etwaiger Rücktritt vom Zollvertrag ist 12 Monate
vorher, und zwar bis zum 30. Juni eines je-
den Jahres, anzumelden. (Artikel XXIII.) Etwaige
Anderungsvorschläge sind auf einer besondern vom
Oberkommissar einzuberufenden Konferenz zu beraten.
(Artikel XXIV). Abänderungen oder Ergänzungen
des Vertrages find einstimmig zu beschließen; Stimmen-
mehrheit dagegen genügt, wenn es sich um eine
Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des
Tarifs handelt. (Artikel XXVI).
Bedingungen für die Aufnahme in den Dienst der
Landwistschaftsverwaltung Indiens.
Nach neuerdings veröffentlichten Bedingungen
können junge Leute im Alter von in der Regel
28 bis 30 Jahren für den Dienst der Landwirt-
schaßsverwaltung Indiens angenommen werden. Als
Vorbedingung für die Annahme wird eine gute all-
gemeine Bildung und gute Kenntnisse auf dem Ge-
biete der Agrikulturwissenschaft oder einer Spezial=
wissenschaft verlangt. Bei der Annahme sollen
britische Untertanen bevorzugt werden und es soll
ferner solchen Bewerbern der Vorrang gegeben
werden, welche ihr Studium an einer britischen
Universität mit Auszeichnung absolviert haben.
Als erwünscht wird bezeichnet
#a) Erfolgreicher Abschluß des Universitäts-
sdtudiums oder der Besitz des Diploms einer
aanerkannten landwirtschaftlichen Schule;
b) Befähigung in einem Spezialfache je nach
Art des zu besetzenden Postens;
ID) praktische Erfahrung und
d) körperliche Gewandtheit (Reitfertigkeit) und
Tropendiensttauglichkeit für den Dienst in
Indien. Die Angenommenen müssen sich zu
einer dreijährigen Dienstperiode in Indien
verpflichten.
Als Bezahlung wird gewährt:
Im ersten Dienstjahre 400 Rup. monatlich,
. zweitten 430 -
- dritten — 460 - '-
-·viekteaunddenfolgeaden
Dienstjahren...... 500 -
stelgend von Jahr zu Jahr um 50 Rup.
monatlich bis zum Höchstbetrage von 1000 Rup.
monatlich. "
Die Kosten der Reise werden aus Staatsmitteln
bestritten; sie sind jedoch zurückzuzahlen, wenn die
Stellung aus anderen Gründen als gesundheitlichen
vor Ablauf der drei Jahre aufgegeben wird.
Vom 55. Lebensjahr an sind die Beamten nach
den für die übrigen Zivilbeamten geltenden Be-
stimmungen pensionsberechtigt.
496
werden.
Schäblinge des Gummibanms in Ceylon.
Wie aus Ceylon mitgetellt wird, waren in Ceylon
die am Gummibau beteiligten Pflanzer eine Zeitlang
beunruhlgt durch das Auftreten einer die Wurzeln
der Gummibäume angreifenden Krankheit. Man
schrieb die Zerstörungserscheinungen bisher den weißen
Ameisen zu, entdeckte jedoch später, daß die Zweig-
wurzeln von einem kungus beschädigt werden, der
in den niederen Lagen von Ceylon ziemlich häufig
vorkommt. Der Pllz wird als rotbraun an der
Oberfläche und orangerot unten beschrieben. Die
Untersuchungen, die vom Agricultural Department
aus eingeleitet worden waren, haben ergeben, daß
bei einiger Vorsicht bei der Anlage neuer Gummi-
pflanzungen dem Übel leicht abgeholfen werden kann.
Bananenkultur in Guatemala.
An der Guatemala-Eisenbahn sollen, 100 englische
Mellen von Puerto Barrios entfernt, in nächster
Zeit ausgedehnte Bananenplantagen eingerichtet
Eine Gesellschaft beabsichtigt, jährlich
1 200 000 Bündel Bananen zur Versendung zu
bringen, sie wird demnächst die Anpflanzung in An-
griff nehmen. Klima und Boden sind für die
Bananenkultur dort sehr geelgnet; man erwartet,
daß auch Einzelunternehmer sich der Bananenzucht
an jener Eisenbahn widmen werden, und daß bald
nach der für Ende 1906 in Aussicht genommenen
Fertigstellung der Bahn über Puerto Barrtos jähr-
lich mindestens zwei Millionen Bündel Bananen zur
Versendung gelangen können. Von der atlantischen
Küste Guatemalas gehen gegenwärtig ungesähr
500 000 Bündel. Bananen im Jahr nach den Ver-
einigten Staaten von Amerikao.
(Nach Monthly Bulletin of the International
Bureau of the American Republies.)
Einfuhr von Vextilwaren in Niederländisch-Indien.
Der Kalserliche Generalkonsul in Batavia hat
über die Einfuhr von Textilwaren in Niederländisch-
Indien einen Bericht erstattet, welcher eine Auf-
führung der hauptsächlichsten in Niederländisch-Indien
gangbaren Textilwaren nebst Angaben über Maße,
Preise und Verpackung enthält. Der Bericht, welcher
in Heft 7 des IXK. Bandes der „Berichte über
Handel und Industrie““) vom 23. Juni. 1906 ver-
öffentlicht ist, ist von einer zahlreichen Sammlung
von Mustern begleitet, welche während der nächsten
vier Wochen im Reichsamt des Innern, Berlin,
Wilhelmstraße 74, im Zimmer 175 für Interessenten
zur Ansicht ausliegen. Nach Ablauf dieser Frist
können die Muster auch Handelskammern und
größeren gewerblichen Verbänden auf Antrag über-
lassen werden.
*) Zu beziehen von Carl Heymanns Verlag, Berlin W. 8,
Mauerstraße 43/44.