338 Not.-Ges. Art. 14. Hypotheken.
„Wenn mit der Klage ein dem Beklagten
in der Summe von 1000 fl. gegebenes Darlehen
eingefordert wird, und nebenher behauptet ist, daß
letzterer sich verpflichtet habe, für das Vorlehen
auf seinen sämmtlichen Immobilien Hypothek zu
bestellen, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen
sei, so kann keinem Zweifel unterliegen,
daß die Klage lediglich die Geltendmachung der Darlehensforderung,
also eines rein persönlichen Rechtes,
zum Gegenstande hat. Mit dem Versprechen der
Hypothekbestellung hat es die Klage gar nicht zu
thun; die hypothekarische Sicherung der Forderung
ist nicht begehrt, und so, wie die Klage lautet, ist
die an sich überstüssige Erwähnung des ebenbezeichneten
Versprechens nicht geschehen, um einen Anspruch
daraus abzuleiten, sondern nur, um den Beweggrund
der Kündung und Einklagung des Darlehens
erscheinen zu lassen.
Der durch einen Notariatsakt nicht bedingte
Rechtsbestand des Darlehens wird aber dadurch
nicht aufgehoben, und das persönliche Recht aus
dem Darlehensvertrage dadurch nicht entzogen oder
geändert, daß in einer als Nebenvertrag erscheinenden
besonderen Stipulation, die gar nicht geltend
gemacht ist, eine hypothekarische Sicherung für dieses
Darlehen also nur die Einräumung eines Titels für
ein accessorisches Recht versprochen wird, weil die
Giltigkeit des Hauptgeschäftes von dem Rechtsbestande
der Nebensache nicht abhängen kann. Der
Revident ist hienach bei dem Mangel jeder Beziehnng
eines dinglichen Rechtes nicht in der Lage, gegen
das von dem Kläger behauptete Darlehen die Anwendung
des Art. 14 des Not.-Ges. v. 10. Nov.
1861 mit Erfolg anzurufen und es kann, da die
angeblich bedungene accessorische Verbindlichkeit nach
dem Klagsvortrage gar nicht in Frage kömmt, auch
davon gänzlich abgesehen werden, daß das Ver-