Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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S.  1.

Sämmtliche  Ansätze  der  dem  Gesetze  vom  29.  Oktober  1840  beigefügten  Gebühren-Taxe,
  ingleichen  die  Ansätze  in  §.  25  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1857,
mit  Ausnahme  jedoch  der  Gebühren  für  Empfangnahme  und  Ablieferung  von  Geld
und  Geldeswerth,  der  Prokuratur-Gebühren,  der  Proxenetica,  der  Schreibegebühren,
der  Diäten  (§.  3),  der  Transport-Kosten  (§.  4)  und  alles  sonstigen  Verlagsersatzes,
  erhöhen  sich,  und  zwar:

I.  die  Ansätze  der  ersten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
bis  25  Thaler  ausschlüssig,  um  ein  Sechstheil,
2)  von  25  bis  50  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Viertheil;
II.  die  Ansätze  der  zweiten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
über  50  bis  100  Thaler  ausschlüssig,  um  ein  Viertheil,

2)  von  100  bis  200  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Drittheil,

3)  über  200  bis  500  Thaler  einschlüssig,  um  die  Hälfte,

4)  wenn  sich  der  Geldwerth  nicht  sofort  erkennen  läßt  und  durch  eine  Würderung,
  welche  zu  diesem  Behufe  nicht  stattfinden  soll,  erst  noch  festzustellen.
wäre,  oder,  wo  der  Gegenstand  eine  Schätzung  nach  Geld  überall  nicht  verstattet
  (§.  2  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  29.  Oktober  1840),  um  die  Hälfte;

III.  die  Ansätze  der  dritten  Klasse:
1)  wenn  der  Gegenstand  an  Hauptwerth  beträgt
über  500  bis  1000  Thaler  einschlüssig,  um  ein  Drittheil,

2)  über  1000  bis  2000  Thaler  einschlüssig,  um  die  Hälfte,

3)  über  2000  bis  5000  Thaler  einschlüssig,  um  zwei  Drittheile,

4)  darüber  hinaus,  auf  das  Doppelte.

§.  2.

Diese  Erhöhung  ist  nicht  für  jeden  einzelnen  Gebührenansatz  besonders,  sondern
  zusatzweise  zu  der  Summe  aller  derjenigen  Ansätze  in  einer  Rechnung  zu  liquidiren,
  welche  der  Erhöhung  unterliegen.

8.  3.

An  Diäten  werden,  sobald  der  Sachwalter  auswärts  über  Nacht  bleiben  muß,
und  überhaupt  bei  Reisen  und  Geschäften  von  längerer  Dauer  —  neben  dem  für
Logis,  Erleuchtung  und  Trinkgeld  noch  besonders  mit  20  Groschen  für  jede  Nacht
zu  vergütenden  Verlage  —  täglich  2  Thaler  vergütet.

Bei  Reisen  in  das  Ausland,  falls  der  Sachwalter  in  größern  Städten  verweilen
  muß,  passiren  für  jeden  Tag  solchen  Aufenthaltes  in  Allem  4  Thaler  Diäten.