Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  Post  erwarten
wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl
gestattet  werden.

62.

1  Die  Reisenden  stehen  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.  noealet  der

.  Pflicht  der  Reisenden  ist  es,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ord-  green  au
nung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
zu  fügen.

Ill  Das  Nauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume  Personen
weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen
gegeben  haben.

IV  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit
  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können  —
vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,  unterwegs  von  dem
Postschaffner  oder  Postillon,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen
entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck  bei
der  nächsten  Postanstalt  abzuholen;  sie  gehen  des  bezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen
Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  IlI.
Extrapostbeförderung.

8  63.
1  Die  Gestellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt  werden,  ullgemeine  Beauf
  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden  zu  befördern.  stimmungen.
II  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung  von
Extrapostpferden  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäcke.
n  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  denen  die  Beförderung  von  Gegenständen
  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände  von  einer  Person
begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  nicht  mit  Gefahr  oder  Nachtheil  verbunden  ist.
IV.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden  der
Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.
8  64.
1  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Extrapostpferd  und  für  jedes  Kilometer  20  Pf.  zu  zahlen.  Zahlungssätze.
u  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens  für
das  Kilometer  10  Pf.
zm  Größere  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter  nicht  verpflichtet.
IV  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu  benutzen,
wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen  mit  dem  Posthalter
  erlangen,  der  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden  läßt  und  dessen  Sorge  es  überlassen
bleibt,  die  Rückbeförderung  des  leeren  Wagens  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.