen und die Stämme schon anfangen
zu krachen, so zieht sich der schweißtriefende Arbeiter
zurück, um nicht unter dem Baumgewirr vergraben
zu werden, und beim Gepolter der stürzenden
Bäume erheben alle ein Freudengeschrei. An Bäume
mit Strebewurzeln werden Gerüste angelegt und
der Baum wird mehrere Meter vom Boden abge-
hauen. Uberhaupt ist es Brauch, die Bäume niemals
am Boden, sondern immer auf halbe Manneshöhe
zu fällen, weil dort gemächlicher die Axt geführt
werden kann. Mandel= und Brotfrucht= sowie
Belelnußbäume werden nicht gefällt. An Bäume
mit sehr hartem Holz pflegt man nur Feuer anzu-
legen, um sie zum Verdorren zu bringen.
HKus fremden Rolonien und
Produbktionsgrbieken.
Besteuerung der Dandlungsreisenden und Dandels-
bolmetscher im Rongostaat.
.Gemäß einer von dem König-Souverän unterm
22. Januar d. Is. bestätigten und am 1. November
1905 in Kraft getretenen Verordnung des General-
Houverneurs vom 298. Juli 1905 unterliegen Privat-
personen, die im Geblete des Kongostaates als
Haufierer, Kolporteur, Handelsagent, Handlungs-
reisender, Handelsdolmetscher beschäftigt sind, einer
persönlichen jährlichen Abgabe von 150 Franken,
außer wenn jene Privatbersonen oder derjenige, für
dessen Rechnung sie tätig sind, bereits direkten und
persönlichen Steuern unterworfen sind.
Als Steuerquittung wird ein besonderer Ge-
werbeschein erteilt, in welchem, außer der Gültigkelts-
dauer, Name, Vorname, Eigenschaft, Stand und
Kennzeichen des Inhabers angegeben werden.
Wer für Rechnung eines Dritten, der direkte und
persönliche Steuern zahlt, Handelsgeschäfte betreibt,
muß von demjenigen, in dessen Dienste er steht, mit
einer dieselben Angaben enthaltenden Legitimations-=
karte nersehen sein.
Die vorerwähnten Gewerbescheine oder Legiti-
mationskarten müssen auf Verlangen der Behörden
vorgewiesen werden. Sie müssen außerdem beim
Betreten und Verlassen des Kongostaates den Grenz-
posten vorgezeigt und von dem zuständigen Beamten
visiert werden. Hierfür wird zugunsten der Staats-
kasse eine Kanzleigebühr von 5 Franken für jedes
Visum erhoben.
(Bulletin offeiel de PEtat Indépendant du Congo.)
vom Nongostaat.
Das mit der Entsendung der Untersuchungs-
kommission nach dem Kongo seinerzeit begonnene,
durch die Prüfungskommission fortgesetzte Reformwerk
im Kongostaate hat nach langen internen Verhand-
lungen seinen Abschluß gefunden.
Es ist niedergelegt in einer größeren Anzahl
Dekrete, deren Motive zum Teil in einem seitens
der dret Generalsekretäre der Kongoregierung dem
König-Souverän unter dem 3. d. M. erstatteten
längeren Berichte enthalten sind, auf welchen ein
Erlaß gleichen Datums antwortet. Diesem Erlaß
des Königs-Souveräns ist eine Art Kodizill zu
seinem Kongotestamente vom Jahre 1889 beigefügt.
Diese verschiedenen Schriftstücke werden in Nr. 6
des „Bulletin offciel de I’Etat indépendant du
Congo“ vom Juni 1906 veröffentlicht.
Sie betreffen zum Teil neue Schöpfungen, zum
Tell ändern sie einzelne Bestimmungen älterer
Dekrete ab.
Der Bericht der Generalsekretäre an den König-
Souverän grelft zu Beginn auf die Entstehung des
Kongostaates zurück, seine staatsrechtlichen Grundlagen,
und hebt seine volle Souveränität hervor.
Er beschäftigt sich sodann mit verschiedenen der
zur Genehmigung vorgelegten Dekrete. Unter diesen
steht dasjenige, welches den Grundbesitz der Ein-
geborenen betrifft, obenan.
Letzterer wird seinem Umfang und Charakter
nach festgestellt.
Die Eingeborenen sollen jagen, sischen und die
Wälder benutzen dürfen, soweit nicht Privatrechte
und allgemeine gesetzliche Vorschriften hierdurch ver-
letzt werden.
Das zweite Dekret behandelt die Frage der
direkten und persönlichen Steuern.
Zu diesen soll jeder gesunde Erwachsene heran-
gezogen werden. Die Steuer soll den verschieden-
artigen Entwicklungsstufen der einzelnen Distrikte
angepaßt sein und jährlich nicht unter 6, nicht über
24 Franken betragen.
Die Steuer kann in Produkten oder in Arbeit
geleistet werden. Die Einzelheiten werden von den