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Oeffentliche Lehr schmiede in Stolp.
In der unter Verwaltung des Magistrats stehenden öffentlichen Lehrschmiede beginnt am 1. Jult 1914
ein neuer Lehrkurfus. In demselben erhalten Schmiedegesellen welche mindestens 19 Jahre alt sind, gründliche
Ausbildung im Hufbeschlag und der gesamten Hufpflege. "
Der Kurfus dauert 3 Monate und findet nach Beendigung desselben vor der staatlich eingesetzten
Lehrschmiede-Prüfungskommission eine Prüfung siatt zur Erlangung des nach dem Gesetze vom 18. Juni 1884 für
die Ausübung des Hufbeschlaggewerbes erforderlichen Prüfungszeugnisses.
Anmeldungen zu dem neuen Kursus sind schleunigst bet dem Magistrat in Stolp oder dem Hufbeschlag-Lehrmeister
Küttner in Stolp Reitbahn 8 anzubringen, woselbst auch die weiteren Bedingungen zu erfahren sind.
Stolp, den 3. Juni 1914. Der Magistrat.
Klagen über Arbeitermangel aus den veteiliaten Kreifen (insonderheit des Ostens) haben das Kriegsministerium
zu der Anordnung )5ewogen, daß den Wünschen der landwirtschaftlichen Bevölkerung um Beurlaubung
von Mannschaften zur Aushtlfe bei Erntearbeiten möaglichst weit entgegengekommen werde. Die Truppenkommandeure
werden Gesuche dieser Art wohlwollend pröfen und Beurlaubungen eintreten lassen, sowelt es mit den dienstlichen
Verhältnissen vereinbar ist.
Rummelsbura, den 4. Juni 1914. Der Landrat, von Trebra.
Zu den 4½% igen Priorttäsobligatronen I Emission der Braunschweigtschen Eisenbahngesellschaft werden
vom 8. Juni cr. ab neue Zinsscheinbogen ausgeben. Die Ausgabe geschieht durch Vermittelung der hiesigen
Königl. Kreiskasse und der Zollkassen im Kreise. Den Vermittelungsstellen sind die Erneuerungsscheine (Talons)
mit Verzeichnis einzultefern. Formulare zu den Verzeichnissen werden unentaeltlich abg-geben.
Rummelsburg. den 3, Juni 1914. Der Landrat, von Trebra.
Zu den Schuldverschretbungen der 3%tgen deutichen Reichsantethe von 1894 werden vom 8. Juni cr.
ab neue Zinsscheinbogen ausgegeben. Die Ausgabe geschieht durch Vermtttelung der hiesigen Königl. Kreiskasse
und der Zollkassen des Kreis S. Den Vermittelungsstellen sind die Erneuerungsscheine (Talons) mit
Verzeichnis einzuliefern. Formulare zu den Verzeichn'ssen werden unentgeltlich ab egeben.
Rummelsburg. den 3. Junt 1914. Der Landrat, von Trebra.
Besichtigung von Privatgewässern durch die Fischereibeamten des Pommerschen
Fischereivereins.
Der Fischerelverein wird in diesem Jah e wieder einen seiner Sachverständigen entsenden, welcher den
Besitzern von Gewässern und auch Gemeinden Rat und Anleitung über Anlegung, Behandlung und Besetzung von
Fischteichen sowte Bewirtschaftung und Besischung vo Landseen erterlen wird. Diejenigen Besitzer, welche den
Rat des Sachverständigen uud eine Besichtigung ihrer Gewässer wüaschen, wollen einen dahingehenden schriftlichen
Antrag bei dem Fischereiverein in Köslin stellen.
Die entstehenden Neisekosten für die Eisenbahnfahrt, sowie auch die Tagegelder für den Sachverständigen
trägt der Fischereiverein. Die Beförderung des Sachverständigen von und nach der nächsten Bahnstatton muß
jedoch von den Besitzern welche die Besichttgung wüntchen, unentveltlich ausgeführt werden.
Zur erstmaligen Besetzund neuangeleater Teiche oder zur Aufbess rung des Fsschbestandes in Landseen
und sonstigen Gewässern gibt der Verein undemitrelten Besitzern, die nach dem Urteile des Sachverständigen erforderlichen
Besatzfische zum ermäßtaten Preise.
Rummelsburg, den 6. Juni 1914. Der Landrat, von Trebra.
Den Herren Standesbeamten bringe ich den 8 48 des Reichsgesetzes üb’r ote Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsdarkeit vom 17. Mat 1898, sowie die Ministerialerlasse vom 20. November 1899 und 27. Januar
1904 in Erinnerung, wonach dem Vormundschaftsgerscht Anzeige zu mochen ist:
vom Tode einer Person die ein minderjähriges Kind hinterlassen het,
a) von der Geburt elnes ehelichen Kindes noch dem Tode des Vaters,
b) von der Geburt eines unehelichen Kindes, .
von der Eheschließung einer Frau, die ein nunderjähriges eheliches Kind hat,
von der Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familtenstand nicht zu ermitteln ist,
von dem Tode eines minderjährigen unehelichen Kindes und
von der Legitimotion eines minderjährigen unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern.
Rummelsburg, den 3. Juni 1914. *#
Der Vorsitzende des Kreisausschusses. von Trebra.
Versicherung der Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe gegen Unfälle
bei der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 29. November
Nach 8 54 der Satzung für die Pommerschen landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft vom 18. Dezember
1912 können sich Betriebsunternehmer, die aus der Landwtrtschaft ein Einkommen von mehr als 1500 M jedoch nicht
über 4000 M haben und somit der Versicherungspflicht nicht unterliegen, freiwillig gegen die Folgen von
Betriebsunfällen versichern.
Der Bettrags- sowe Rentenberechnung wird für dlese Versicherungen ein Jahresarbeitsverdienst von
1800 M. für Männer und 900 M. für Frauen zugrunde gelegt.
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