Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  60.  1917.  419

*s  1.
Von  der  Beschlagnahme  betroffene  Gegenstände.  #  Z
Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen,  in  den  beigefügten
  Übersichtstafeln  verzeichneten  Kunstwollen  aller  Arten,  einschließlich  karbonikerte,
  auch  zusammengestellt  aus  gemischten  und  gewolften  wollenen  und  halbwollenen
ustwollen  aus  Abfällen  der  Textilindustrie  und  in  Mischungen  mit  anderen  tierischen
oder  pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art,  auch  aus  Fäden  und  Abgängen  gerissenen.

8  2.

Höchstpreise.  »

Die  beim  Ankauf  von  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  1—6,  für  die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  z  zahlenden
Preise  dũrfen  die  in  den  beifolgenden  UÜbersichtstafein  für  die  einzelnen  Klassen  Kunstwolle
  festgesetzten  Preise  nicht  übersteigen.

Anmerkung:  Es  ist  genau  zu  beachten,  daß  die  festgesetzten  Preise  diejenigen  Preise  sind,
die  die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin,  höchstens  für  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen
  Gegenstände  erster  Sorte  bezahlen  darf.  Für  mindere  Arten  wird  die  Kriegswollbedarf  Aktienesellschaft
  entsprechend  niedrigere  Preise  bezahlen.  Angebote  haben  auf  den  von  der  Kriegswollbedarf

tiengesellschaft  anzufordernden  Angebotsvordrucken  zu  erfolgen.  Die  unter  den  Klassen  19,  22,  26,
31  und  36  angebotenen  Kunstwollen  werden  von  der  ankaufenden  Gesellschaft  je  nach  Oualittä  im
Rahmen  der  Preise  für  die  betreffenden  Gruppen  bewertet.

Die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  ist  ermächtigt,  bei  dem  durch  sie  erfolgenden  Verkauf
der  Kunstwollen  entstehende  Unkosten  den  festgesetzten  Löchsepreien  unter  Aufsicht  der  Kriegs-Rohstoff-Abtellung
  zuzuschlagen.  «

83.

Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  #m  nächsten  Güterbahnhof
  oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle  und  die  Kosten  der  Verladung  sowie  der
Bedeckung  und  den  Umsatzstempel  ein.  Die  Kosten  für  den  Gebrauch  von  Decken  sind
nach  den  Preisen  des  Deckentarifs  der  Staatseisenbahn  des  Abgangsortes,  auch  bei  der
Verwendung  eigener  Decken  des  Verkäufers,  von  der  ankaufenden  Gesellschaft  zu  tragen.

 

 

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (6  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Kchstpreise)  etroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört:

wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für
die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

4A  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen

Beamten  gegenüber  verheimlicht:

.  wer  den  nach  &  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätzkichen  Zuwiderhandlungen  gegen  Nummer  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in
den  Fällen  der  Nummer  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  mndestbetrag  zehntausend
Mark,  so  ist  auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  des  Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

v  den  Sällee  der  a  1  -  ug  neben  zöe  ai  ane.  werden,  daß  die
gerurteilung  auf  Kosten  des  uldigen  öffen  ekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrase
  auf  V  =  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  fan

 

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