Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

etwaiger Rücktritt vom Zollvertrag ist 12 Monate 
vorher, und zwar bis zum 30. Juni eines je- 
den Jahres, anzumelden. (Artikel XXIII.) Etwaige 
Anderungsvorschläge sind auf einer besondern vom 
Oberkommissar einzuberufenden Konferenz zu beraten. 
(Artikel XXIV). Abänderungen oder Ergänzungen 
des Vertrages find einstimmig zu beschließen; Stimmen- 
mehrheit dagegen genügt, wenn es sich um eine 
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des 
Tarifs handelt. (Artikel XXVI). 
  
Bedingungen für die Aufnahme in den Dienst der 
Landwistschaftsverwaltung Indiens. 
Nach neuerdings veröffentlichten Bedingungen 
können junge Leute im Alter von in der Regel 
28 bis 30 Jahren für den Dienst der Landwirt- 
schaßsverwaltung Indiens angenommen werden. Als 
Vorbedingung für die Annahme wird eine gute all- 
gemeine Bildung und gute Kenntnisse auf dem Ge- 
biete der Agrikulturwissenschaft oder einer Spezial= 
wissenschaft verlangt. Bei der Annahme sollen 
britische Untertanen bevorzugt werden und es soll 
ferner solchen Bewerbern der Vorrang gegeben 
werden, welche ihr Studium an einer britischen 
Universität mit Auszeichnung absolviert haben. 
Als erwünscht wird bezeichnet 
#a) Erfolgreicher Abschluß des Universitäts- 
sdtudiums oder der Besitz des Diploms einer 
aanerkannten landwirtschaftlichen Schule; 
b) Befähigung in einem Spezialfache je nach 
Art des zu besetzenden Postens; 
ID) praktische Erfahrung und 
d) körperliche Gewandtheit (Reitfertigkeit) und 
Tropendiensttauglichkeit für den Dienst in 
Indien. Die Angenommenen müssen sich zu 
einer dreijährigen Dienstperiode in Indien 
verpflichten. 
Als Bezahlung wird gewährt: 
Im ersten Dienstjahre 400 Rup. monatlich, 
. zweitten 430 - 
- dritten — 460 - '- 
-·viekteaunddenfolgeaden 
Dienstjahren...... 500 - 
stelgend von Jahr zu Jahr um 50 Rup. 
monatlich bis zum Höchstbetrage von 1000 Rup. 
monatlich. " 
Die Kosten der Reise werden aus Staatsmitteln 
bestritten; sie sind jedoch zurückzuzahlen, wenn die 
Stellung aus anderen Gründen als gesundheitlichen 
vor Ablauf der drei Jahre aufgegeben wird. 
Vom 55. Lebensjahr an sind die Beamten nach 
den für die übrigen Zivilbeamten geltenden Be- 
stimmungen pensionsberechtigt. 
  
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werden. 
  
Schäblinge des Gummibanms in Ceylon. 
Wie aus Ceylon mitgetellt wird, waren in Ceylon 
die am Gummibau beteiligten Pflanzer eine Zeitlang 
beunruhlgt durch das Auftreten einer die Wurzeln 
der Gummibäume angreifenden Krankheit. Man 
schrieb die Zerstörungserscheinungen bisher den weißen 
Ameisen zu, entdeckte jedoch später, daß die Zweig- 
wurzeln von einem kungus beschädigt werden, der 
in den niederen Lagen von Ceylon ziemlich häufig 
vorkommt. Der Pllz wird als rotbraun an der 
Oberfläche und orangerot unten beschrieben. Die 
Untersuchungen, die vom Agricultural Department 
aus eingeleitet worden waren, haben ergeben, daß 
bei einiger Vorsicht bei der Anlage neuer Gummi- 
pflanzungen dem Übel leicht abgeholfen werden kann. 
  
Bananenkultur in Guatemala. 
An der Guatemala-Eisenbahn sollen, 100 englische 
Mellen von Puerto Barrios entfernt, in nächster 
Zeit ausgedehnte Bananenplantagen eingerichtet 
Eine Gesellschaft beabsichtigt, jährlich 
1 200 000 Bündel Bananen zur Versendung zu 
bringen, sie wird demnächst die Anpflanzung in An- 
griff nehmen. Klima und Boden sind für die 
Bananenkultur dort sehr geelgnet; man erwartet, 
daß auch Einzelunternehmer sich der Bananenzucht 
an jener Eisenbahn widmen werden, und daß bald 
nach der für Ende 1906 in Aussicht genommenen 
Fertigstellung der Bahn über Puerto Barrtos jähr- 
lich mindestens zwei Millionen Bündel Bananen zur 
Versendung gelangen können. Von der atlantischen 
Küste Guatemalas gehen gegenwärtig ungesähr 
500 000 Bündel. Bananen im Jahr nach den Ver- 
einigten Staaten von Amerikao. 
(Nach Monthly Bulletin of the International 
Bureau of the American Republies.) 
  
Einfuhr von Vextilwaren in Niederländisch-Indien. 
Der Kalserliche Generalkonsul in Batavia hat 
über die Einfuhr von Textilwaren in Niederländisch- 
Indien einen Bericht erstattet, welcher eine Auf- 
führung der hauptsächlichsten in Niederländisch-Indien 
gangbaren Textilwaren nebst Angaben über Maße, 
Preise und Verpackung enthält. Der Bericht, welcher 
in Heft 7 des IXK. Bandes der „Berichte über 
Handel und Industrie““) vom 23. Juni. 1906 ver- 
öffentlicht ist, ist von einer zahlreichen Sammlung 
von Mustern begleitet, welche während der nächsten 
vier Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin, 
Wilhelmstraße 74, im Zimmer 175 für Interessenten 
zur Ansicht ausliegen. Nach Ablauf dieser Frist 
können die Muster auch Handelskammern und 
größeren gewerblichen Verbänden auf Antrag über- 
lassen werden. 
  
*) Zu beziehen von Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8, 
Mauerstraße 43/44.
	        
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