Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879. (45)

Zur  Postbeförderung

bedingt
zugelassene
Gegenstände.

Postkarten.

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III.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung
  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den
betreffenden  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

1v.  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen
ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel
  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht  möglich  ist.

&  11.  1.  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß
ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den
Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

II.  Für  dergleichen  Gegenstände  2c.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln
verpackte  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des
Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung
  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und  innen
verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,
bezeichnet  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,
für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden  haftbar.

IV.  Die  im  §  10  Abs.  u  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in
solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen
Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende
Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

12.  u.  Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  außer  der  Aufschrift  (§  5)  nur
Name  und  Wohnort  des  Absenders  enthalten  sein.  Die  Rückseite  kann  zu  schriftlichen
Mittheilungen  benutzt  werden.  Die  Aufschrift  und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte,
Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und
deutlich  sein.

II.  Postkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst
strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  ferner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung  der
ursprünglichen  Aufschrift  oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten  schriftlichen  Mittheilungen
  mit  anderweiter  Aufschrift  bz.  mit  neuen  Mittheilungen  versehen  zur  Post
geliefert  werden,  ebenso  Postkarten  mit  Beklebung,  z.  B.  mit  aufgeklebten  Photo-=graphien,
  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

III.  Die  Postkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (§  13)  als  Formulare
zu  Drucksachen  benutzt  werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Mittheilungen  auf  der
Rückseite  der  Postkarte  durch  Druck  oder  sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellt  sein;