GW 315 20
man mit einem Pfluge in der Nähe der Pflanze
den Boden auf, legt die Wurzeln bloß und nimmt
die Nüsse von diesen ab. Die Pflanze selbst
verbleibt als Düngung dem Boden.
Der Ertrag schwankt sehr, je nach der Art
des Bodens und der vorhandenen Feuchtigkeit;
er beträgt per Acre zwischen 500 und 4000 Pfund.
ei den auf Ceylon gezahlten Löhnen kostet die
Bearbeitung eines Acre ungefähr 36 Rupien.
iese Summe setzt sich zusammen aus den Kosten
für Pflanzen und Eggen etwa 5 Rupien
für Säen und Eineggen - 3
für Ernte 25
für Saatgnt 3
Die Erdnuß findet sehr vorteilhafte Verwendung
zur Herstellung von Ol; sie hat einen Olgehalt
von 30 bis 50 v. H. Es verbleibt ein Kuchen,
der sowohl als Futter, wie als Düngemittel gut
äu brauchen ist. Die Nuß ist auch genießbar
und von angenehmem Geschmack. Die besten
Qualitäten kommen für diesen Zweck in den
Handel. Der Preis in Colombo beträgt etwa
110 Rupien per Ton. Auf dem Londoner Markt
werden je nach Qualität 8 bis 14 Pfund per
Ton gezahlt.
Der Ertrag der Erdnuß wird aber auch von
Schädlingen beeinflußt. Sowohl ein Pilz wie
ein Insekt greifen sie an. Das letztere ist ein
Bohrer; es höhlt die Nuß aus und macht sie
wertlos. Zur Zeit sind aber diese Schädlinge
noch nirgends in so großem Maße aufgetreten,
daß der Anbau der Erdnuß dadurch unlohnend
gemacht würde.
Vorschriften über die Einfuhr von Oplum in
Transvaal.
Durch eine in der Transvaal Government
Gazette vom 31. August 1906 veröffentlichte
Verordnung vom 18. August 1906 (Nr. 25/1906)
sind unter Aufhebung der Opium importation
Ordinance 1905 für den Handel mit Opium
neue Vorschriften erlassen, die unter anderem
solgende Bestimmung enthalten:
3. (1.) Vom Inkrafttreten dieser Verordnung
ab soll niemand außer den auf Grund der
Nedieal, Dental and Pharmacy Ordinance vom
Jahre 1904 eingetragenen Chemikern und Dro-
güten Opium und Opiumextrakt einführen, und
die eingetragenen Chemiker und Drogisten sollen
solchen Stoff nur auf Grund einer besonderen,
vom Kolonialsekretär auszustellenden Erlaubnis
einführen, in der die einzuführende Menge fest-
gesetzt ist. usw.
Auf Grund der vorstehenden Verordnung sind
unterm 26. September 1906 Ausführungs-
vorschriften erlassen, welche in der Transvaal
Government Gazette vom 12. Oktober 1906
veröffentlicht sind und unter anderem die Be-
stimmung enthalten, daß die auf Grund des Ab-
schnitts 3 der Verordnung erteilten Erlaubnis-
scheine vom Tage der Ausstellung ab 6 Monate
gelten.
Jollnachlaß für im Gebiete des Südafrikanischen
Sollvereins erzeugten Branntwein in Transvaal.
Laut Proklamation des Gouverneurs von
Transvaal vom 13. September 1906 (Nr. 82,
1906) wird für gewöhnlichen Branntwein, der
im Gebiete des Südafrikanischen Zollvereins her-
gestellt ist, wenn er ausschließlich bei der Her-
stellung von rein medizinischen Zubereitungen in
der Kolonie gebraucht wird, eine Vergütung des
Zolles abzüglich 1 Schill. für das Gallon von
Normalstärke gewährt.
Orhe Transvanl Government Guazette
vom 5. Oktober 1906.)
Verkahren bei der Einfuhr von Waren vor der
Kbgabe einer vollständigen Eingangsanmeldung in
Süb-Uigeria.
Nach Bekanntmachung der Zollverwaltung in
Lagos vom 5. Mai 1906 (Nr. 229) haben die-
jenigen Personen, denen künftig die allgemeine
Erlaubnis erteilt wird, Waren zu löschen und
einzuschiffen, bevor eine vollständige Zollanmel=
dung vorliegt, den Zollbehörden von ihnen selbst
oder von ihren Agenten unterzeichnete Verzeich-
nisse vorzulegen, ehe die Ausladung der Ware
zugelassen wird.
(The Board of Trade Journal Nr. 518, S. 212.)
Einstwellige Kufhebung der Zölle für Fleisch und
Schlachtvieh und gewisse andere Artikel in Süd-
Rhodesia.
Laut Bekanntmachung der Regierung (Nr.
159/1906) sind die Einfuhrzölle auf frisches, ge-
kühltes und gefrorenes Fleisch sowie auf Schlacht-
vieh in Süd-Rhodesia bis auf weiteres und lant
Bekanntmachung Nr. 160/1906 diejenigen für
Lichte, kondensierte, eingedampfte oder haltbar
gemachte Milch oder solche Sahne (außer der
abgeschöpften oder abgeschiedenen, deren Einfuhr
verboten ist), Fische, haltbar gemachtes, ge-
salzenes oder gepökeltes Fleisch und Ole, mit
Ausnahme der flüchtigen oder parfümierten, für
die Dauer des bestehenden Zollvereinigungsver-
trags zwischen den Kolonien Südafrikas aufge-
hoben.
Orhe Board of Trade lournal Nr. 520, S. 307.)