Full text: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

W 431 20 
Der Polizeivorsteher hat die eingezahlte Geldstrafe oder abgelieferte eingezogene Sache an 
das Bezirksgericht abzuliefern. 4 · 
Er hat dem Gericht monatliche Übersichten der Strafverfügungen einzureichen. 
§5 7 Gu § 36 der Kaiserlichen Verordnung). 
Hinsichtlich der Befugnis zum Erlasse von Strafbescheiden wegen Zuwiderhandlungen gegen 
die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle bewendet es bei den Vorschriften 
der „Ordinance concerning the collection of customs 1894. · 
Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem Zeitpunkte ihrer Verkündung in Kraft. 
Gleichzeitig treten außer Kraft: 
. die Ordinance to enforce the payment and to facilitate the recovery of rates and 
taxes within the Municipal District of Apia 1892; 
die Gouvernements-Verordnung vom 15. November 1900, Gouvernements-Blatt, 
Bd. III, Nr. 6 bzw. vom 20. Mai 1903, Gouvernements-Blatt Bd. III, Nr. 24 
3. die Gouvernements-Verordnung vom 1. November 1901, Gouvernements-Blatt, 
Bd. III, Nr. 13. 
Apia, den 6. Februar 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
1 
Dersonalien. 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den Geheimen Legationsrat und 
vortragenden Rat im Answärtigen Amt, Dr. Theodor Seitz zum Gouverneur von Kamerun 
au ernennen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem ehemaligen 
Bezirksamtmann beim Gouvernement von Deutsch-Ostafrika, Regierungsrat Ludwig Moyer, den 
Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu verleihen. 
Kaise#liche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 30. April 1907. 
J sekretär, der Charakter als Rechnungsrat verliehen. 
Verfügung des Reichskanzlers (Oberkommando der Schutztruppen) vom 29. April 1907. 
Seidenschnur, Feldintendantursekretär, mit dem 30. April d. Is., behufs Wiederanstellung im 
Bereiche der Königlich Preußischen Heeresverwaltung (Intendauntur II. Armeekorps) aus der 
Schutztruppe ausgeschieden. 
K untz, Ober Militär-Intendant 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, nachstehenden 
den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen: 
A. K. O. vom 30. April 1907: 
dem Hauptmann v. Brandenstein, persönlichem Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 
Joachim Albrecht von Preußen, und # 
dem Stabsarzt Dr. Gérome an der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen. 
Persönlichkeiten 
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren usw. 
die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: 
die Königlich Bayerische Jubiläumsmedaille: 
den Stabsärzten Professor Ollwig und Dr. Exner, beide in der Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika; 
des Nitterkrenzes des Königlich Württembergischen Militär-Verdienstordens: 
dem Leutant Frhrn. v. Crailsheim-Rügland in der 1. Etappenkompagnie der Schutztruppe für 
Südwestafrika.
	        
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