Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

Das  allgemeine  Wahlrecht.



In  der  Zirkulardepesche  vom  24.  März  1866  an  den  bayerischen
  Gesandten,  Prinzen  Reuß,  schrieb  Bismarck:

„Direkte  Wahlen  und  allgemeines  Stimmrecht  halte  ich  für
größere  Bürgschaften  einer  konservativen  Haltung  als  irgend  ein
künstliches,  auf  Erzielung  gemachter  Majoritäten  berechnetes
Wahlgesetz.  Nach  unseren  Erfahrungen  sind  die  Massen  ehrlicher
  bei  der  Erhaltung  staatlicher  Ordnung  interessiert  als  die
Führer  derjenigen  Klassen,  die  man  durch  die  Einführung  irgend
eines  Zensus  in  der  aktiven  Wahlberechtigung  privilegieren  möchte.“
„Ich  darf  es  wohl  als  eine  auf  langer  Erfahrung  begründete
Überzeugung  aussprechen“  (schrieb  Bismarck  weiter,  am  19.  April
1866,  an  den  Grafen  Bernsdorff  nach  London),  „daß  das  künstliche
  System  indirekter  und  Klassenwahlen  ein  viel  gefährlicheres
  ist,  indem  es  die  Berührung  der  höchsten  Gewalt
mit  den  gesunden  Elementen,  die  den  Kern  und  die  Masse  des
Volkes  bilden,  verhindert.  In  einem  Lande  mit  monarchischen
Traditionen  und  loyaler  Gesinnung  wird  das  allgemeine  Stimmrecht,
  indem  es  die  Einflüsse  der  liberalen  Bourgeoisieklassen  beseitigt,
  auch  zu  monarchischen  Wahlen  führen,  ebenso  wie  in
Ländern,  wo  die  Massen  revolutionär  fühlen,  zu  anarchischen.
In  Preußen  aber  sind  9/10  des  Volks  dem  Könige  treu  und  nur
durch  künstlichen  Mechanismus  der  Wahl  um  ihren  Ausdruck
gebracht.  Die  Träger  der  Revolution  sind  die  Wahlmännerkollegien,
  die  der  Umsturzpartei  ein  über  das  Land  verbreitetes
und  leicht  zu  handhabendes  Netz  gewähren,  wie  dies  1789  die