Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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handlungsreisende und Zollbehandlung der 
Warenmuster in Marokko. 
Mit bezug auf die Behandlung von Hand- 
lungsreisenden bestehen in Marokko keine gesetz- 
lichen Vorschriften. 
zollfrei waren, wird neuerdings allgemein der 
regelrechte Zoll von 10 v. H. des Wertes erhoben. 
(Ebenda.) 
Ermäßigung der Cizenzgebühr für den Verkauf 
inländischer Weine in der Kapholonie. 
Durch ein Gesetz vom 11. September 1908 — 
The Light Wine Licences Act, 1908 (Nr. 40/1908) 
— ist der Verkauf inländischer Weine von einer 
jährlichen Lizenz abhängig gemacht, für die eine 
jährliche Gebühr von 5 K zu zahlen ist. Bisher 
war der Verkauf von Wein ohne Unterscheidung 
zwischen inländischem und eingeführtem ebenso 
wie der Verkauf von Bier und Spirituosen einer 
jährlichen Lizenzabgabe von 40 K unterworfen. 
Da eingeführte Weine sowie Biere und Spiri- 
tuosen von dem vorliegenden Gesetze nicht berührt 
werden, so ist für diese Artikel nach wie vor eine 
Lizenzgebühr von 40 K zu zahlen. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsuls in 
" Kapstadt.) 
Geplante Erhöhung der bafenabgaben in Matal. 
Nach einem kürzlich der Volksvertretung vor- 
gelegten Gesetzentwurfe soll mit Bezug auf Waren, 
die nach Natal zum Verbrauch in der Kolonie 
eingeführt werden, die Höchstgrenze der Hafen- 
abgaben von 10 sh für einen Wert von 100 & 
auf 1 & erhöht werden. 
Sollbefrelungen in Britisch-Ostafrika. 
Laut Bekanntmachung des Gouverneurs vom 
22. September d. Is. können Pferde und Maul- 
tiere künftig zollfrei eingeführt werden.“) 
(rhe Official (#azette of the Enst Afrien Protcctorntc.) 
Verbot der Rusfuhr von Angoraʒiegen aus der Kap- 
kolonle nach Deutsch-Südwestafrino.“) 
Laut einer in der „Cape of Good Hope 
Government Gazette“ vom 16. Oktober d. JIs. 
" Biaber nur für Zuchtzwecke zollfrei, sonst 10 v. H. 
des Wer 
*# . 
Nr. 22, S. 1 
„D. Kol. Bl.“ 1908, Nr. 3, S. 118 und 
130. 
Von Mustern, die früher 
  
veröffentlichten Bekanntmachung des Gouverneurs 
der Kapkolonie ist die Bekanntmachung vom 
16. Dezember 1907, wodurch die Ausfuhr von 
Angoraziegen nach Deutsch-Südwestafrika unter 
Aufhebung des Ausfuhrzolls zugelassen ist, wieder 
aufgehoben worden. Demnach kommt das neuer- 
dings erlassene Verbot der Ausfuhr von Angora= 
ziegen aus der Kapkolonie auch für den Verkehr 
mit Deutsch-Südwestafrika, wo ein gleiches Verbot 
nicht besteht, in Anwendung. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Generalkonsulats in 
Britisch-Südafrika.) 
Vorschriften für die Sinkuhr geistiger Getränke in 
Uord-Uigeria. 
In einer in der „Northern Nigeria Gazette“ 
vom 31. August d. Is. enthaltenen Bekannnt- 
machung ist für diejenigen Personen, die geistige 
Getränke und Weine persönlich oder zum eigenen 
Gebrauche nach dem Schutzgebiete von Nord- 
Nigeria befördern, auf die Tatsache hingewiesen 
worden, daß die Einfuhr zu Wasser gemäß der 
Liquors Prohibition Proclamation vom Jahre 
1902 verboten ist, wenn solche Getränke nicht 
beim Zollamte Forcados angemeldet sind und 
nicht eine Bescheinigung über die Genehmigung 
der Einfuhr erteilt ist. 
(The Board of Trade Journal.) 
Der „TLabahhrieg“ in Rentuckv. 
Der „Tabakkrieg“, der nun schon seit drei 
Jahren den Staat Kentucky in Aufregung erhält, 
scheint seinem Ende noch nicht nahe zu sein. 
Fast täglich bringen die Zeitungen Nachrichten 
von Gewalttaten, die von den „Nachtreitern"“ 
gegen Personen und Eigentum begangen werden. 
Der angerichtete Schaden läßt sich auf Grund 
der vielen, sich widersprechenden Berichte auch 
nicht annähernd schätzen. Jedenfalls geht er aber 
hoch in die Millionen. Der Gouverneur des 
Staates hat wiederholt seinen Entschluß erklärt, 
die Unruhen mit Gewalt zu unterdrücken. Zu 
diesem Zwecke hat er die Miliz mobilisiert und 
in die hauptsächlich bedrohten Gegenden verteilt. 
Kürzlich haben sich Beamte und Richter einer 
der hauptsächlich beteiligten Grafschaften an den 
Gouverneur mit der Bitte um Zurückziehung des 
Militärs gewandt und dabei der Überzeugung 
Ausdruck gegeben, daß die Ziovilbehörden auch 
ohne militärische Unterstützung völlig Herren der 
Lage seien. Der Gouverneur hat es aber ab- 
gelehnt, das Gesuch zu berücksichtigen. In seinem 
Antwortschreiben hat er die Schutzvereinigungen
	        
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