Volltext : Das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

8  Gesetz  vom  21.  Oktober  1878.

nur  dann,  wenn  er  denselben  nicht  bereits  seit  sechs  Monaten
inne  hat.  Ausländer  können  von  der  Landespolizeibehörde  aus
dem  Bundesgebiete  ausgewiesen  werden.  Die  Beschwerde  findet
nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat
bis  zu  Einem  Jahre  bestraft.

8.  23.

Unter  den  im  8.  22  Abs.  1  bezeichneten  Voraussetzungen
kann  gegen  Gastwirthe,  Schankwirthe,  mit  Branntwein  oder
Spiritus  Kleinhandel  treibende  Personen,  Buchdrucker,  Buchhändler,
Leihbibliothekare  und  Inhaber  von  Lesekabineten  neben  der  Freiheitsstrafe
  auf  Untersagung  ihres  Gewerbebetriebes  erkannt  werden.

8.  24.

Personen,  welche  es  sich  zum  Geschäft  machen,  die  im  §.  1
Abs.  2  bezeichneten  Bestrebungen  zu  fördern,  oder  welche  auf
Grund  einer  Bestimmung  dieses  Gesetzes  rechtskräftig  zu  einer
Strafe  verurtheilt  worden  sind,  kann  von  der  Landespolizeibehörde
  die  Befugniß  zur  gewerbsmäßigen  oder  nicht  gewerbsmäßigen
  öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften,  sowie  die
Befugniß  zum  Handel  mit  Druckschriften  im  Umherziehen  entzogen
  werden.

Die  Beschwerde  findet  nur  an  die  Aufsichtsbehörden  statt.

5.  25.

Wer  einem  auf  Grund  des  §.  23  ergangenen  Urtheil  oder
einer  auf  Grund  des  §.  24  erlassenen  Verfügung  zuwiderhandelt,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark,  oder  mit  Haft  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

5.  26.

Zur  Entscheidung  der  in  den  Fällen  der  §§.  8,  13  erhobenen
  Beschwerden  wird  eine  Kommission  gebildet.  Der  Bundesrath
  wählt  vier  Mitglieder  aus  seiner  Mitte  und  fünf  aus  den
Mitgliedern  der  höchsten  Gerichte  des  Reichs  oder  der  einzelnen
Bundesstaaten.