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in der Kapkolonie nicht länger auf Hilfe zu rechnen
sei. Und als die Eingeborenen sich doch aufmachten,
einen Sammelplatz auf kapschem Boden zu suchen,
wurden sie verfolgt und festgenommen. Dann war die
Ruhe auch bald hergestellt. Als Folge des zur Zeit
des Jameson-Kabinetts angewandten „Neutralitäts“
Grundsatzes hatte bei den Eingeborenen jedoch die Idee
Wurzel gefaßt, daß sie die Ansiedler im deutschen Ge-
biet ungestraft umbringen könnten, solange sie sich nur
rechtzeitig nach der Kapkolonie flüchteten. Auch jetzt
werden noch hin und wieder einige Weiße, die sich in
einsamen Gegenden der deutschen Kolonie auphalten,
von Hottentotten ermordet. Sie sind Schlachtopfer
der Jameson-Politik, deren Segnungen sich noch bemerk-
bar machen in der „frechen“ Stimmung der Ein-
geborenen, gepaart mit dem Vertrauen auf Straflosig-
keit, sobald sie auf kapsches Gebiet kommen. Allen
Kaffern wurde stets ohne Ausnahme Zuflucht gewährt.
Es wurde nicht gefragt, ob die Entwichenen nicht viel-
leicht andere „Kriegstaten“ verübt hätten, wie Raub
und Mord wehrloser Farmbewohner. Der Umstand,
daß die Eingeborenen im Aufstand gegen die Deutschen
waren, sicherte allen einen Zufluchtsort zu.
Das Urteil, das Sir Henry de Villiers, der
kapsche Oberrichter, gefällt hat, wird der die unruhige
Stimmung unter den Eingeborenen verderblich beein-
flussenden Zuversicht ein Ende machen. Blieben zur
Zeit der Jameson-Regierung die Eingeborenen, die von
ihren Raubzügen aus der deutschen Kolonie zurück-
kehrten, mit einigen Ausnahmen ganz frei, so wurden
sie, seitdem die Afrikaner-Regierung am Ruder war,
unter Bewachung gestellt; es mußte somit jetzt noch die
Frage entschieden werden, ob die Eingeborenen, deren
Auslieferung auf Grund der von ihnen verübten Dieb-
stähle und Morde beantragt wird, nicht an die Behörde
ausgeliefert werden sollten, die ihre Auslieferung auf
Grund der von ihnen ausgeführten Räubereien und
Morde beantragt.
Das Urteil legt nun das Prinzip nieder, daß Ein-
geborene (oder andere als kriegführend anerkannte Per-
sonen), die sich an Privateigentum oder an einer
Zivilperson vergreifen, kein Recht auf ein Asyl haben.
Hierdurch wird die Verwaltung des Jameson-Ka-
binetts verurteilt.
Auf die Frage, ob aufständische Eingeborene im
übrigen ein Anrecht auf Zuflucht haben, hat der Ober-
richter zufolge der uns zugegangenen Abschrift des
Urteils kein Gutachten abgegeben. Er hat nur fest-
gestellt, daß diese Frage hier nicht in Betracht komme,
da ihre Behauptung, daß sie „Kriegführende“ wären,
nicht als begründet anerkannt worden ist.
Es ist zu bedauern, daß Sir Henry de Villiers
über diese sehr wichtige Frage allgemeiner (inter-
kolonialer) Eingeborenenpolitik kein Gutachten ab-
gegeben hat, das als Grundlage oder Ausgangspunkt
für ein in verschiedenen Ländern auszuführendes
Gesetz, oder für interkoloniale Abkommen betreffend
Asylgewährung hätte dienen können. Gegenüber dem
von Jameson angewendeten Prinzip, daß aufständishe
Eingeborene ein Anrecht auf Zuflucht haben (um gar
nicht von dem Mißbrauch zu reden, welcher von diesem
Asyl gemacht wird), steht die Auffassung, der viele
Afrikaner anhängen, daß Eingeborene, die gegen die
Gesetze der Weißen aufständig sind, als Verbrecher
behandelt und ausgeliefert werden sollen. Das erst-
genannte Prinzip ist eine direkte Ermunterung zum
Aufstand; das zweite Prinzip kann den Eingeborenen
gegenüber unter gewissen Umständen sehr grausam
sein. Es ist wohl schwierig, einen Rechtsgrundsatz zu
finden, der die Fehler, welche den beiden entgegen-
gesetzten Prinzipien anhaften, vermeidet, ohne die
Freiheit einer Regierung, jeden vorkommenden Fall
nach Verdienst („merieten“) behandeln zu können, zu
sehr zu beeinträchtigen. Es will uns jedoch scheinen,
daß nach einem solchen Rechtsgrundsatz gesucht werden
muß, damit es unmöglich gemacht wird, daß je wieder
nach solch unafrikanischen Ansichten gehandelt wird,
wie es zur Zeit des Jameson-Ministeriums am Kap
geschehen ist, als aufständischen Eingeborenen
mehr Schutz gewährt, als kriegführenden Weißen
zugestanden wurde. Zu welcher Regelung man auch
kommen mag, dies steht z. B. wohl fest, daß es der
Vernunft widerspricht, Zuflucht genießende Eingeborene,
wie Jamesons Regierung es getan hat, auf Kosten
derjenigen Regierung zu unterhalten, gegen deren
Ordnung sie sich widersetzt haben. Als eine unab-
weisbare Bedingung des Asylrechts, das man auf-
ständischen Eingeborenen, die als Kriegführende aner-
kaunt sind, zugestehen will, muß wohl als allgemeine
Regel festgesetzt werden, daß entwichene Farbige nicht
auf Kosten der Regierung, gegen welche sie sich wider-
setzt haben, bewacht, untergebracht und verpflegt
werden; daß sie vielmehr nur dann, und nur so lange
einen Zufluchtsort finden sollen, als sie in. sicherer
Entfernung von dem Gefechtsschauplatz an einem fest
bestimmten Orte und in bestimmt anzugebender Weise
durch Arbeit ihren Unterhalt verdienen können. Das
Asylrecht des modernen Kriegsrechts als Vorbild
für die Haltung aufständischen Eingeborenen
gegenüber zu nehmen, würde dem Einsetzen einer
Prämie auf den Aufstand gleichkommen, eine Taktik,
die so unafrikanisch wie nur möglich ist.
Während eine gesunde Regelung der Agsylfrage, die
für alle südafrikanischen Regierungen von großer Wichtig-
keit ist, vorläufig noch auf sich warten läßt, hat in-
zwischen der kapsche Oberrichter einen Präzedenzfall
niedergelegt, der einer gesunden Erledigung dieser
Frage förderlich sein wird.
Verkehrs-Nachrichten.
In Buiko (Deutsch-Ostafrika) ist am 21. Oktober eine Reichs-Telegraphenanstalt für
den internationalen Verkehr eröffnet worden.
Die Worttaxe für Telegramme nach Buiko ist dieselbe wie für solche nach Daressalam.
Sie beträgt zur Zeit 2 74 75 Pf.
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Die Postanstalt in Simpfonhafen (Deutsch-Neuguinea) wird vom 1. April 1910 ab
die Bezeichnung Rabaul (Deutsch-Neuguinea) führen.