8 Gesetz vom 21. Oktober 1878.
nur dann, wenn er denselben nicht bereits seit sechs Monaten
inne hat. Ausländer können von der Landespolizeibehörde aus
dem Bundesgebiete ausgewiesen werden. Die Beschwerde findet
nur an die Aufsichtsbehörden statt.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängniß von Einem Monat
bis zu Einem Jahre bestraft.
8. 23.
Unter den im 8. 22 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen
kann gegen Gastwirthe, Schankwirthe, mit Branntwein oder
Spiritus Kleinhandel treibende Personen, Buchdrucker, Buchhändler,
Leihbibliothekare und Inhaber von Lesekabineten neben der Freiheitsstrafe
auf Untersagung ihres Gewerbebetriebes erkannt werden.
8. 24.
Personen, welche es sich zum Geschäft machen, die im §. 1
Abs. 2 bezeichneten Bestrebungen zu fördern, oder welche auf
Grund einer Bestimmung dieses Gesetzes rechtskräftig zu einer
Strafe verurtheilt worden sind, kann von der Landespolizeibehörde
die Befugniß zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen
öffentlichen Verbreitung von Druckschriften, sowie die
Befugniß zum Handel mit Druckschriften im Umherziehen entzogen
werden.
Die Beschwerde findet nur an die Aufsichtsbehörden statt.
5. 25.
Wer einem auf Grund des §. 23 ergangenen Urtheil oder
einer auf Grund des §. 24 erlassenen Verfügung zuwiderhandelt,
wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark, oder mit Haft oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
5. 26.
Zur Entscheidung der in den Fällen der §§. 8, 13 erhobenen
Beschwerden wird eine Kommission gebildet. Der Bundesrath
wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den
Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen
Bundesstaaten.