Distriktskommissaren festgesetzt. Mehr wie 40 Stunden
pro Monat darf die in Arbeit umgewandelte Steuer
nicht betragen. Unter gewissen Verhältnissen kann
die Steuer vom Generalgouverneur erlassen werden.
Die Steuern dürfen nicht mehr von sogenannten
Capitas oder Schildwachen, die mit besseren Feuer-
wafsen ausgerüstet sind, eingetrieben werden.
Bei Steuerverweigerung kann Zwangsarbeit auf-
erlegt werden, welche sich jedoch im allgemeinen nicht
über einen Monat erstrecken soll und nur in be-
sonderen Fällen eine Dauer von drei Monaten
erreichen darf.
Für Weiße, welche den Eingeborenen gegenüber
die Steuergesetzgebung in mißbräuchlicher Weise an-
wenden, find besondere Strafen angedroht.
Der Bericht der Generalsekretäre weist hierzu
auf die Untunlichkeit hin, von den Schwarzen gegen-
wärtig die Zahlung der Steuer in Geld zu verlangen,
da letzteres noch nicht vorhanden sei (S. 178, 179).
Je nach den verschiedenen Volksstämmen und
deren Veranlagung zur Arbeit müsse auch die
Steuerveranlagung eine verschiedene sein.
S. 183 ff. werden die Gründe angeführt, warum
die Steuern nicht unter allen Umständen persönlich
sein müssen, sondern bisweilen auch kollektiver Natur
sein können, wie dies in dem 3. Dekrete (S. 236)
festgesetzt wird.
Ein viertes Dekret behandelt die Erlaubnis,
Waffen zu tragen und zu besitzen (S. 241).
Ein welteres Dekret (S. 244) sieht die Ein-
richtung von Staatsmagazinen mit Waren für die
Eingeborenen vor.
Der Bericht beschäftigt sich (S. 189 ff.) mit dem
Problem des Transports und stellt fest, daß das
Tgersstem z. B. nicht habe abgeschafft werden
nen.
Hlerbei wird ein interessantes Bild über die
Ausnutzung der Wasserläufe als Verbindungswege
oder Verkehrsstraßen entworfen und hervorgehoben,
daß auf allen schiffbaren Flußteilstrecken Dampfer
verschiedener Größe verkehrten. Im oberen Kongo
gäbe es tatsächlich nur noch drei große Straßen, auf
denen die Lasten augenblicklich noch durch Träger
befördert werden müßten, nämlich von Buta nach
dem Nil, von Kasongo nach dem Tanganika und
von Pania (Kasai) nach Lualabo.
Sobald wie möglich soll indessen das Träger-
sostem ganz beseitigt werden. ,
Nach weiterer Darstellung des Berichts haben
die sschweren Automobil-Transportwagen sich nicht
bewährt. Man ist jetzt bei dem Typ eines Kraft-
wagens stehen geblieben, der beladen ein Gewicht
r o e nict übersteigt. Fünf dergleichen
rden
* emnächst von Antwerpen nach Buta
Die Eisenbahnstrecke Stanleyville—Ponthierdille
von 127 km werde im Laufe des Monats Juni
dem Verkehr übergeben werden. Auf dem Strom
oberhalb Ponthierville verkehrten bereils zwel Dampfer,
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so daß sich von Stanleyville nach dem Süden dem-
nächst ein Verkehrsweg, teils zu Lande, tells auf dem
Wasser, von 442 km eröffne. Zu dem nächsten
Eisenbahn-Verbindungsstück Sendwe—Buli selen die
Vorarbeiten bereits begonnen. Hinter diesem Ver-
bindungsstück biete sich ein schiffbarer Wasserweg von
etwa 600 km. · ,
Zwei Studienkommissionen suchten an Ort und
Stelle nach dem beften Tracé für eine Bahnlinie
zwischen dem unteren Kongo und Katanga. -
Ein sechstes Dekret handelt von dem sogenannten
Häuptlingssystem. Die Häupklinge sollen ein Mittel-
glied zwischen den Staatsbehörden und den Ein-
geborenen bilden. Die letzteren dürfen ohne Erlaub-
nis ihres respektiven Häuptlings in einer anderen
Häuptlingsschaft sich nicht niederlassen. —-
Auch in diesem Dekrete, das den Häuptlingen
vielerlei Befugnisse und Arbeit zuweist, sind be-
sondere Strafbestimmungen vorgesehen.
Weitere Dekrete betreffen Verdingungskontrakte,
Heranziehung von Arbeitern zu Arbeiten von all-
gemeiner Nütilichkeit (S. 254), die Einrichtung von
vier neuen Gerichten erster Instanz (S. 256) sowie
ihre Kompetenz und die Kompetenz der Territorial=
gerichte, welche über Eingeborene und über geringere
Verbrechen und Vergehen von Weißen entscheiden.
Durch ein Dekret, das zwischen polizeilichen und
militärischen „Bewegungen“ genaue Grenzen zieht,
wird derjenige Beamte mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren bestraft, der unberechtigt eine polizei-
liche oder militärische Bewegung angeordnet, oder
im Laufe einer solchen unberechtigten Gebrauch von
Waffen gemacht, oder die Leitung einer derartigen
Bewegung einem Schwarzen anvertraut hat (S. 263).
Weitere Dekrete betreffen Vergehen gegen die
öffentliche Ordnung, Ausprägung von Kleingeld im
Betrage von einer Million, die Einsetzung von drei
Inspektoren, denen obliegt, darüber zu wachen, daß
die Rechte der Eingeborenen nicht verletzt werden,
Besteuerung der Aktiengesellschaften, die, soweit es
sich um kongolesische handelt mit 2 v. H. ihres
Nettogewinns herangezogen werden, während fremde
Gesellschaften, die im Kongo nur eine Zweignieder-
lassung besitzen, vom Reingewinn der ebenda ge-
machten Geschäfte 1 v. H. zu entrichten haben.
Nach Maßgabe elnes anderweiten Dekrets können
katholische Missionare zu standesamtlichen Funk-
tionen (bürgerliche Eheschließung) delegiert werden.
Ein Dekret setzt das Reifealter der vom Staate
bevormundeten einhelmischen Unmündigen auf 21 Jahre
herab, ein anderes richtet Handwerkerschulen ein.
Ein ebensolches handelt von den staatlich bewirt-
schafteten Besitzungen und Bergwerken, die die
„Nationaldomäne“ bildeten. Gewisse Überschüsse
des Relnertrages dieser Nationaldomäne — ins-
besondere nach Abzug der Kosten von Wieder-
aussorstungen — werden zu je ¼ zur Tilgung der
bei dem belgischen Staate gemachten Anleihen und
zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Ein