Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

338  Not.-Ges.  Art.  14.  Hypotheken.

„Wenn  mit  der  Klage  ein  dem  Beklagten
in  der  Summe  von  1000  fl.  gegebenes  Darlehen
eingefordert  wird,  und  nebenher  behauptet  ist,  daß
letzterer  sich  verpflichtet  habe,  für  das  Vorlehen
auf  seinen  sämmtlichen  Immobilien  Hypothek  zu
bestellen,  dieser  Verpflichtung  aber  nicht  nachgekommen
  sei,  so  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  die  Klage  lediglich  die  Geltendmachung  der  Darlehensforderung,
  also  eines  rein  persönlichen  Rechtes,
zum  Gegenstande  hat.  Mit  dem  Versprechen  der
Hypothekbestellung  hat  es  die  Klage  gar  nicht  zu
thun;  die  hypothekarische  Sicherung  der  Forderung
ist  nicht  begehrt,  und  so,  wie  die  Klage  lautet,  ist
die  an  sich  überstüssige  Erwähnung  des  ebenbezeichneten
  Versprechens  nicht  geschehen,  um  einen  Anspruch
  daraus  abzuleiten,  sondern  nur,  um  den  Beweggrund
  der  Kündung  und  Einklagung  des  Darlehens
  erscheinen  zu  lassen.

Der  durch  einen  Notariatsakt  nicht  bedingte
Rechtsbestand  des  Darlehens  wird  aber  dadurch
nicht  aufgehoben,  und  das  persönliche  Recht  aus
dem  Darlehensvertrage  dadurch  nicht  entzogen  oder
geändert,  daß  in  einer  als  Nebenvertrag  erscheinenden
  besonderen  Stipulation,  die  gar  nicht  geltend
gemacht  ist,  eine  hypothekarische  Sicherung  für  dieses
Darlehen  also  nur  die  Einräumung  eines  Titels  für
ein  accessorisches  Recht  versprochen  wird,  weil  die
Giltigkeit  des  Hauptgeschäftes  von  dem  Rechtsbestande
  der  Nebensache  nicht  abhängen  kann.  Der
Revident  ist  hienach  bei  dem  Mangel  jeder  Beziehnng
  eines  dinglichen  Rechtes  nicht  in  der  Lage,  gegen
das  von  dem  Kläger  behauptete  Darlehen  die  Anwendung
  des  Art.  14  des  Not.-Ges.  v.  10.  Nov.
1861  mit  Erfolg  anzurufen  und  es  kann,  da  die
angeblich  bedungene  accessorische  Verbindlichkeit  nach
dem  Klagsvortrage  gar  nicht  in  Frage  kömmt,  auch
davon  gänzlich  abgesehen  werden,  daß  das  Ver-