Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1918. (109)

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Der  Minister  des  Innern  ist  ermächtigt,  die  einzelnen  Paragraphen  der
Gemeindeverfassungsgesetze  einschließlich  der  Kreisordnungen  in  der  sich  aus  diesem
Gesetz  ergebenden  geänderten  oder  ergänzten  Fassung  festzustellen  und  in  der
Gesetzsammlung  zu  veröffentlichen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Ablaufe  von  zwei  Jahren  nach  dem  Zeitpunkte,
mit  welchem  gemäß  der  Kaiserlichen  Verordnung  der  Kriegszustand  als  beendigt
anzusehen  ist,  wieder  außer  Kraft.  Durch  Königliche  Verordnung  kann  das
Gesetz  schon  früher  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Gleichzeitig  mit  dem  Außerkrafttreten
  dieses  Gesetzes  treten  die  geänderten  oder  aufgehobenen  Vorschriften  in  der
bisherigen  Fassung  wieder  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  13.  Mai  1918.

Eiegel)  Wilhelm.

Graf  v.  Hertling.  Friedberg.  v.  Breitenbach.  Sydow.
v.  Stein.  Graf  v.  Roedern.  v.  Waldow.  Spahn.  Drews.
Schmidt.  v.  Eisenhart-Rothe.  Hergt.  Wallraf.

 

(Nr.  11651.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fasfung  der  durch  das  Kriegsgesetz  zur  Vereinfachung
  der  Verwaltung  vom  13.  Mai  1918  (Gesetzsamml.  S.  53)  veranlaßten
  Abänderung  und  Ergänzung  der  Gemeindeverfassungsgesetze  und
Kreisordnungen.  Vom  31.  Mai  1918.

G  Artikel  13  Abs.  2  des  Kriegsgesetzes  zur  Vereinfachung  der  Verwaltung
vom  13.  Mai  1918  (Gesetzsamml.  S.  53)  wird  für  den  im  Abs.  3  a.  a.  O.  bezeichneten
  Zeitraum  die  Fassung  einzelner  Bestimmungen  der  nachfolgenden
Gemeindeverfassungsgesetze  und  Kreisordnungen  in  der  Form  festgestellt  und
bekannt  gemacht,  wie  sie  sich  aus  der  für  die  Städteordnung,  die  Landgemeindeordnung
  und  die  Kreisordnung  für  die  östlichen  Provinzen  durch  Artikel  2  bis  4
a.  a.  O.  getroffenen  Regelung  ergibt.