Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

10.

10.
11.

12.

13.

14.

15.

—  728  —

b.  Haltepunktwärter:
außer  den  unter  VIIIa  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige

  zu  erstatten,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  und  der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Bestimmungen,  soweit
dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren.

IXX.
wWeichensteller  und  Haltestellenaufseher.

a.  Weichensteller:
außer  den  unter  VIIIa  1  bis  7  bezeichneten  Erfordernissen:

4Kenntniß  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten

von  Weichen  hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Einrichtung,  ihres  Zweckes  und
ihrer  Bedienung,  sowie  der  damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,

Kenntniß  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,

Centesimalwaagen  und  Wasserkrahne,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise
  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

die  unter  VIIIa  8  a  und  b  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der  Maßgabe,  daß
an  Stelle  der  dreimonatlichen  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs=  und
Signaldienste  eine  dreimonatliche  Beschäftigung  im  Weichensteller-,  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienste  tritt.

b.  Haltestellenaufseher:
außer  den  unter  IXaa  bezeichneten  Erfordernissen:

Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige
  zu  erstatten,

Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung
  der  telegraphischen  Apparate  und  Leitungen,  sowie  über  den  dienstlichen
  Gebrauch  derselben,

Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltestelle  in  Betracht  kommenden
Bestimmungen  aus  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
den  Vorschriften  für  die  Fahrkartenausgabe  und  die  Gepäck-  und  Güterabfertigung,
  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
Kenntniß  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den
für  die  betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der
                        
16. 17. — 729 — für den Stations= und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften, sowie der Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr, Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Halltestellen, dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste. X. Hahnmeister: Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen, . Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung, . besondere Fachkenntnisse, namentlich a) Derechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner heile, b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel,) sowie der Oberfläche derselben (ohne Beweisführung), Ic) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer= und Zimmermaterialien und der Kkörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände, und d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von Weichen; der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke, e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie einfache Flächen= und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen, . Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für die Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen für die Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen, Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien, Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale zu geben,