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Tage von ihnen versandten Gegenstände nach Vorschrift des § 2 anzumelden und die Anmeldungen,
für jeden Empfänger besonders ausgesertigt, bis zum 1. März 1907 gleichfalls der nächsten Zoll-
stelle abzugeben.
§* 6. Zur Entrichtung des Zolles ist der Eigentümer der Waren verpflichtet. Der Zoll
muß spätestens binnen acht Tagen nach Mitteilung des Betrages durch die Zollstelle bei dieser ont-
richtet werden. Kauflenten können die Nachverzollungsbeträge, falls sie 1000 Mk. übersteigen, auf
eine angemessene Zeit, jedoch nicht über sechs Monate hinaus gestundet werden.
§ 7. Eine Aufnahme nachverzollungspflichtiger Gegenstände in eine Zollniederlage sowie
eine Versendung solcher Gegenstände unter Zollkontrolle findet nicht statt.
§ 8. Unrichtige Anmeldungen oder nicht rechtzeitige Anmeldungen zur Nachverzollung und
sonstige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Strafbestimmungen der Zoll-
verordnung.
§ 9. Von der Nachverzollung und der Anmeldung zur Nachverzollung befreit bleiben
folgende Mengen:
Zigarren bis 1000 Stück,
Zigaretten bis 1000 Stück,
Tabak jeder Art bis 10 kg,
Bier aller Art bis zu 2 Kisten,
stille Weine bis zu 50 Flaschen,
Schaumweine bis zu 20 Flaschen,
Branntwein bis zu 10 Liter.
Vorräte, die die genannten Höchstmengen übersteigen, sind einschließlich der Höchstmengen
der Nachverzollung zu unterwersen.
§ 10. Die den Militärpersonen bisher gewährten Zollbefreiungen werden mit Ablauf des
28. Febrnar 1907 aufgehoben. Zollfrei bleiben noch für Kriegsdauer Liebesgaben und Feldpostpatete.
Die mit Ablauf des 28. Febrnar 1907 vorhandenen Bestände gollpflichtiger Gegenstände in
Kasinos, Kantinen und von Truppenangehörigen unterliegen vorbehaltlich der in § 9 bezeichneten
zollfreien Höchstmengen gleichfalls der Nachverzollung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen.
Windhuk, den 13. Februar 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung: Hintrager.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. Rusnahme von
dem Verbot des Fischens mit Sprengstoffen vom 13. Dezember 1905.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung, betreffend das Verbot des Fischens unter
Anwendung von Sprengstoffen, vom 1. Dezember 1904 wird bestimmt, daß bis auf weiteres das
Verbot des § 1 Abs. 1 Reser Verordnung in den Küstengewässern der „Lieblichen Inseln“ keine
Anwendung findet.
Herbertshöhe, den 11. Dezember 1906.
Der Kaiserliche Gonverneur.
In Vertretung: Krauß.
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) Vergleiche Deutsches Rolonialblait 1905, Seite 107.