Volltext : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Oeffentliche  Lehr  schmiede  in  Stolp.

In  der  unter  Verwaltung  des  Magistrats  stehenden  öffentlichen  Lehrschmiede  beginnt  am  1.  Jult  1914
ein  neuer  Lehrkurfus.  In  demselben  erhalten  Schmiedegesellen  welche  mindestens  19  Jahre  alt  sind,  gründliche
Ausbildung  im  Hufbeschlag  und  der  gesamten  Hufpflege.  "

Der  Kurfus  dauert  3  Monate  und  findet  nach  Beendigung  desselben  vor  der  staatlich  eingesetzten
Lehrschmiede-Prüfungskommission  eine  Prüfung  siatt  zur  Erlangung  des  nach  dem  Gesetze  vom  18.  Juni  1884  für
die  Ausübung  des  Hufbeschlaggewerbes  erforderlichen  Prüfungszeugnisses.

Anmeldungen  zu  dem  neuen  Kursus  sind  schleunigst  bet  dem  Magistrat  in  Stolp  oder  dem  Hufbeschlag-Lehrmeister
  Küttner  in  Stolp  Reitbahn  8  anzubringen,  woselbst  auch  die  weiteren  Bedingungen  zu  erfahren  sind.

Stolp,  den  3.  Juni  1914.  Der  Magistrat.

Klagen  über  Arbeitermangel  aus  den  veteiliaten  Kreifen  (insonderheit  des  Ostens)  haben  das  Kriegsministerium
  zu  der  Anordnung  )5ewogen,  daß  den  Wünschen  der  landwirtschaftlichen  Bevölkerung  um  Beurlaubung
von  Mannschaften  zur  Aushtlfe  bei  Erntearbeiten  möaglichst  weit  entgegengekommen  werde.  Die  Truppenkommandeure
werden  Gesuche  dieser  Art  wohlwollend  pröfen  und  Beurlaubungen  eintreten  lassen,  sowelt  es  mit  den  dienstlichen
Verhältnissen  vereinbar  ist.

Rummelsbura,  den  4.  Juni  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Zu  den  4½%  igen  Priorttäsobligatronen  I  Emission  der  Braunschweigtschen  Eisenbahngesellschaft  werden
vom  8.  Juni  cr.  ab  neue  Zinsscheinbogen  ausgeben.  Die  Ausgabe  geschieht  durch  Vermittelung  der  hiesigen
Königl.  Kreiskasse  und  der  Zollkassen  im  Kreise.  Den  Vermittelungsstellen  sind  die  Erneuerungsscheine  (Talons)
mit  Verzeichnis  einzultefern.  Formulare  zu  den  Verzeichnissen  werden  unentaeltlich  abg-geben.

Rummelsburg.  den  3,  Juni  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Zu  den  Schuldverschretbungen  der  3%tgen  deutichen  Reichsantethe  von  1894  werden  vom  8.  Juni  cr.
ab  neue  Zinsscheinbogen  ausgegeben.  Die  Ausgabe  geschieht  durch  Vermtttelung  der  hiesigen  Königl.  Kreiskasse
  und  der  Zollkassen  des  Kreis  S.  Den  Vermittelungsstellen  sind  die  Erneuerungsscheine  (Talons)  mit
Verzeichnis  einzuliefern.  Formulare  zu  den  Verzeichn'ssen  werden  unentgeltlich  ab  egeben.

Rummelsburg.  den  3.  Junt  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.
Besichtigung  von  Privatgewässern  durch  die  Fischereibeamten  des  Pommerschen
Fischereivereins.

Der  Fischerelverein  wird  in  diesem  Jah  e  wieder  einen  seiner  Sachverständigen  entsenden,  welcher  den
Besitzern  von  Gewässern  und  auch  Gemeinden  Rat  und  Anleitung  über  Anlegung,  Behandlung  und  Besetzung  von
Fischteichen  sowte  Bewirtschaftung  und  Besischung  vo  Landseen  erterlen  wird.  Diejenigen  Besitzer,  welche  den
Rat  des  Sachverständigen  uud  eine  Besichtigung  ihrer  Gewässer  wüaschen,  wollen  einen  dahingehenden  schriftlichen
Antrag  bei  dem  Fischereiverein  in  Köslin  stellen.

Die  entstehenden  Neisekosten  für  die  Eisenbahnfahrt,  sowie  auch  die  Tagegelder  für  den  Sachverständigen
trägt  der  Fischereiverein.  Die  Beförderung  des  Sachverständigen  von  und  nach  der  nächsten  Bahnstatton  muß
jedoch  von  den  Besitzern  welche  die  Besichttgung  wüntchen,  unentveltlich  ausgeführt  werden.

Zur  erstmaligen  Besetzund  neuangeleater  Teiche  oder  zur  Aufbess  rung  des  Fsschbestandes  in  Landseen
und  sonstigen  Gewässern  gibt  der  Verein  undemitrelten  Besitzern,  die  nach  dem  Urteile  des  Sachverständigen  erforderlichen
  Besatzfische  zum  ermäßtaten  Preise.

Rummelsburg,  den  6.  Juni  1914.  Der  Landrat,  von  Trebra.

Den  Herren  Standesbeamten  bringe  ich  den  8  48  des  Reichsgesetzes  üb’r  ote  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsdarkeit  vom  17.  Mat  1898,  sowie  die  Ministerialerlasse  vom  20.  November  1899  und  27.  Januar
1904  in  Erinnerung,  wonach  dem  Vormundschaftsgerscht  Anzeige  zu  mochen  ist:
vom  Tode  einer  Person  die  ein  minderjähriges  Kind  hinterlassen  het,

a)  von  der  Geburt  elnes  ehelichen  Kindes  noch  dem  Tode  des  Vaters,

b)  von  der  Geburt  eines  unehelichen  Kindes,  .

von  der  Eheschließung  einer  Frau,  die  ein  nunderjähriges  eheliches  Kind  hat,

von  der  Auffindung  eines  Minderjährigen,  dessen  Familtenstand  nicht  zu  ermitteln  ist,

von  dem  Tode  eines  minderjährigen  unehelichen  Kindes  und

von  der  Legitimotion  eines  minderjährigen  unehelichen  Kindes  durch  nachfolgende  Ehe  der  Eltern.
Rummelsburg,  den  3.  Juni  1914.  *#

Der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses.  von  Trebra.

Versicherung  der  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  gegen  Unfälle
bei  der  Pommerschen  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft.  29.  November

Nach  8  54  der  Satzung  für  die  Pommerschen  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft  vom  18.  Dezember

1912  können  sich  Betriebsunternehmer,  die  aus  der  Landwtrtschaft  ein  Einkommen  von  mehr  als  1500  M  jedoch  nicht
über  4000  M  haben  und  somit  der  Versicherungspflicht  nicht  unterliegen,  freiwillig  gegen  die  Folgen  von

Betriebsunfällen  versichern.
Der  Bettrags-  sowe  Rentenberechnung  wird  für  dlese  Versicherungen  ein  Jahresarbeitsverdienst  von

1800  M.  für  Männer  und  900  M.  für  Frauen  zugrunde  gelegt.

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