Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

GW 315 20 
man mit einem Pfluge in der Nähe der Pflanze 
den Boden auf, legt die Wurzeln bloß und nimmt 
die Nüsse von diesen ab. Die Pflanze selbst 
verbleibt als Düngung dem Boden. 
Der Ertrag schwankt sehr, je nach der Art 
des Bodens und der vorhandenen Feuchtigkeit; 
er beträgt per Acre zwischen 500 und 4000 Pfund. 
ei den auf Ceylon gezahlten Löhnen kostet die 
Bearbeitung eines Acre ungefähr 36 Rupien. 
iese Summe setzt sich zusammen aus den Kosten 
für Pflanzen und Eggen etwa 5 Rupien 
für Säen und Eineggen - 3 
für Ernte 25 
für Saatgnt 3 
Die Erdnuß findet sehr vorteilhafte Verwendung 
zur Herstellung von Ol; sie hat einen Olgehalt 
von 30 bis 50 v. H. Es verbleibt ein Kuchen, 
der sowohl als Futter, wie als Düngemittel gut 
äu brauchen ist. Die Nuß ist auch genießbar 
und von angenehmem Geschmack. Die besten 
Qualitäten kommen für diesen Zweck in den 
Handel. Der Preis in Colombo beträgt etwa 
110 Rupien per Ton. Auf dem Londoner Markt 
werden je nach Qualität 8 bis 14 Pfund per 
Ton gezahlt. 
Der Ertrag der Erdnuß wird aber auch von 
Schädlingen beeinflußt. Sowohl ein Pilz wie 
ein Insekt greifen sie an. Das letztere ist ein 
Bohrer; es höhlt die Nuß aus und macht sie 
wertlos. Zur Zeit sind aber diese Schädlinge 
noch nirgends in so großem Maße aufgetreten, 
daß der Anbau der Erdnuß dadurch unlohnend 
gemacht würde. 
Vorschriften über die Einfuhr von Oplum in 
Transvaal. 
Durch eine in der Transvaal Government 
Gazette vom 31. August 1906 veröffentlichte 
Verordnung vom 18. August 1906 (Nr. 25/1906) 
sind unter Aufhebung der Opium importation 
Ordinance 1905 für den Handel mit Opium 
neue Vorschriften erlassen, die unter anderem 
solgende Bestimmung enthalten: 
3. (1.) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung 
ab soll niemand außer den auf Grund der 
Nedieal, Dental and Pharmacy Ordinance vom 
Jahre 1904 eingetragenen Chemikern und Dro- 
güten Opium und Opiumextrakt einführen, und 
die eingetragenen Chemiker und Drogisten sollen 
solchen Stoff nur auf Grund einer besonderen, 
vom Kolonialsekretär auszustellenden Erlaubnis 
einführen, in der die einzuführende Menge fest- 
gesetzt ist. usw. 
  
Auf Grund der vorstehenden Verordnung sind 
unterm 26. September 1906 Ausführungs- 
vorschriften erlassen, welche in der Transvaal 
Government Gazette vom 12. Oktober 1906 
veröffentlicht sind und unter anderem die Be- 
stimmung enthalten, daß die auf Grund des Ab- 
schnitts 3 der Verordnung erteilten Erlaubnis- 
scheine vom Tage der Ausstellung ab 6 Monate 
gelten. 
Jollnachlaß für im Gebiete des Südafrikanischen 
Sollvereins erzeugten Branntwein in Transvaal. 
Laut Proklamation des Gouverneurs von 
Transvaal vom 13. September 1906 (Nr. 82, 
1906) wird für gewöhnlichen Branntwein, der 
im Gebiete des Südafrikanischen Zollvereins her- 
gestellt ist, wenn er ausschließlich bei der Her- 
stellung von rein medizinischen Zubereitungen in 
der Kolonie gebraucht wird, eine Vergütung des 
Zolles abzüglich 1 Schill. für das Gallon von 
Normalstärke gewährt. 
Orhe Transvanl Government Guazette 
vom 5. Oktober 1906.) 
Verkahren bei der Einfuhr von Waren vor der 
Kbgabe einer vollständigen Eingangsanmeldung in 
Süb-Uigeria. 
Nach Bekanntmachung der Zollverwaltung in 
Lagos vom 5. Mai 1906 (Nr. 229) haben die- 
jenigen Personen, denen künftig die allgemeine 
Erlaubnis erteilt wird, Waren zu löschen und 
einzuschiffen, bevor eine vollständige Zollanmel= 
dung vorliegt, den Zollbehörden von ihnen selbst 
oder von ihren Agenten unterzeichnete Verzeich- 
nisse vorzulegen, ehe die Ausladung der Ware 
zugelassen wird. 
(The Board of Trade Journal Nr. 518, S. 212.) 
Einstwellige Kufhebung der Zölle für Fleisch und 
Schlachtvieh und gewisse andere Artikel in Süd- 
Rhodesia. 
Laut Bekanntmachung der Regierung (Nr. 
159/1906) sind die Einfuhrzölle auf frisches, ge- 
kühltes und gefrorenes Fleisch sowie auf Schlacht- 
vieh in Süd-Rhodesia bis auf weiteres und lant 
Bekanntmachung Nr. 160/1906 diejenigen für 
Lichte, kondensierte, eingedampfte oder haltbar 
gemachte Milch oder solche Sahne (außer der 
abgeschöpften oder abgeschiedenen, deren Einfuhr 
verboten ist), Fische, haltbar gemachtes, ge- 
salzenes oder gepökeltes Fleisch und Ole, mit 
Ausnahme der flüchtigen oder parfümierten, für 
die Dauer des bestehenden Zollvereinigungsver- 
trags zwischen den Kolonien Südafrikas aufge- 
hoben. 
Orhe Board of Trade lournal Nr. 520, S. 307.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.