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begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu dien:
Zwecke melden.
Zahlungen an die Anteilseigner dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals er
erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die öffentliche Aufforderung zum dritten Male stur
gefunden hat, drei Monate verstrichen sind, und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet bad.
befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Ar
teilseigner von der Verpflichtung zur Leistung von Einzahlungen auf die Anteile tritt nicht vor der-
bezeichneten Zeitpunkte in Wirksamkeit.
Ist zur Ausführung der Herabsetzung des Grundkapitals eine Verminderung der Anie-
scheine und Zwischenscheine durch Umtausch, Stempelung oder durch ein ähnliches Verfahren v##
gesehen, so kann die Gesellschaft die Anteil= und Zwischenscheine, welche trotz erfolgter Aufforderur:
binnen einer dabei zu bestimmenden Frist von mindesteus vier Wochen nicht bei ihr eingereicht fu2.
mittels öffentlicher Bekanntmachung für kraftlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung eingereich#
Anteilscheine und Zwischenscheine, welche die zum Ersatze durch neue Anteilscheine erforderliche Zet.
nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Ver
fügung gestellt sind. Die Aufforderung zur Einreichung der Anteilscheine und Zwischenscheine h
die Androhung der Kraftloserklärung zu enthalten. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Amor-
scheine auszugebenden neuen Scheine sind für Rechnung der Beteiligten durch die Gesellschaft ben
möglichst zu verkaufen. Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtgun:
zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen.
§* 16. Die Einziehung von Anteilen ist zulässig. Sofern sie nicht nach den für die Ortcg#
setzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, darf sie nur aus dem nach der
jährlichen Bilanz verfügbaren Reingewinn erfolgen.
§ 17. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gen
schaftsvermögen.
Die Verpflichtung des Anteilseigners zur Leistung von Kapitalseinzahlungen wird durch der
Nennbetrag des Anteils, und, falls der Ausgabepreis höher ist, durch diesen begrenzt.
Die Anteilseigner können ihre Einzahlungen nicht zurückfordern; sie haben, solange da
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicht nach dem Geseßz, dien:
Satzung oder Handelsgebrauch von der Verteilung ausgeschlossen ist.
III. Abschnitt.
Bilanz, Gewinnverteilung und Reservefonds.
l§ 18. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem letzten Tage de:
März eines jeden ZJahres.
§* 19. Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und
eine Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlacze
innerhalb sechs Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand
und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemer-
kungen der Hauptversammlung vorzulegen.
Die Bilanz und die Gewinn= und Verlustrechnung sowie die Inventur ist nach den i##r
Aktiengesellschaften gültigen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und nach kaufmännischen Grundsäßen
anfzustellen. Sie sind zu veröffentlichen.
Der Geschäftsbericht des Vorstandes nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Buani
und der Gewinn= und Verlustrechnung sind mindestens während der letzten zwei Wochen vor den
Tage der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Anteilsei##er
auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Anteilseigner spätestens zwei Wochen vor dem Tagr der
Hauptversammlung ein Abdruck des Geschäftsberichts des Vorstandes nebst den Bemerkungen de-
Aufsichtsrats, der Bilanz und der Gewinn= und Verlustrechnung kostenfrei zu übersenden.
Die Feststellung der Bilanz, der Gewinn= und Verlustrechnung und der Gewinnverteitanz
sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats geschieht durch Beschluß der Lauc#-
versammlung. Die Hauptversammlung darf indessen Abschreibungen und Rücklagen nicht geringel.
den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat.
§* 20. Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abschreibungen, Rücklagen und des fiskalischer
Pachtzinses verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reserrr