10.
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b. Haltepunktwärter:
außer den unter VIIIa bezeichneten Erfordernissen:
. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu erstatten,
Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit
dieselben ihren Dienstkreis berühren.
IXX.
wWeichensteller und Haltestellenaufseher.
a. Weichensteller:
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen:
4Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und
ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,
Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen,
Centesimalwaagen und Wasserkrahne,
Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands beziehungsweise
der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
die unter VIIIa 8 a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß
an Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und
Signaldienste eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahnbewachungs=
und Signaldienste tritt.
b. Haltestellenaufseher:
außer den unter IXaa bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige
zu erstatten,
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Behandlung
der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienstlichen
Gebrauch derselben,
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden
Bestimmungen aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands,
den Vorschriften für die Fahrkartenausgabe und die Gepäck- und Güterabfertigung,
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
Kenntniß der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den
für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der
16.
17.
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für den Stations= und Fahrdienst der betreffenden Bahn erlassenen Verordnungen
und sonstigen Vorschriften, sowie der Vorschriften über die zollsichere
Einrichtung der Eisenbahnwagen im internationalen Verkehr,
Kenntniß der besonderen Vorschriften für den Dienst auf Halltestellen,
dreimonatliche Beschäftigung im Stationsdienste.
X.
Hahnmeister:
Fähigkeit, deutlich und richtig zu schreiben und einen Gegenstand aus dem
Dienstkreise eines Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen,
. Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung,
. besondere Fachkenntnisse, namentlich
a) Derechnung geradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner
heile,
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regelmäßigen Körper, Gewölbe
und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper,
des Cylinders, des Kegels und der Kugel,) sowie der Oberfläche derselben
(ohne Beweisführung),
Ic) Kenntniß der gebräuchlichsten Mauer= und Zimmermaterialien und der
Kkörtelbereitung, sowie der gewöhnlichen Stein= und Holzverbände, und
d) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten und
der dazu erforderlichen Materialien und Geräthschaften, der Anlagen
und der Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung
und des Oberbaues; der Anordnung und Einlegung von Weichen;
der Einrichtung, des Zweckes und der Bedienung der Stellwerke,
e) Befähigung, einfache Zeichnungen und Handskizzen anzufertigen, sowie
einfache Flächen= und Höhenmessungen auszuführen und aufzutragen,
. Kenntniß der Vorschriften der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen
Deutschlands beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands, sowie der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen, auch der sonstigen Vorschriften
zur Sicherung des Betriebes, für den Signaldienst und für die Unterhaltung
der elektrischen Telegraphenleitungen, der Dienstanweisungen für die
Bahn- und Weichenwärter, der Vorschriften über die Führung der Arbeitszüge,
der Bestimmungen über freie Fahrten, Versendung von Dienstgut und
das Verhalten bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen,
Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Arbeiterlisten, Aufstellung
von Rechnungen, Kostenanschlägen und Massenberechnungen dazu, Kenntniß
der Vorschriften über die Verwaltung und Verrechnung der Bahnmaterialien,
Fertigkeit in dem Gebrauch und der Handhabung elektrischer Telegraphen,
insbesondere Fähigkeit, dienstliche Telegramme und elektrische Hülfssignale
zu geben,